OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 103/15

BGH, Entscheidung vom

14mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Rücknahme vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO). • Ein nachträglicher Widerrufserklärung des Angeklagten ist unwirksam, wenn er erst nach der bereits wirksam erklärten Rücknahme eingeht. • Eine Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und nur bei Drohung, Täuschung oder schwerwiegenden Willensmängeln unwirksam.
Entscheidungsgründe
Wirksame Rücknahme der Revision durch Bevollmächtigten nach schriftlicher Ermächtigung • Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Rücknahme vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO). • Ein nachträglicher Widerrufserklärung des Angeklagten ist unwirksam, wenn er erst nach der bereits wirksam erklärten Rücknahme eingeht. • Eine Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und nur bei Drohung, Täuschung oder schwerwiegenden Willensmängeln unwirksam. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verteidiger K. legte Revision ein und nahm sie später mit Schriftsatz zurück; diesem Schriftsatz lag eine vom Angeklagten unterzeichnete schriftliche Ermächtigung zur Rücknahme bei. Das Landgericht legte dem Angeklagten die Kosten der Revision auf. Nachfolgend erklärte der Angeklagte gegenüber dem Landgericht, die Rücknahme sei nicht gewollt und beruhe auf Alleingängen von Rechtsanwalt K.; er bat um Rücknahme der Rücknahme. Der zweite Verteidiger begründete in der Zwischenzeit die Revision, und K. erklärte später, die Rücknahme sei nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Das Rechtsmittelgericht klärte förmlich, ob die Rücknahme wirksam ist. • Ermächtigungserfordernis: Nach § 302 Abs. 2 StPO ist für die wirksame Rücknahme der Revision durch einen Bevollmächtigten eine ausdrückliche Ermächtigung des Beschwerdeführers erforderlich; diese lag hier schriftlich vor zum Zeitpunkt der Rücknahme. • Zeitpunkt des Widerrufs: Die vom Angeklagten nachfolgenden Schreiben, die die Rücknahme für irrtümlich erklären und um Wiederaufnahme der Revision bitten, gingen erst nach der wirksamen Rücknahme und der schriftlichen Ermächtigung ein und sind damit verspätet; ein wirksamer Widerruf hätte vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme erfolgen müssen. • Unwiderruflichkeit der Rücknahme: Eine Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und nur bei Drohung, Täuschung oder schwerwiegenden Willensmängeln anfechtbar; aus den Einlassungen des Angeklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für solche Gründe. • Ergebnis der förmlichen Klärung: Vor dem Hintergrund der vorgelegten schriftlichen Ermächtigung und der fehlenden Hinweise auf Willensmängel war die Rücknahme als wirksam festzustellen. Der Senat stellt fest, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.11.2014 wirksam zurückgenommen ist. Entscheidendes Tatbestandselement war die zum Zeitpunkt der Rücknahme schriftlich vorliegende ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger. Nachträgliche Erklärungen des Angeklagten, die Rücknahme sei nicht gewollt gewesen, sind verspätet und ändern an der Wirksamkeit der bereits erklärten Rücknahme nichts. Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Drohung, Täuschung oder schwerwiegender Willensmängel konnte nicht festgestellt werden. Damit bleibt die Revision endgültig zurückgenommen und die rechtskräftige Wirkung des landgerichtlichen Urteils ist nicht durch die späteren Erklärungen des Angeklagten berührt.