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Urteil

II ZR 23/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Monopolverband, das allein über die Nominierung zu Olympischen Spielen entscheidet, kann durch seine Nominierungsrichtlinien eine vorvertragliche Sonderverbindung begründen, aus der bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch auf Nominierung und gegebenenfalls Schadensersatz folgt. • Die Auslegung von Verbandsrecht (Nominierungsrichtlinien) erfolgt objektiv nach dem Empfängerhorizont; maßgeblich sind die für die Adressaten erkennbaren Regelungen, nicht allein intern vorgetragene Praxiserfahrungen des Verbands. • Die Nominierungsrichtlinien des DOSB waren so auszulegen, dass die B-Norm im Dreisprung nicht zwingend auf zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen war; die Auslegung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft. • Leistet der Monopolverband die Nichtnominierung bei unsicherer Rechtslage, trägt er das Risiko eines Rechtsirrtums und kann sich nur ausnahmsweise auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.
Entscheidungsgründe
Nominierungsrichtlinien, Auslegung und Haftung des Monopolverbands • Ein Monopolverband, das allein über die Nominierung zu Olympischen Spielen entscheidet, kann durch seine Nominierungsrichtlinien eine vorvertragliche Sonderverbindung begründen, aus der bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch auf Nominierung und gegebenenfalls Schadensersatz folgt. • Die Auslegung von Verbandsrecht (Nominierungsrichtlinien) erfolgt objektiv nach dem Empfängerhorizont; maßgeblich sind die für die Adressaten erkennbaren Regelungen, nicht allein intern vorgetragene Praxiserfahrungen des Verbands. • Die Nominierungsrichtlinien des DOSB waren so auszulegen, dass die B-Norm im Dreisprung nicht zwingend auf zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen war; die Auslegung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft. • Leistet der Monopolverband die Nichtnominierung bei unsicherer Rechtslage, trägt er das Risiko eines Rechtsirrtums und kann sich nur ausnahmsweise auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Der Kläger, professioneller Dreispringer, wurde vom Deutschen Leichtathletikverband dem DOSB nicht zur Endnominierung für die Olympischen Spiele 2008 vorgeschlagen, weil der DLV die Auffassung vertrat, die B-Norm (2 x 17,00 m) müsse in zwei verschiedenen Wettkämpfen erzielt werden. Der Kläger erzielte am 25. Juni 2008 im Vorkampf 17,00 m und im Endkampf 17,04 m; weitere reguläre 17,00-m-Sprünge gelangen ihm nicht. Das Sportschiedsgericht verpflichtete den DLV, den Kläger vorzuschlagen; der DOSB lehnte die Nominierung ab. Der Kläger klagte auf Schadensersatz; das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Revision des Klägers teilweise erfolgreich gemacht. • Zwischen Kläger und DOSB bestand eine vorvertragliche Sonderverbindung, weil der DOSB als Monopolverband die alleinige Befugnis zur Endnominierung für Olympische Spiele hat; daraus können bei Vorliegen der Nominierungsvoraussetzungen Anspruchs- und Schadensersatzrechte entstehen (§ 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB). • Verbandsrecht (Nominierungsrichtlinien) ist objektiv nach dem Empfängerhorizont auszulegen; Wortlaut und die für die Adressaten erkennbaren Umstände sind maßgeblich, Entstehungsgeschichte nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Dabei kann das Revisionsgericht Verbandsrecht selbstständig auslegen. • Die Berufungsinstanz hat die Nominierungsrichtlinien fehlerhaft ausgelegt, indem sie aus Generalklauseln eine Verweisung auf internationale Wettkampfregeln herleitete, die dort nicht in dem behaupteten Umfang vorgesehen sind. Insbesondere folgt aus den hinzunehmenden Verweisen nicht, dass nur das beste Ergebnis eines Wettkampfs für die Erfüllung einer Qualifikationsnorm zählen solle. • Systematisch betrachtet lassen die Richtlinien keinen Anhaltspunkt dafür, dass A- und B-Norm im Dreisprung unterschiedlichen Sachgründen zugeordnet sein sollten; sachgerecht ist vielmehr, die B-Norm als zweimalige Erfüllung desselben Leistungsmaßstabs zu verstehen, ohne zwingend zwei verschiedene Veranstaltungen zu verlangen. • Die Anforderung einer zweimaligen Erfüllung diente dem Kriterium der Leistungs-Konstanz; das steht der gebotenen objektiven Auslegung nicht entgegen, ändert aber nichts an der richtigen Kodierung der Normen in den Richtlinien. • Der DOSB hat den behaupteten unverschuldeten Rechtsirrtum nicht gezeigt; bei unsicherer Rechtslage trägt der Verband das Risiko eines Irrtums und haftet, wenn die Nichtnominierung später als pflichtwidrig festgestellt wird (§ 280 BGB). • Aufgrund der rechtsfehlerhaften Auslegung des Berufungsgerichts war dessen Entscheidung aufzuheben; das Landgericht hatte zutreffend den Anspruch dem Grunde nach bejaht, der Streit über die Anspruchshöhe ist zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellt das erstinstanzliche Grundurteil wieder her; die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage ist, dass zwischen dem Kläger und dem DOSB eine vorvertragliche Sonderverbindung bestand und der DOSB seine Pflicht zur Nominierung verletzt hat. Die Auslegung der Nominierungsrichtlinien durch das Berufungsgericht war rechtsfehlerhaft; die B-Norm im Dreisprung ist nicht zwingend auf zwei verschiedene Veranstaltungen zu beziehen. Der Beklagte hat das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen und konnte sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.