Urteil
10 O 309/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2023:0601.10O309.22.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.162,14 € nebst Zinsen hieraus seit dem 25.09.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt P. Y. in Höhe von 1.315,69 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.162,14 € nebst Zinsen hieraus seit dem 25.09.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt P. Y. in Höhe von 1.315,69 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin als Trägerin des H. Hospitals in Z. M. macht Ansprüche aufgrund von Krankenhauskosten gegen den Beklagten wegen der Pflege seiner verstorbenen Ehefrau geltend. Die verstorbene Ehefrau des Beklagten wurde im Zeitraum vom 24.10.2020 bis zum 25.11.2020 nach Feststellung beidseitigen Pleuraergüssen mit beidseitig durchgeführten Drainagen jeweils über einen links und einen rechts operativ in dem Krankenhaus Z. eingebrachten Katheter behandelt. Hinzu kam im November 2020 eine operative Beseitigung eines aufgetretenen Darmverschlusses. Unmittelbar im Anschluss an ihre Entlassung aus dem Krankenhaus Z. wurde die Verstorbene bei der Klägerin in die Akutgeriatrie aufgenommen. Dort wurde sie vom 25.11.2020 bis zum 16.12.2020 geriatrisch behandelt mit einer regelmäßigen Durchführung der Drainagen nach Ultraschall-Kontrollen von ihren beidseitig angefallenen Pleuraergüssen, dies über die zuvor durch das Krankenhaus Z. bei ihr rechts und links eingebrachten Katheter. Die Drainage wurde durch den zuständigen Arzt aufgrund der Verordnung vom 14.12.2020 für die verstorbene Ehefrau des Beklagten verordnet. Die Drainagen mussten mit Ewimed-Sets durchgeführt werden. Am 16.12.2020 wurde die Verstorbene nach Hause entlassen, wobei anschließend regelmäßig Drainagen der bei ihr weiterhin beidseitig anfallenden Pleuraergüsse durch den Medizinischen Pflegedienst der AWO Z. durchgeführt wurden. Ab dem 26.01.2021 bis zum 10.02.2021 wurde sie sodann auf der Station 1b im Krankenhaus stationär behandelt. Im H. Hospital in Z. M. wurde die verstorbene Ehefrau des Beklagten im Zeitraum 10.02.2021 – 11.05.2021 in der Kurzzeitpflege betreut. Eben aus diesem Zeitraum macht die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten als Erben der Verstorbenen geltend. Grundlage für die dortige Aufnahme war ein Kurzzeitpflegevertrag. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise: „ „Bilddarstellung wurde entfernt“ § 3 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt dem Gast in der Zeit Von 10.02.2021 bis auf Abruf folgende Leistungen: Unterkunft in einem Zimmer […] c) Dem Pflegebedarf sowie dem Gesundheitszustand des Gastes entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB Xl) einschließlich der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend dem Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB Xl zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW); […] § 4 Leistungsentgelt […] (2) Das Leistungsentgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages pro Tag: a) für Pflege im Sinne der §§ 42, 43 SGB Xl […] Pflegegrad 3 € 129,36 tägl. […] Insgesamt € 187,84“ Wegen des weiteren Inhalts des Vertragsverhältnisses wird auf die von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Anlage B1, Bl. 59 ff. d. Akte ergänzend Bezug genommen. Am 23.02.2021 wurde die Art der Drainage aufgrund ärztlicher Verordnung umgestellt, indem die Flüssigkeit per Spritze abgezogen werden sollte (Bl. 133 d. Akte). Am 15.04.2021 stellte die Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 28.02.2021 die von ihr vermeintlich erbrachten Leistungen in Rechnung. Weitere Rechnungen stellte die Klägerin am 12.05.2021 für den Zeitraum 01.03.2021-31.03.2021 und 01.04.2021-29.04.2021 sowie 01.05.2021-11.05.2021 aus. Wegen des Inhalts der Rechnungen wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1, Bl. 22 ff. d. Akte ergänzend Bezug genommen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2021 forderte die Klägerin die Ehefrau des Beklagten unter der Überschrift 3. Mahnung und letzte Mahnung auf, die Rechnungen zu begleichen. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Zahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2022 wurde die Ehefrau des Beklagten erneut aufgefordert, bis zum 02.02.2022 die Forderung der Klägerin bis zum 02.02.2022 zu begleichen. Nachdem die Ehefrau des Beklagten verstorben war, sandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Aufforderungsschreiben am 15.03.2022 an den Beklagten. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung. Am 13.07.2022 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. In diesem Antrag heißt es auszugsweise: Das Amtsgericht Euskirchen hat am 20.07.2022 den Mahnbescheid erlassen und dem Beklagten am 25.07.2022 zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte am 03.08.2022 Widerspruch eingelegt, sodass das Amtsgericht Euskirchen den Rechtsstreit am 24.08.2022 an das Landgericht Aachen abgegeben hat. Die Klägerin behauptet, wie aus den Rechnungen hervorgehe, stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge zu. Da die Erblasserin den Pflegegrad 3 gehabt hatte, sei für sie ein Tagessatz in Höhe von 129,36 € für die Kurzzeitpflege abzurechnen. Hinzu seien Investitionsaufwendungen, der Umlagebetrag für die Altenpflegeausbildung, die Umlage für Unterkunft und Verpflegung gekommen. Sämtliche Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht worden, was auch seitens der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei. Es sei zu unterscheiden zwischen der Klägerin als Trägerin der Kurzzeitpflegeeinrichtung und als Trägerin des Krankenhauses. Die vorliegend geltend gemachten Leistungen der Klägerin würden die Kurzzeitpflege betreffen, wobei für die ärztliche medizinische Versorgung der Hausarzt zuständig sei. Aus der Pflegedokumentation ergebe sich, dass die Drainage ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.162,14 € nebst Zinsen hieraus seit dem 12.05.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen; 2. die Klägerin von außergerichtlichen Kosten Ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt P. Y. in Höhe von 1.315,69 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Klägerin stelle nicht dar, welche Leistungen sie respektive ihre Mitarbeiter erbracht haben will. Es genüge jedenfalls nicht, sich auf Anlagen zu beziehen. Der Beklagte bestreitet das zureichende Erbringen von Leistungen der Klägerin. Die Klägerin habe außerdem eine wesentliche Pflicht aus dem Kurzzeitpflegevertrag verletzt, sie habe nämlich die ordnungsmäße Durchführung der erforderlichen Drainagen während des kompletten Kurzzeitpflegezeitraumes nicht durchgeführt. Seine Ehefrau habe kurze Zeit nach der unterlassenen Behandlung und infolge der auf der rechten und linken Seite in dem Spalt immens hohen Wasseransammlung mit einem hohen Gewichtsanteil einen irreparablen Zusammenfall des rechten Lungenflügels erlebt und zudem sei gleichzeitig auf der linken Seite das Herz der Ehefrau exorbitant überbeansprucht worden. Die Umstellung der Methode zur Durchführung der Drainage sei ohne seine Zustimmung erfolgt und zum anderen nicht ordnungsgemäß gewesen. Denn bereits aus der durch die Klägerin veranlassten Verordnung ergäbe sich, dass sie den Warnhinweis nicht beachtet habe und in der Nähe des Katheters wegen der Verwendung von Spritzen unzulässiger Weise mit spitzen Gegenständen gearbeitet habe. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2023 erwidert die Klägerin hierauf, die gestellten Rechnungen würden den Anforderungen des SGB XI an Rechnungen genügen. Die Rechnungen müssten nicht derart umfangreich wie die Behandlungsakte sein. Aus der Behandlungsakte ergebe sich, dass in dem Zeitraum vom 22.02.2021 bis zum 06.05.2021 insgesamt 14 Drainagen durchgeführt worden seien. Dabei seien die Drainagen auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zudem sei der Beklagte nicht der Betreuer seiner verstorbenen Ehefrau gewesen, womit er einer Umstellung der Durchführung der Drainagen nicht hätte zustimmen müssen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2023 wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen zur Schlüssigkeit der Klage und zur mangelhaften Drainageversorgung. Hinsichtlich der Drainageversorgung setzt sich der Beklagte mit den einzelnen Tagen auseinander, an denen vermeintlich eine Drainage durchgeführt worden sein soll. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Kurzzeitpflege auch Betreuer seiner verstorbenen Frau gewesen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 rügt die Klägerin den neuerlichen Vortrag des Beklagten als verspätet und wiederholt ihre Auffassung, dass die Leistungen ordnungsgemäß gegenüber der verstorbenen Ehegattin des Beklagten erbracht wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 15.162,14 € gegen den Beklagten aus § 4 II des Pflegevertrages i. V. m. § 611 I BGB i. V. m. § 1967 I BGB zu. Denn aus den vorgenannten Vorschriften kann die Pflegeeinrichtung aufgrund von durchgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung gegen den Erben ihres Vertragspartners verlangen. I. Bei dem hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (siehe auch: AG Erkelenz, NZM 2011, 637 [638]). Ein solcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (AG Erkelenz aaO). Da vorliegend ein erheblicher Teil, vor allem aufgrund der Bindung von verschiedenen geschulten Arbeitskräften, in der Erbringung von Pflegeleistungen liegt, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag. II. Aus diesem Dienstvertrag kann die Klägerin gegen den Beklagten auch die zwischen ihr und der verstorbenen Ehefrau des Beklagten vereinbarten Vergütung verlangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin in ausreichend substantiierten Maße dazu vorgetragen, welche Leistungen zugunsten der Verstorbenen erbracht wurden. 1. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Klägers ist auch von dem Vortrag der Beklagten abhängig. Maßgeblich ist das Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag (siehe dazu BGH, Urteil vom 1. April 1993, Az.: VII ZR 22/92, zitiert nach juris; Urteil vom 30. September 1993, Az.: VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 - 3197; Urteil vom 3. Februar 1999, Az.: VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 - 1405; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn. 7b m.w.N.). Das bedeutet, je konkreter das Vorbringen der einen Prozesspartei, gegebenenfalls zusätzlich gestützt durch die unstreitigen Umstände, ist, desto höher ist im Grundsatz die Intensität der die andere Partei im Gegenzug treffenden Substantiierungslast (vgl. Wagner, in: Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 138 Rn. 18). 2. Zunächst hat die Klägerin lediglich pauschal auf die Rechnungen im Rahmen der Anspruchsbegründung verwiesen. Diese hat aber nach dem Bestreiten der Leistungen in ausreichend substantiierten Maß dazu vorgetragen, welche Leistungen erbracht wurden. Hierzu hat sie den Umfang der Pflegeleistungen und sonstigen erbrachten Leistungen gegenüber der Verstorbenen konkretisiert und die einzelnen Rechnungspositionen aufgeschlüsselt. Darüber hinaus hat sie mit den von ihr zur Gerichtsakte gereichten Anlagen detailliert die durchgeführten Pflegeleistungen dokumentiert. Das einfache Bestreiten des Beklagten zu den durchgeführten Pflegeleistungen ist demgegenüber unerheblich (§ 138 III ZPO). III. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der von dem Beklagten erhobene Einwand entgegen, die Pflege sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, vor allem da die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die Drainagen bei der Verstorbenen durchzuführen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Pflichtvorwurf zu machen ist, zum anderen würde selbst eine mangelhafte Pflegeleistung einem Anspruch der Klägerin nicht entgegenstehen. 1. An der mangelhaften Leistung durch die Klägerin bestehen bereits erhebliche Zweifel. Denn die Klägerin hat substantiiert dazu vorgetragen, dass die Drainagen tatsächlich bei der Verstorbenen durchgeführt wurden. Hierbei habe sie übereinstimmend mit dem Hausarzt die entstandene Flüssigkeit mittels einer Spritze abgesogen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in der Nähe des Katheters keine spitzen Gegenstände eingeführt werden dürfen, kann dies dahinstehen, da selbst nach dem Vortrag des Beklagten die Katheter nicht durch einen spitzen Gegenstand verletzt wurden. Jedenfalls bestehen auch wegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft an einer Schlechtleistung seitens der Klägerin erhebliche Bedenken. So hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt (Bl. 81 d. Akte): „Dieser Verdacht hat sich im Rahmen der Feststellungen der Obduktion und nach Auswertung der Behandlungsunterlagen durch den Fachgutachter Univ.-Prof. Dr. med. F. T. von der Universitätsklinik Köln nicht bestätigt“. 2. Doch selbst wenn eine Schlechtleistung durch die Klägerin zu erkennen wäre, stünde der Klägerin weiterhin ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung zu. Denn ein Auftraggeber eines Dienstvertrages (bzw. hier dessen Erbe) kann einen Vergütungsanspruch des Dienstleisters nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (BGH, Urteil v. 15.07.2004, BeckRS 2004, 7658; Maties in: BeckGroKo, § 611 BGB Rn. 340). Nur für den Fall, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Qualität derart gemindert wären, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Verstorbene gänzlich wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustellen wären, würde ein Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 614 , 320 , 326 I BGB entfallen (BGH, Urteil v. 08.10.15 – Az. III ZR 93/15, BeckRS 2015, 17901 Rn. 21). Doch eine solche mangelhafte Pflegeleistung wäre selbst für den Fall, dass der Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt würde, nicht zu erkennen. Schließlich hat die Klägerin unstreitig zahlreiche Pflegeleistungen gegenüber der Verstorbenen erbracht, wobei selbst der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass die Klägerin mit Ausnahme der Drainagen die Verstorbene versorgt hat. Zwar hätte der Beklagte ggf. im Wege der Aufrechnung dem Anspruch der Klägerin ein Schadenersatzanspruch entgegenhalten können. Doch zum einen bestehen aus den o. g. Gründen bereits deutliche Bedenken, ob überhaupt eine Schlechtleistung der Klägerin vorlag. Zum anderen wurde kein Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin geltend gemacht. B. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Beklagten als Verzugsschaden gemäß §§ 288 I, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu. Indes steht der Klägerin kein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 12.05.2021 zu. Denn grundsätzlich gilt, dass sich der Schuldner in Verzug befindet, wenn der Gläubiger trotz Mahnung nicht an den Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit leistet (§ 286 I 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gem. § 286 II Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zu Grunde liegenden Vertrag –, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (BGH NJW 2008, 50 Rn. 7; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 852 [853 f.]). Zum einen ist unklar, aus welchem Grund die Klägerin einen Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 12.05.2021 beansprucht, da in keiner der vorgelegten Rechnung dieses Zahlungsziel angegeben ist. Vielmehr sind sämtliche Rechnungen auf unterschiedliche Zeitpunkte datiert und weisen unterschiedliche Daten auf, bis wann eine Zahlung zu erfolgen hat. Zum anderen stellen die in dem unteren Abschnitt angegebenen Zahlungsziele mangels Vereinbarung der Parteien kein kalendermäßiges Datum dar, das eine Mahnung ersetzen könnte. Indes befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 24.09.2021 in Verzug. Denn die Rechtsfolgen des Verzugs treten mit dem Wirksamwerden der Mahnung , dh mit Zugang, ein (Dornis in: BeckGroK, BGB 2022, § 286 BGB Rn. 222). Insoweit ist der Verzugsbeginn ab dem 25.09.2021 gerechtfertigt. C. Als Verzugsschaden steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.315,69 € gemäß §§ 280 I, II, 286 I S. 1 BGB i. V. m. § 257 BGB zu. D. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. E. Der Streitwert wird auf 15.162,14 € festgesetzt.