Urteil
VIII ZR 284/14
BGH, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei eBay-Auktionen kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande, sofern der Anbieter nicht gesetzlich zur vorzeitigen Rücknahme des Angebots berechtigt war.
• Ein Anbieter darf Gebote nur dann streichen, wenn dafür bereits zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung ein nach den AGB und dem Gesetz tragfähiger Grund vorlag; ein nachträglich erst zu benennender Grund reicht nur, wenn er bereits zur Zeit der Streichung bestand und kausal war.
• Objektive Hinweise auf die Unzuverlässigkeit eines Bieters rechtfertigen eine Streichung nur, wenn sie solchen Umständen entsprechen, die eine gesetzliche Befreiung von der Bindung (z. B. Anfechtung oder sonstiges gesetzliches Lösungsrecht) rechtfertigen.
• Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung die konkrete Kenntnislage des Verkäufers und die Kausalität eines Streichungsgrundes zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung feststellen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Streichung von eBay-Geboten: Erforderlichkeit eines zum Zeitpunkt der Beendigung bestehenden rechtfertigenden Grundes • Bei eBay-Auktionen kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande, sofern der Anbieter nicht gesetzlich zur vorzeitigen Rücknahme des Angebots berechtigt war. • Ein Anbieter darf Gebote nur dann streichen, wenn dafür bereits zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung ein nach den AGB und dem Gesetz tragfähiger Grund vorlag; ein nachträglich erst zu benennender Grund reicht nur, wenn er bereits zur Zeit der Streichung bestand und kausal war. • Objektive Hinweise auf die Unzuverlässigkeit eines Bieters rechtfertigen eine Streichung nur, wenn sie solchen Umständen entsprechen, die eine gesetzliche Befreiung von der Bindung (z. B. Anfechtung oder sonstiges gesetzliches Lösungsrecht) rechtfertigen. • Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung die konkrete Kenntnislage des Verkäufers und die Kausalität eines Streichungsgrundes zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung feststellen. Der Beklagte setzte auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper mit Startpreis 1 € zur Auktion ein. Die eBay-AGB und Hilfeseiten regelten, dass Anbieter Gebote nur streichen dürfen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind oder ein sachlicher Grund vorliegt (z. B. Verlust oder Beschädigung). Der Kläger bot in der Auktion und gab am 27.6.2012 ein Gebot von 500 € ab; am 29.6.2012 beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und strich alle Gebote, ohne einen Grund anzugeben. Der Kläger war nach eigenen Angaben Höchstbietender mit einem aktuellen Höchstgebot von 112 € und forderte daraufhin Übergabe gegen Zahlung. Der Beklagte behauptete, der Heizkörper sei defekt beziehungsweise unverschuldet untergegangen und könne nicht geliefert werden. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.888 € plus Anwaltskosten. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. • Nach den eBay-AGB und der einschlägigen Rechtsprechung kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich zur Rücknahme des Angebots berechtigt (§§ 145 ff. BGB). • Ein auf eBay abgegebenes Angebot ist unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme auszulegen; dieser Vorbehalt ist aber nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung ein nach den AGB und dem Gesetz tragender Grund vorlag. • Die eBay-Hilfeseiten nennen beispielhafte Gründe für eine Streichung (z. B. Bitte des Bieters, Unidentifizierbarkeit, Verlust der Ware); solche Gründe müssen objektiv in der Person des Bieters oder in der Unmöglichkeit der Lieferung liegen und vergleichbar sein mit gesetzlichen Lösungsrechten (z. B. Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB oder Rücktrittsrecht). • Die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlreichen früheren Gebotsrücknahmen des Klägers rechtfertigten ohne weitere Feststellungen die Einstufung als "unseriös", ist rechtsfehlerhaft, weil es an einer Verbindung zu gesetzlichen Befreiungsgründen fehlt und der Verkäufer regelmäßig nicht vorleistungspflichtig ist. • Der Verkäufer muss die Kenntnis eines stichhaltigen Streichungsgrundes zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung gehabt haben; ein rein nachträgliches Nachschieben objektiver Gründe ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund bereits zum Beendigungszeitpunkt vorlag und kausal war. • Weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der Beklagte tatsächlich wegen eines unverschuldeten Untergangs des Heizkörpers zur vorzeitigen Beendigung berechtigt war, sind weitere Feststellungen erforderlich. Das Urteil der Berufung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Kaufvertrag bei Ablauf oder vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion grundsätzlich mit dem Höchstbietenden zustande kommt, solange der Anbieter nicht gesetzlich oder nach den AGB berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Gebot des Klägers wegen angeblicher "Unseriosität" folgenlos gestrichen zu sehen, ist rechtsfehlerhaft, da hierfür konkrete Feststellungen zu rechtfertigenden gesetzlichen oder AGB-konformen Gründen und zur Kenntnislage des Verkäufers zum Zeitpunkt der Streichung fehlen. Es sind nunmehr vom Berufungsgericht die strittigen Tatsachen, insbesondere ob die Ware unverschuldet untergegangen ist und ob zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung ein kausaler Streichungsgrund vorlag, neu zu prüfen.