Entscheidung
4 StR 38/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 8 / 1 5 vom 6. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 14. August 2014 a) hinsichtlich dieses Angeklagten im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 14 Fällen schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten II.B.46 und 48 der Urteilsgründe entfallen; b) bezüglich des Mitangeklagten S. aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Mitan- geklagte S. des Betrugs in vier Fällen schuldig ist; die Einzelstrafe für die Tat II.B.46 der Urteils- gründe entfällt; bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung bezüglich des Mitangeklagten S. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen unter Auflösung einer anderweitig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbezie- hung der Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es unter Freisprechung im Übrigen des Betrugs in fünf Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Voll- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurtei- lung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auf den Mitverurteilten S. zu erstrecken ist und bei diesem die Aufhebung des Gesamtstrafen- ausspruchs zur Folge hat. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklag- ten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme von jeweils selbständigen, realkonkurrierenden Betrugs- taten in den Fällen II.B.43 und 48 und II.B.45 und 46 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen gingen den Ab- schlüssen der Lieferverträge in den genannten Fällen jeweils Verkaufsgesprä- che voraus, die vom Angeklagten – in den Fällen II.B.45 und 46 der Urteils- gründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. – mit den für die geschä- digten Unternehmen handelnden Personen gemeinsam geführt und in denen über die Fähigkeit der H. Ltd. zur Erfüllung der übernommenen Lieferver- pflichtungen getäuscht wurde. Die sich aus der Überschneidung der Täu- schungshandlungen ergebende Teilidentität der objektiven Ausführungshand- lungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der jeweiligen Betrugshand- lungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 1 2 - 4 - 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 398/14, wistra 2015, 146; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen II.B.43 und 48 sowie II.B.45 und 46 der Urteilsgründe jeweils eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuld- spruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von neun Monaten und zwei Jahren und drei Monaten für die Taten II.B.48 und 46 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von neun Monaten im Fall II.B.43 der Urteils- gründe und von zwei Jahren und drei Monaten im Fall II.B.45 der Urteilsgründe können als jeweils alleinige Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 17 Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Mona- ten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Kon- kurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Da die fehlerhafte Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II.B.45 und 46 der Urteilsgründe auch den nicht revidierenden Mitange- klagten S. betrifft, ist die Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken. Die Schuldspruch- änderung führt bei dem Mitangeklagten zum Wegfall der für die Tat II.B.46 ver- 3 4 5 - 5 - hängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten – die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall II.B.45 der Urteilsgründe bleibt als alleini- ge Einzelfreiheitsstrafe bestehen – und in dessen Folge zur Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden tatsäch- lichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter blei- ben möglich. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Sost-Scheible ist urlaubs- bedingt abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin 6