Leitsatz
III ZR 93/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
14Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/15 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Pellowski Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2 Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über ambulante Pflegeleis- tungen geltend. Die Beklagte ist die Mutter des am 2. Mai 2010 geborenen N. , der auf Grund einer rechtsseitigen Zwerchfellhernie intensiver medizi- nischer Pflege bedarf. Die Beklagte und Noah sind bei der I. Krankenver- sicherung aG privat versichert. Diese erkannte mit Schreiben vom 12. August 1 2 - 3 - 2010, 24. Februar 2011 und 15. Oktober 2012 die medizinische Notwendigkeit der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege bis zum 30. November 2012 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 35 € an. Unter dem 16. August 2010 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen "Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen" für N. ab. Unter der Überschrift "Allgemeines" wird darin ausgeführt: "Der Pflegedienst erbringt für den Kunden - Leistungen der Krankenkassen nach SGB V (nur nach Verordnung) - Leistungen nach Vereinbarung Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zuge- lassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V abgeschlos- sen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen ab- rechnen." Hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütungsregelung enthält der Ver- trag unter Nummer 1. folgende Regelung: "Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - soweit bewil- ligt - und der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger wer- den vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen abgerechnet … Nicht bewil- ligte Leistungen der Krankenversicherung, die der Kunde auf der Grund- lage einer ärztlichen Versorgung dennoch in Anspruch nimmt, hat er selbst zu bezahlen. Dabei wird die zwischen den gesetzlichen Kranken- kassen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abge- rechnet. Das Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarun- gen mit den Pflegekassen, gesetzlichen Krankenkassen und den Sozial- hilfeträgern ist in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages." Auf ihrer Homepage warb die Klägerin mit folgender Aussage: 3 4 - 4 - "Qualität schafft Vertrauen Die Grundlage entsteht durch geeignetes Pflegepersonal. Daher arbeiten bei der v. G. AG ausschließlich festangestellte examinierte Kinderkrankenpflegefachkräfte, welche kontinuierlich durch Fortbildungen weitergebildet werden." In dem Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 8. November 2012 er- brachte die Klägerin Pflegeleistungen und rechnete diese mit dem vereinbarten Stundensatz monatlich gegenüber der Beklagten ab, die die Rechnungen bei der I. Krankenversicherung aG einreichte. Mit Schreiben vom 1. Novem- ber 2012 kündigte die Beklagte den Pflegevertrag zum 8. November 2012 und beauftragte einen anderen Pflegedienst mit der Betreuung ihres Sohnes. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung der noch offenen Vergütung für die in dem Zeitraum von Juni bis November 2012 erbrachten Pflegeleistun- gen in Höhe von 40.445 € (nebst Zinsen) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat aus eigenem und abgetretenem Recht der I. Krankenversicherung aG mit angeblichen Schadensersatz- bezie- hungsweise Rückforderungsansprüchen (hilfsweise) die Aufrechnung erklärt und vorgetragen, die Pflegeleistungen seien entgegen der vertraglichen Verein- barung nicht von in Deutschland anerkannten Kinderkrankenschwestern bezie- hungsweise Kinderfachpflegekräften erbracht worden. In der Revisionsinstanz macht sie nur noch geltend, jedenfalls hätten die von der in Bulgarien ausgebil- deten Kinderkrankenschwester S. geleisteten 1.800,5 Pflegestunden (insgesamt 63.017,50 €) nicht abgerechnet werden dürfen. 5 6 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der geltend ge- machten Vergütung verpflichtet. Ihr stünden weder aus eigenem noch abgetre- tenem Recht Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche zu, die sie der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könne. Dabei kom- me es nicht darauf an, ob der Pflegevertrag vom 16. August 2010 dahin auszu- legen sei, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die ihr obliegenden Leis- tungen durch besonders qualifiziertes Pflegepersonal oder sogar ausschließlich durch festangestellte examinierte Kinderkrankenpfleger und -pflegerinnen zu erbringen. Denn auch in diesem Fall könnte die Beklagte die Vergütung für den durch geringer qualifiziertes Personal erbrachten Teil der Pflegeleistungen nicht zurückfordern. Die "streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts", wo- 7 8 9 10 - 6 - nach Leistungen, die von Personal erbracht würden, das nicht über die verein- barte Qualifikation verfüge, nicht zu vergüten seien und eine gleichwohl geleis- tete Vergütung zurückgefordert werden könne, lasse sich nicht auf den zivil- rechtlichen Vertrag zwischen einem ambulanten Pflegedienst und einer privat krankenversicherten Person übertragen. Fehle es - wie hier - an einer Vereinba- rung, dass der Vergütungsanspruch bei Einsatz minderqualifizierten Personals entfalle, seien die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung nach dem dis- positiven Gesetzesrecht zu bestimmen (insbesondere nach §§ 611 ff i.V.m. § 280 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB). Danach begründe eine mangelhafte Leistung - anders als im Kauf- und Werkvertragsrecht - kein Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 326 Abs. 1 BGB und ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht oder auf Rücker- stattung gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB komme nur in Betracht, wenn die geleisteten Dienste unbrauchbar oder nutzlos seien und deshalb einer Nichtleistung gleichstünden. Dieser für die ärztliche Heilbe- handlung entwickelte Maßstab gelte auch für Pflegedienste, die von nicht hin- reichend qualifiziertem Personal geleistet würden. Im vorliegenden Fall scheite- re ein Rückzahlungsanspruch deshalb bereits daran, dass die Pflegeleistungen von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden seien und dem betreuten Kind kein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe sich dessen Ge- sundheitszustand erheblich gebessert, so dass die erbrachten Pflegedienste weder als unbrauchbar noch als nutzlos qualifiziert werden könnten. Auf die Frage, ob die in Bulgarien ausgebildete Kinderkrankenschwester S. als Pflegekraft habe eingesetzt werden dürfen, komme es daher nicht an. Ein delik- tischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, weil die Klägerin über die Vergütungspflicht nicht getäuscht habe und der Beklagten auch kein Vermögensschaden entstanden sei, zumal die private Krankenversicherung selbst bei Vorliegen des behaupteten Qualifikati- - 7 - onsmangels des Pflegepersonals zur Erstattung der von der Klägerin abge- rechneten Vergütung verpflichtet gewesen sei. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Die Begründetheit der geltend gemachten Vergütungsansprüche kann ohne nähere Feststellungen zur Qualifikation der Pflegekraft S. nicht geprüft werden, da die Beklagte zur Zahlung nur verpflichtet ist, wenn das ver- traglich vereinbarte Anforderungsprofil einer "Kinderkrankenschwester mit staat- licher Anerkennung" erfüllt wurde. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Vergütungsanspruch, soweit die eingesetzten Pflegekräfte nicht über die in dem Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Das Beru- fungsgericht durfte daher nicht offenlassen, ob die Klägerin nach dem Inhalt des Pflegevertrags die ihr obliegenden Leistungen durch besonders qualifiziertes Pflegepersonal ("festangestellte examinierte Kinderkrankenpflegefachkräfte") erbringen musste. a) In der gesetzlichen Krankenversicherung führt das Unterschreiten der nach dem Pflegevertrag vereinbarten Qualifikation nach den insoweit maßgebli- chen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß er- 11 12 13 14 - 8 - bracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn. 28 ff; Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - L 1 KR 89/06, juris Rn. 36, 44 ff., jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. De- zember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1200 m. Anm. Beckemp- er/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f). Dieser "streng formalen Betrachtungsweise" liegt die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, wonach Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig ma- chen, innerhalb dieses Systems zu gewährleisten haben, dass sich die Leis- tungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschrif- ten bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistun- gen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten ge- eignet und nützlich sind (BSGE 94, 213 Rn. 26 m. umfangr. w. N.). Um eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle zu gewährleisten, können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsquali- fikationen bestehen mit der Folge, dass die Abrechenbarkeit von Leistungen streng an die formale Qualifikation des Personals anknüpft (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN), wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 29 mwN). Dem- entsprechend scheidet ein Vergütungsanspruch aus, wenn Pflegeleistungen durch Personal erbracht werden, welches nicht über die vertraglich vorausge- setzte Qualifikation verfügt (vgl. Sächsisches LSG aaO Rn. 36). - 9 - b) Ob diese Grundsätze - wie die Revision meint - generell auch auf Pflegeverträge mit privat Versicherten anzuwenden sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn der Pflegevertrag vom 16. August 2010 ist dahinge- hend zu verstehen, dass die Parteien die sozialrechtlichen Abrechnungsgrund- sätze durch Bezugnahme zur Grundlage ihrer privatrechtlichen Leistungsbezie- hung gemacht haben und damit die "streng formale Betrachtungsweise" der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Abrechenbarkeit der erbrachten Pflegeleistungen maßgebend ist. Der Senat kann die erforderliche Auslegung des Pflegevertrags, die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tat- sächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. De- zember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581 Rn. 17; BGH, Urteile vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65,107, 112 und vom 7. Juli 1999 - VIII ZR 131/98, NJW 1999, 3037 f). Dass die Abrechenbarkeit der erbrachten Pflegeleistungen hier nach den Grundsätzen des Sozialrechts zu beurteilen ist, ergibt sich aus Folgendem: Das gesamte Vertragswerk verweist hinsichtlich der Leistungserbringung und der Vergütungsregelung auf die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetz- buch (SGB V). Dabei wird hervorgehoben, dass die Klägerin mit den gesetzli- chen Krankenkassen einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V geschlossen habe und "entsprechend" abrechnen könne (die Vorschrift nennt als Rege- lungsgegenstände eines derartigen Vertrags "die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie die Preise und deren Abrechnung"). Für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Versicher- te selbst zu bezahlen hatte, sollte die "zwischen den gesetzlichen Krankenkas- sen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abgerechnet" wer- den. Zugleich wird auf das mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte 15 16 - 10 - Entgeltverzeichnis als Vertragsbestandteil Bezug genommen. Nach alledem haben die Parteien hinsichtlich der Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen nicht zwischen gesetzlich und privat Versicherten differenzieren wollen. In bei- den Fällen sollten dieselben Maßstäbe zur Anwendung kommen. c) Die gebotene interessengerechte Auslegung des Pflegevertrags vom 16. August 2010 ergibt ferner unter Berücksichtigung des Vertragswortlauts und unter Einbeziehung der Begleitumstände des Vertragsschlusses, dass die Be- handlungspflege des Kindes ausschließlich durch Kinderkrankenpflegefachkräf- te mit staatlicher Anerkennung durchzuführen war. In dem privatrechtlichen Pflegevertrag wird auf § 37 SGB V sowie darauf Bezug genommen, dass die Klägerin einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V abgeschlossen hat. Nach § 37 Abs. 1 bis 3 SGB V haben Versicherte unter be- stimmten Voraussetzungen Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen ihre Krankenkassen, die von diesen "durch geeignete Pflegekräfte" (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zu erbringen ist. Zur Erfüllung des korrelierenden Sicherstel- lungsauftrags für häusliche Krankenpflege schließen die Krankenkassen - soweit sie nicht selbst geeignete Personen anstellen (§ 132a Abs. 2 Satz 10 SGB V) - Verträge mit den Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V (BSGE 90, 150 f) und konkretisieren dabei die von dem Pflegepersonal zu erfüllenden Anforderungsmerkmale, wobei zur Durchführung umfassender Krankenpflege ("große Behandlungspflege") regelmäßig nur staatlich anerkann- te Krankenpfleger oder -schwestern, Kinderkrankenpfleger oder -schwestern sowie Altenpfleger in Betracht kommen (vgl. BSG aaO S. 153, 156). Dement- sprechend wird auch in dem von der Beklagten vorgelegten "Rahmenvertrag nach § 132a SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege", der unter anderem zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. 17 18 - 11 - und dem Arbeitgeberverband e.V. abgeschlossen wurde, in § 3 Abs. 2 bestimmt, dass in der Behandlungspflege (nur) "Kranken- schwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger/-innen jeweils mit staatlicher Anerkennung" als im Sinne von § 37 SGB V geeignete Pflegekräfte ("Pflegefachkräfte") anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Anforderungen eines Versorgungsvertrags für einen Pflegedienst, der sämtliche Bereiche der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 bis 3 SGB V, einschließlich aller Auf- gaben der ("großen") Behandlungspflege, abdecken will, wegen der dabei häu- fig auftretenden gesundheitlichen Probleme der pflegebedürftigen Personen hoch anzusetzen (BSGE aaO S. 155 f). Damit korrespondiert auch der Werbe- auftritt der Klägerin (Homepage und Flyer), wonach sie ausschließlich mit fest- angestellten examinierten Kinderkrankenpflegefachkräften arbeitet, welche kon- tinuierlich weitergebildet werden. Nimmt man zugleich in den Blick, dass im konkreten Fall ein Kleinkind mit einer angeborenen rechtsseitigen Zwerchfell- hernie zu betreuen war, das intensiver, zeitaufwändiger Behandlungspflege be- durfte, kann nicht zweifelhaft sein, dass nach der Interessenlage der Parteien und dem Vertragszweck der Einsatz von staatlich anerkannten Kinderkranken- pflegefachkräften als vertragliche Leistung geschuldet war. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Berechtigung der geltend ge- machten Pflegevergütung entscheidend darauf an, ob die in Bulgarien ausge- bildete und im Wesentlichen mit der Pflege des Kindes betraute Kinderkranken- schwester S. hinreichend qualifiziert war. Dazu fehlen bislang tragfähi- ge Feststellungen. Das Berufungsgericht hat es vielmehr dahinstehen lassen, ob das als Anlage K 20 in Übersetzung vorgelegte Diplom der Medizinischen Fachschule in H. vom 20. Mai 2002 mit der Fachrichtung "Kinderkran- kenschwester" in Deutschland anerkannt werden kann beziehungsweise Frau 19 - 12 - S. nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege zur Ausübung des Berufs einer Kinderkranken- pflegerin berechtigt ist. Verneinendenfalls können die von ihr erbrachten Pflege- leistungen nicht abgerechnet werden. Eine bereits bezahlte Vergütung könnte nach § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 18), da wegen unzu- reichender Qualifikation der Pflegekraft nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht abrechnungsfähige Pflegeleistungen keinen wirtschaftli- chen Wert verkörpern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 81, 86) und die Dienste auch nicht nachgeholt werden können. Bei bewusst wahrheitswidriger Täuschung darüber, Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt zu haben, das die vertraglich vereinbarte Qualifikati- on aufwies, kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn. 17 ff). 2. Soweit die Revision geltend macht, die von Frau S. erbrachten Pflegeleistungen seien schon deshalb nicht zu vergüten, weil sie auch qualitativ unbrauchbar gewesen seien und das betreute Kind sich während der zweijähri- gen Laufzeit des Vertrags in latenter Lebensgefahr befunden habe, vermag sie hingegen damit nicht durchzudringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, beanstandete die Beklagte die erbrachten Pflege- dienste während der Vertragslaufzeit nicht. Auch in dem Kündigungsschreiben vom 1. November 2012 stellte sie die Qualität der Pflegeleistungen nicht in Fra- ge. Die Beklagte bekräftigte vielmehr, die noch offenen Rechnungsposten 20 21 - 13 - schnellstmöglich auszugleichen. Während der Pflegephase verbesserte sich der Gesundheitszustand des Kindes erheblich, ohne dass es infolge unzu- reichender Qualifikation der Pflegekräfte zu krisenhaften Entwicklungen ge- kommen ist. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Quali- tät so gemindert waren, dass sie - unabhängig von der (möglicherweise) feh- lenden Abrechenbarkeit wegen der (etwaig) mangelnden Qualifikation der Frau S. - bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Beklagte wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustellen waren mit der Folge, dass die Beklagte die vereinbarte Vergütung nach §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen muss- te (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 31 mwN). Eine bloße Schlechtleistung würde nicht zur Kürzung des Vergütungsanspruchs führen, da dem Dienstvertragsrecht eine Minderung der vertraglichen Vergütung fremd ist (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 jeweils mwN). III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr die erforderlichen tat- sächlichen Feststellungen zu der umstrittenen Qualifikation der Pflegekraft 22 - 14 - S. zu treffen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die erbrach- ten Pflegeleistungen nach den vertraglichen Bestimmungen abrechnungsfähig waren. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 5 O 43/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 7 U 85/14 -