Beschluss
4 StR 398/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilidentischen Ausführungsakten gegenüber mehreren Geschädigten liegt Tateinheit vor, nicht Realzurechnung mehrerer selbstständiger Betrugstaten.
• Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte umfassend geständig war und sich nicht anders hätte verteidigen können.
• Eine Korrektur des Schuldspruchs kann die Einzelstrafen verändern, ohne die Gesamtstrafe zu berühren, wenn aufgrund der verbleibenden Einzelfälle eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Tateinheit bei teilidentischen Täuschungshandlungen mehrerer Geschädigter • Bei teilidentischen Ausführungsakten gegenüber mehreren Geschädigten liegt Tateinheit vor, nicht Realzurechnung mehrerer selbstständiger Betrugstaten. • Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte umfassend geständig war und sich nicht anders hätte verteidigen können. • Eine Korrektur des Schuldspruchs kann die Einzelstrafen verändern, ohne die Gesamtstrafe zu berühren, wenn aufgrund der verbleibenden Einzelfälle eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeschlossen ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen Betrugs in 29 Fällen, davon in 23 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtete sich seine Revision. Im Kern geht es um zwei nahe beieinander stehende Fälle, in denen der Angeklagte mehreren Geschädigten in einem gemeinsamen Gespräch 2009 ein betrügerisches Angebot vorlegte. Die Frage war, ob diese beiden Taten als selbstständige, realkonkurrierende Betrugshandlungen oder als tateinheitlich zu behandeln sind. Der Angeklagte hatte sich umfassend geständig gezeigt. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Überschneidung der Täuschungshandlungen und die Konsequenzen für die Strafzumessung. • Die Feststellungen zeigen, dass der Angeklagte den Geschädigten das angebliche Anlageangebot erstmals in einem gemeinsam geführten Gespräch vorstellte, sodass sich die objektiven Ausführungsakte überschneiden. • Rechtliche Grundsätze: Teilidentische Ausführungshandlungen begründen Tateinheit, nicht Real- oder Idealkonkurrenz; die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt diese Wertung. • Auf dieser Grundlage hält die Annahme von zwei selbstständigen realkonkurrierenden Betrugstaten in den angegriffenen Fällen der rechtlichen Prüfung nicht stand; es liegt Tateinheit der Betrugshandlungen vor, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. • Das Revisionsgericht ändert den Schuldspruch entsprechend; § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO wird angewandt, auf eine nähere Darstellung gleichartiger Idealkonkurrenz in der Urteilsformel wird verzichtet. • § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte umfassend geständig war und sich nicht anders hätte verteidigen können. • Durch die Schuldspruchänderung entfällt eine der Einzelstrafen von neun Monaten; die übrige Einzelstrafe von einem Jahr bleibt erhalten, die Gesamtstrafe bleibt jedoch unberührt, weil eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe bei korrekter Konkurrenzbewertung ausgeschlossen ist. • Die Kostenentscheidung bleibt beim Angeklagten; eine teilweise Kostenfreistellung wegen des nur geringfügigen Revisionserfolgs ist nicht geboten. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 28 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist; eine einzelne Einzelstrafe entfällt. Die weitergehenden Angriffe der Revision wurden verworfen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten bleibt unberührt, weil angesichts der verbleibenden Einzelfälle eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeschlossen ist. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.