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Leitsatz

XII ZB 53/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 3 / 1 5 vom 30. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1 a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen. b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist recht- lich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli- che Umstände unberücksichtigt lässt. c) Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbe- schwerdeinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch ge- macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbe- schwerdegericht grundsätzlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsa- chengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. Ja- nuar 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Ih- re notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten selbst. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Eltern des Betroffenen, die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und zu 2 (im Folgenden: Mutter), streiten darüber, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn führen soll. Der im Jahre 1977 geborene Betroffene wurde im September 2002 von einem Blitz getroffen, was zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und dazu führte, dass er seitdem körperlich und geistig behindert ist. Der Betroffene leidet an schweren Spastiken und einer bedeutsamen Störung höherer Hirn- leistungen einschließlich Sprache, Kontaktfähigkeit und Motorik. Er ist nicht in 1 2 - 3 - der Lage zu schlucken, wird mittels einer PEG-Sonde ernährt und hat einen künstlichen Blasenausgang. Infolge dessen ist er durchgehend pflegebedürftig. Die Eltern des Betroffenen sind seit 1986 geschieden, wobei das Sorge- recht für den Betroffenen im Zuge der Scheidung dem Vater übertragen wurde, bei dem der Betroffene bis zum Erreichen der Volljährigkeit lebte. Seit Dezem- ber 2003 wohnt er in einer aus Pflegeraum, Schlafzimmer, Küche und Bad be- stehenden Einliegerwohnung im Haus des Vaters. Er wird dort rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt, erhält therapeutische Maßnahmen wie Phy- siotherapie, Ergotherapie und Logopädie und wird regelmäßig fachärztlich be- treut. Nachdem unmittelbar nach dem Unfall beiden Eltern die gemeinschaftli- che vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufent- haltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen worden war, wurde bereits Anfang Dezember 2002 wegen der zwischen den Eltern bestehenden erhebli- chen Meinungsverschiedenheiten eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Seit Mai 2003 war der Vater alleiniger Betreuer. Im Rahmen der Entscheidung betreffend die Verlängerung der Betreuung über September 2007 hinaus entließ das Amtsgericht den Vater und bestellte die Mutter zur neuen Betreuerin. Die Vollziehung der Wirksamkeit dieses Betreuer- wechsels wurde allerdings in den Rechtsmittelinstanzen ausgesetzt; letztlich wurde der Vater als Betreuer bestätigt. Im Zuge des Verfahrens über die erneute Verlängerung der Betreuung hat die Mutter wiederum beantragt, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 10. August 2012 im bis- herigen Umfang und mit dem Vater als Betreuer verlängert und als Überprü- fungszeitpunkt den 9. August 2019 bestimmt. Der Beschwerde der Mutter hat es mit Beschluss vom 13. März 2014 teilweise abgeholfen, sie zur Betreuerin 3 4 5 - 4 - für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und den Vater insoweit zum Ersatzbe- treuer bestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Landgericht wieder den Vater zum alleinigen Betreuer - also auch für den Auf- gabenkreis Gesundheitssorge - und die Mutter zur Ersatzbetreuerin für die Ge- sundheitssorge bestellt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Mutter erreichen, dass es bei der in der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2014 getroffenen Re- gelung bleibt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Werde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über den Betreuerwechsel befunden, richte sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung maßgeb- lichen Vorschrift des § 1897 BGB. Entscheidendes Kriterium für das Auswahl- ermessen sei die Eignung des Auszuwählenden, den vorgesehenen Aufgaben- kreis wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei dem Merkmal der Eignung handele es sich um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich sei jede natürliche Person als geeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen, so dass es bei der Eig- nungsprüfung weniger um einen positiven Eignungsnachweis als um eine nega- tive Selektion anhand konkreter Umstände gehe. Ein Betreuerwunsch des Betroffenen liege nicht vor. Beide Elternteile seien geeignet, die Betreuung zu führen. Konkrete Umstände, die die Ungeeig- 6 7 8 9 - 5 - netheit eines der Beteiligten aufzeigten, hätten sich nicht ergeben. Insbesonde- re verfange das gegen die Geeignetheit des Vaters als Betreuer für die Ge- sundheitssorge gerichtete Vorbringen der Mutter nicht. Die zwischen den Eltern bestehenden Diskrepanzen verhinderten die eigentlich wünschenswerte ge- meinsame Betreuungsführung. So hätten die Pflegekräfte geschildert, dass das Fehlen der Kommunikation zwischen den Eltern ihre Arbeit erschwere. Die per- sönliche Aversion sei im Rahmen der Anhörung deutlich feststellbar gewesen und der Vater aufgrund der jahrelangen Angriffe der Mutter auf ihn einschließ- lich einer Strafanzeige hinsichtlich der Vermögensverwaltung - die zu einer Ver- fahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geführt habe - zu einer Mediation nicht bereit. Die Auseinandersetzungen seien auch dem Betroffenen nicht ver- borgen geblieben und seinem Wohl nicht dienlich. Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sei zugunsten ei- ner Betreuung durch den Vater zu entscheiden. Auch wenn das von der Mutter gewünschte Behandlungskonzept als innovativer dargestellt worden sei, sei da- mit nicht festgestellt, dass es auch das bessere sei. Der Sachverständige habe die Einschätzung geäußert, dass die Behandlung des Betroffenen aus medizi- nischer Sicht optimal sei. Auch das schon im Jahre 2009 eingeholte Gutachten sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Behandlungskonzept des Vaters ungeeignet sei, habe aber das Konzept der Mutter als innovativer eingestuft. Demgegenüber schätze der jetzige Sachverständige die Erwartungen der Mut- ter als unrealistisch ein. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass auch der Vater alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausschöpfe. Die längere Behandlung durch den Vater spreche für die Beibehaltung der Betreuung durch ihn. Auch vor dem Unfallereignis habe sich der Vater längere Zeit als die Mutter um den Betroffenen gekümmert. Wie sich in der Anhörung gezeigt habe, sei für den Betroffenen der Umgang des Vaters mit ihm ebenso angenehm wie der der Mutter. Dem Wohlergehen des Betroffenen dienten eine kontinuierliche Weiter- 10 - 6 - behandlung und Pflege durch ihm vertraute Personen. Dieser Kontinuität sei der Vorzug zu geben vor einer nur möglichen und darüber hinaus umstrittenen Hoffnung auf größere Therapiefortschritte als bei dem bisher angewandten Konzept. Ein weiteres Gutachten zur Frage, welches der beiden Behandlungskon- zepte das geeignetere sei, sei nicht einzuholen gewesen. Es lägen nämlich kei- ne Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der beiden Elternteile eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode unterlassen würde. Vielmehr sei das Gericht da- von überzeugt, dass jeder Elternteil die optimale Förderung des Betroffenen be- absichtige. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstent- scheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneuter vollständiger Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung die- ser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN). b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vater für geeignet gehalten hat, die Betreuung zu führen. 11 12 13 14 - 7 - aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er- forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (vgl. NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 14, 18). Diese Prognose muss sich je- weils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Be- treuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 530; HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999] § 1897 BGB Rn. 39 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 44 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30; Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1897 Rn. 24). Weil es sich um eine rechtliche Betreu- ung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außerge- wöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann. Ob sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, Umstände auszuschließen, die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine 15 16 17 - 8 - konkrete Betreuung entgegenstehen (als "negative Selektion" bezeichnet von BayObLG FamRZ 1994, 530 und MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30), oder positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln muss, ist letztlich nur die Frage nach der zielführenden Methode des Einzelfalls. Unab- hängig davon, dass im Zweifel beide Vorgehensweisen bei vollständiger Be- rücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden, dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entzie- hen. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-Ausnahme- Verhältnisses ersetzt werden kann. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdever- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli- che Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; 1996, 507 f.). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Eignung des Vaters als Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Gesund- heitssorge rechtsfehlerfrei bejaht. (1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Be- schwerdegericht habe bei der Prüfung der Eignung den unzutreffenden metho- dischen Ansatz der "negativen Selektion" angewendet. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung, ob der Vater als Betreuer geeignet ist, nicht darauf beschränkt, sich mit den von der Mutter vorgebrachten Einwänden auseinan- derzusetzen. Vielmehr hat es die Eignung des Vaters ausdrücklich bejaht. 18 19 20 - 9 - Dabei hat es sich auch mit der Frage befasst, ob der Vater die sich im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung und Rehabilitation des Be- troffenen ergebenden Betreuerpflichten nach § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllen kann und will, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. Für die Frage, ob der Vater die erforderliche Eignung aufweist, ist jedenfalls die Fest- stellung ausreichend, dass das von ihm mit Hilfe von Fachpersonal umgesetzte Therapiekonzept allen Anforderungen an die medizinische Versorgung des Be- troffenen gerecht wird und seine Rehabilitation fördert. Auf die Frage, ob es in- soweit auch ein (noch) besseres Konzept - etwa das von der Mutter bevorzug- te - geben könnte, kommt es insoweit nicht an. (2) Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass es dem Vater an der Eignung fehle. Vielmehr zielen die Ausführungen darauf ab, dass die Mutter besser als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geeignet sei. Soweit mit der Rechtsbeschwerde Rügen dazu erhoben werden, das Be- schwerdegericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, könnten sich diese behaupteten Ver- säumnisse daher allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Betreuerauswahl auswirken. Die insoweit von der Mutter angeführten Punkte betreffen vor allem Einzelheiten der Therapie, können aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Eignung des Vaters als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge in Frage stellen. c) Auch die vom Beschwerdegericht zugunsten des Vaters - und damit gegen die Mutter - getroffene Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. aa) Bei der Entscheidung, wer als Betreuer zu bestellen ist, räumt § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Willen des Betroffenen Vorrang ein. Schlägt er eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann - also die nach § 1897 21 22 23 24 - 10 - Abs. 1 BGB erforderliche Eignung aufweist (BT-Drucks. 11/4528 S. 127) -, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene hingegen - wie hier - niemanden als Be- treuer vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übri- gen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von § 1899 BGB geregelten Fällen mehrere) auszuwählen. Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist hierbei auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Be- troffenen, insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Le- benspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu neh- men. Dem Tatrichter steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbe- schwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfeh- lerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Er- messens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen- den Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Aus- wahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ent- zogen (BayObLG FamRZ 1994, 530, 531). Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte (BayObLG FamRZ 2004, 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; BtPrax 2002, 261; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 121 f.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 29; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8). 25 - 11 - bb) Die Beschwerdeentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch. (1) Zu Recht hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, abschlie- ßend zu klären, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept (noch) besser zur Versorgung des Betroffenen geeignet ist als das vom Vater umge- setzte. Denn die vorzunehmende Auswahl dient nicht dazu, durch Bestimmung einer Betreuerperson mit einem feststehenden Konzept einzelne vom Betreuer zu treffende Entscheidungen vorwegzunehmen. Zwar kann es einen zu berück- sichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert, wobei eine solche Einstellung regelmäßig bereits gegen die Eignung als Be- treuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sprechen wird. Einen derar- tigen erheblichen Unterschied zu Lasten des vom Vater gewählten Behand- lungskonzepts konnte das Beschwerdegericht aber auf der Grundlage der ge- troffenen Feststellungen verneinen; er wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Vater eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode nicht unterlassen würde. Daher verhelfen der Rechtsbeschwerde auch nicht die Einwände zum Erfolg, die auf die Herausstellung einzelner Vorzüge des von der Mutter beab- sichtigten Gesamtkonzepts gerichtet sind. Dies gilt zum einen für die Frage, in welchem Umfang eine Teilhabe des Betroffenen am sozialen Leben durch akti- ve Förderung des Kontakts zu Freunden aus der Zeit vor dem Unfallereignis zu ermöglichen ist, und zum anderen für die von der Mutter für erforderlich gehal- tene Statussicherung in einer spezialisierten Rehabilitationseinrichtung. (2) Die Rechtsbeschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Beschwer- degericht habe unzutreffend angenommen, dass die Mutter den Angaben des 26 27 28 - 12 - Vaters, die Therapeuten wünschten ihre Teilnahme an den Behandlungsmaß- nahmen nicht, nicht widersprochen habe. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung schon deswegen nicht an, weil nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Anwesenheit für den Erfolg der Maß- nahmen hilfreich und damit dem Wohl des Betroffenen dienlich ist. Gleiches gilt für die - vom Vater inzwischen erteilte - Schweigepflichtentbindung zugunsten der Mutter. (3) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei auf das Vorbringen der Mutter zum Einsatz des Sprachcomputers durch den Vater nicht in der von Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG geforderten Weise eingegangen, geht ebenfalls ins Leere. Insoweit durfte das Beschwerdegericht sich auf die Feststellung beschränken, dass der Vater keine der Rehabilitation des Betroffe- nen nachweisbar dienenden Therapieangebote unterbinde. Ob er selbst mit dem Betroffenen mittels des Sprachcomputers gearbeitet hat, ist für die Aus- wahl des rechtlichen Betreuers, der die Gesundheitsfürsorge sicherstellen, die entsprechenden Maßnahmen aber gerade nicht selbst durchführen muss, nicht maßgeblich. (4) Schließlich konnte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass der Grundsatz der Kontinuität auch im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater des Betroffenen spricht. Dass in- soweit zuletzt - seit der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts - die Mutter für ein knappes Jahr die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geführt hat, ändert nichts daran, dass die Zeiträume, in denen der Vater Be- treuer war, ganz deutlich überwiegen. cc) Die Entscheidung zur Betreuerperson hält auch im Übrigen der recht- lichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend davon abgesehen, neben dem Vater auch die Mutter des Betroffenen 29 30 31 - 13 - gemäß § 1899 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB als weitere Betreuerin zu be- stellen, sondern lediglich eine Ersatzbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB angeordnet. Angesichts der zwischen den Eltern des Betroffenen beste- henden Spannungen und deren vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellten negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Pfle- gepersonal ist auszuschließen, dass durch eine gemeinsame Betreuungsfüh- rung die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden könnten als durch einen Einzelbetreuer. Auf wen die bestehenden Differenzen bzw. deren Fortbestand zurückzuführen sind, ist ohne rechtlichen Belang. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.03.2014 - 70 XVII F 328/02 - LG Halle, Entscheidung vom 26.01.2015 - 1 T 44/14 -