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Urteil

U (Kart) 13/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0406.U.KART13.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln, 31 O 181/20 (Kart), vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln, 31 O 181/20 (Kart), vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Sportart Cerebral Palsy Football (nachfolgend: CP Football) zu den Paralympischen Spielen 2024 in Paris zuzulassen. Der Kläger ist ein niederländischer Verein, der als internationale Dachorganisation für die Sportart CP Football die Förderung dieser Sportart für Sportler mit Cerebralparese (Bewegungsstörung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung) oder einer erworbenen Hirnverletzung bezweckt. Der Beklagte (IPC) ist der in Bonn ansässige Weltspitzenverband für Sportler mit Behinderungen. Als organisierte Vertretung aller Nationalen Paralympischen Komitees (NPC) besteht sein Zweck in der Förderung des weltweiten Behindertensports und in der Durchführung der alle vier Jahre stattfindenden Paralympischen Winter- und Sommerspiele, den weltweit größten Sportveranstaltungen für Athleten mit Behinderung. Die vom Kläger geförderte Sportart war seit 1984 regelmäßig als Mannschaftssportart zu den Paralympischen Spielen zugelassen, bei den Spielen in Tokio 2020 jedoch nicht. Nachdem der Kläger sich um die erneute Aufnahme des CP Football für die Spiele 2024 beworben und mehrere Bewerbungsstufen erfolgreich durchlaufen hatte, entschied der Vorstand des Beklagten in seiner Sitzung am 25. Januar 2019, diese Sportart nicht zu den Spielen zuzulassen. Er begründete dies vor allem damit, dass der CP Football die Ziele der paralympischen Bewegung, die Gleichstellung der Geschlechter anzustreben und die Beteiligung von Athleten mit hohem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten, nicht erfülle. Mit seiner Klage sucht der Kläger auf gerichtlichem Weg die Zulassung zu erreichen. Das Landgericht hat die Klage als zulässig angesehen, sie jedoch als unbegründet abgewiesen. Entgegen seiner Auffassung stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zulassung zunächst nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 242 BGB zu. Zwar sei durch das Bewerbungsverfahren zwischen den Parteien eine vorvertragliche Sonderverbindung im Sinne dieser Normen entstanden. Der Kläger könne daraus aber keinen Anspruch auf Aufnahme der Sportart in das Paralympische Programm verlangen. Auch in Ansehung der aufgrund seiner Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme der Sportarten in das Paralympische Programm machtvollen Stellung des Beklagten als Monopolverband könne der Kläger auf der Grundlage der vom Beklagten im Rahmen seiner Verbandsautonomie eigenverantwortlich getroffenen Regelungen lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen. Die maßgeblichen Verbandsvorschriften regelten, welche Mindestvoraussetzungen die Bewerber-Sportarten erfüllen müssten, räumten aber einen Anspruch auf Teilnahme nicht ein, sondern stellten die letzte Entscheidung in das Ermessen des Vorstandes des Beklagten. Dass nicht alle Bewerber zugelassen werden könnten, ergebe sich schon daraus, dass der Vorstand keinen Einfluss darauf habe, wie viele Sportarten sich beworben hätten, auf der anderen Seite aber den durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) gesetzten Obergrenzen unterworfen sei. Das Bewerbungsverfahren sei durch die fortlaufenden informatorischen Schreiben den Bewerbern gegenüber auch transparent und unter Hinweis auf die verbleibenden Unwägbarkeiten durchgeführt worden. Es sei stets darauf hingewiesen worden, dass die Erfüllung der vorgegebenen Kriterien nur dazu führe, dass die jeweilige Disziplin bei der Entscheidung über die teilnehmenden Sportarten in Betracht gezogen werde. Ein Aufnahmeanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 826, 242 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB oder aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1 GWB. Der Beklagte habe nach dem Abschluss des regelgerecht geführten Bewerbungsverfahrens eine inhaltlich nichtgebundene Ermessensentscheidung getroffen. Dass er hierbei seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt oder eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung vorgenommen habe, sei weder substantiiert vorgetragen, noch ersichtlich. Auch ein den hilfsweise erhobenen Klageantrag zu 2 begründender Ermessensfehlgebrauch sei nicht zu erkennen, so dass die Frage, inwieweit die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Beklagten durch dessen grundrechtlich garantierte Verbandsautonomie begrenzt sei, dahinstehen könne. Der Beklagte habe die verbliebenen Sportarten einer die sachgerechten Entscheidungsfaktoren berücksichtigenden Betrachtung unterzogen und die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen. Eine willkürliche Behandlung des Klägers folge dabei auch nicht daraus, dass zu den letztlich ausgewählten Sportarten auch solche gehörten, denen der Beklagte durch die Vereinbarung entsprechender Aktionspläne die Möglichkeit einer nachträglichen Erfüllung der aufgestellten technischen Kriterien eingeräumt habe. Auch dem Beklagten selbst sei eine solche Möglichkeit zuvor eingeräumt worden. Zudem werde auch eine bereits ausgewählte Sportart aus dem Sportprogramm wieder entfernt, wenn sie die Aktionspläne nicht einhalte. Aus dem Umstand, dass der Beklagte bei vier der gewählten Sportarten selbst den Dachverband bilde, könne ein Interessenkonflikt nicht abgeleitet werden, weil nach der Satzung des Beklagten das Teilnahmerecht gerade seinen Mitgliedern zustehe und auf von ihm anerkannte Internationale Verbände ausgeweitet worden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht Köln eingelegt hatte, welches sich nach Ablauf der Berufungsfrist jedoch für unzuständig erklärt und das Verfahren als Kartellsache an den nunmehr erkennenden Senat verwiesen hat. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die Rechte und Pflichten, die sich für den Beklagten als Monopolverband aus der vorvertraglichen Sonderverbindung ergeben hätten, verkannt. Er habe sich an die von ihm selbst in seinem IPC Handbook festgelegten Aufnahmekriterien zu halten, die jedoch einen Ermessensspielraum einschließlich entsprechender Auswahlkriterien nicht enthielten. Demgegenüber habe sich das Landgericht nicht auf die Statuten des IPC Vorstandes („Bylaws IPC Governing Board“) beziehen dürfen, weil diese vom 30. Januar 2015 datierend vor dem IPC Handbuch niedergeschrieben worden und nicht dessen Bestandteil seien. Verschiedene, vom Landgericht zur Begründung der Entscheidung herangezogene Abwägungskriterien seien nicht in dem allein maßgeblichen Handbuch enthalten. Auch die Angaben im von dem Landgericht in Bezug genommenen Chapter 1.1 des IPC Handbook wiesen keinen Bezug zu den für das Bewerbungsverfahren maßgeblichen Regelungen in dem als Anlage K 4 vorgelegten Teil des IPC Handbook auf. Weiter habe es das Landgericht jedenfalls unterlassen, zu überprüfen, ob ein dem Vorstand etwaig eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Das Landgericht habe eine eigene Abwägung an die Stelle der Abwägung des Vorstandes gesetzt, obwohl der Beklagte schon nicht substantiiert zu den Vorgängen in der Vorstandssitzung vorgetragen habe. Gegen eine ordnungsgemäße Abwägung spreche auch der Interessenkonflikt, in dem sich der Beklagte befinde, weil er für vier der zugelassenen Sportarten selbst der Dachverband sei. Bei richtiger Bewertung ergebe sich für den Kläger aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis ein Leistungsanspruch. Weiter stehe ihm ein Aufnahmeanspruch aus §§ 826, 242 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB und aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 GWB zu. Vereine, die eine sozial oder wirtschaftlich herausgehobene Stellung innehätten, dürften den Zugang Nichtmitgliedern nicht verwehren, wenn dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Zudem missbrauche der Beklagte seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Sportarten, die die Voraussetzungen nicht erfüllten, zuließe und anderen, die wie im Fall von CP Football diese erfüllten, die Teilnahme verwehre. Konkret stützt sich der Kläger insoweit auf die Aufnahme der Sportart Rollstuhl-Basketball, die der Beklagte unter der Auflage zugelassen hatte, ein mit dem IPC Classification Code übereistimmendes Klassifizierungssystem umzusetzen, und dem er, nachdem die Mängel bis zur mündlichen Verhandlung 1. Instanz am 9. Februar 2021 noch immer nicht beseitigt waren, nochmals Zeit bis August 2021 gegeben habe. Soweit der Beklagte für den Kläger fehlende Geschlechterparität, fehlenden Unterstützungsbedarf und finanzielle Erwägungen gerügt habe, hätte er auch ihm die Möglichkeit zu Nachbesserung geben müssen. Der Kläger rügt darüber hinaus verschiedene, seiner Auffassung nach fehlerhafte Darstellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. die Sportart Cerebral Palsy Football (Cerebralparese Fussball) in das Paralympic Sport Programme für die Paralympischen Spiele 2024 in Paris aufzunehmen, 2. hilfsweise, im Fall der Abweisung des Antrags zu 1., den Beklagten zu verurteilen, über das Paralympic Sport Programme und damit die zugelassenen Sportarten für die Paralympischen Spiele 2024 in Paris unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 3. ferner hilfsweise, im Fall der Abweisung des Antrags zu 2., festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des Beklagten über das Paralympic Sport Programme und die zugelassenen Sportarten für die Paralympischen Spiele 2024 in Paris vom 25.01.2019 nichtig ist, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Berufung sei wegen ihrer Einlegung bei dem unzuständigen Oberlandesgericht Köln bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hierzu verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. 1. Die vom Senat auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuGVVO haben für die Anwendung der Verordnung Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dies ist für den Beklagten Bonn. 2. Der Senat ist für die Entscheidung über die Berufung ausschließlich zuständig, weil es sich - wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Verweisungsbeschluss vom 16. August 2021 zutreffend festgestellt hat – bei der Streitigkeit, mit der der Kläger unter anderem den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach dem GWB geltend macht, um einen Berufungsrechtsstreit handelt, für dessen Entscheidung der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß §§ 93, 92 Abs. 1, 91, 87 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Kartellgerichte-Bildungs-VO [KartellGBildVO]) vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 469) ausschließlich zuständig ist. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger auch durch die Einlegung der Berufung bei dem für die Entscheidung nicht zuständigen Oberlandesgericht Köln die Berufungsfrist des § 517 i.V.m. § 519 Abs. 1 ZPO gewahrt. Eine Berufung, über die der Kartellsenat eines Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats fristwahrend immer auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978, KZR 12/77 und Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17; Senat, Urteil vom 3. November 2010, VI-U (Kart) 15/10). Grund dafür sind die Schwierigkeiten, die mit der Einordnung eines Rechtsstreits als Kartellsache verbunden sein können. Einer Partei kann bei einer Unsicherheit über das funktionell zuständige Gericht nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig seine Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht als auch bei dem nach §§ 91, 93, 92 GWB i.V. mit § 87 GWB zuständigen Berufungsgericht einzulegen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, KZR 60/18, Rn. 20). Das Oberlandesgericht Köln ist das gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG in Verbindung mit § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen [JustG NRW]) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Köln allgemein zuständige Berufungsgericht, so dass die dort innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufung wirksam eingelegt wurde. Das Landgericht Köln war schließlich auch das für die Entscheidung des Rechtsstreits erster Instanz zuständige Gericht, weil es sich um das gemäß §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 1 KartellGBildVO für die Entscheidung von Kartellrechtsstreitigkeiten am Sitz und damit am Gerichtsstand des Beklagten in Bonn (§ 17 Abs. 1 ZPO) zuständige Landgericht handelt. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet . Das Landgericht hat die Klage rechtlich zutreffend insgesamt abgewiesen. Die Klage hat weder mit dem hauptsächlich geltend gemachten Klageanspruch zu 1 noch mit den beiden hilfsweise erhobenen Ansprüchen Erfolg. 1. Der vom Kläger erhobene Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein gebundener Anspruch auf Zulassung der Sportart CP Football zu den Paralympischen Spielen 2024 in Paris nicht zu. a) Der Klageantrag zu 1. ist allerdings entgegen den vom Beklagten erstinstanzlich erhobenen Bedenken nicht bereits unzulässig. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, gegenüber Beschlüssen von Vereinen könne gerichtlich nur die Feststellung von deren Unwirksamkeit im Rahmen einer negativen Feststellungsklage verlangt werden, weil das Gericht einen Vereinsbeschluss mit Blick auf die Vereinsautonomie weder aufheben noch abändern könne (OLG Hamm, Urteil vom 21, Dezember 2015, 8 U 51/15, Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil von 8. November 2012, 9 U 97/12, Rn. 29 (Randnummern in Urteilen sind ohne weitere Angaben nach juris zitiert)), betrifft dies Verfahren zur Überprüfung vereinsinterner Sanktionsbeschlüsse. Demgegenüber bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Kläger mit dem Antrag zu 1. begehrten Zulassung zu den Paralympischen Spielen nicht. Eine solche Zulassung kann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden (so für den Antrag auf Mitgliedschaft auch BGH, Urteil 10. Dezember 1985, KZR 2/85; OLG Dresden, Urteil vom 19. August 2015, 13 U 271/15, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 20. Juni 2013, U 3431/12 Kart). Ob tatsächlich ein Anspruch auf Zulassung – wie er mit dem Antrag zu 1. verfolgt wird - besteht, oder ob der Kläger mit Blick auf die Verbandsautonomie und ein dem Verband möglicherweise eingeräumtes Ermessen nur eine - mit seinem hilfsweise erhobenen Antrag zu 2. verfolgte - erneute Entscheidung des Verbandes unter Beachtung einer eventuell abweichenden Auffassung des Gerichts verlangen kann, ist eine Frage der Begründetheit. Entgegen der erstinstanzlich vom Beklagten vertretenen Auffassung ist der Klageantrag auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU S. 9 f.) Bezug genommen, die der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen hat. b) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der von ihm vertretenen Sportart zu den Paralympischen Spielen 2024 ist jedoch unbegründet. Ein solcher Anspruch auf Aufnahme in das Sportprogramm ergibt sich hier weder aus einem zwischen den Parteien begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis noch nach den Regelungen der § 826 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB oder aufgrund eines durch den Beklagten vorgenommenen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB oder Art. 102 AEUV. aa) Der Beklagte hat durch seine Entscheidung, die vom Kläger vertretene Sportart nicht zu den Paralympischen Spielen 2024 in Paris zuzulassen, keine sich aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gegenüber dem Kläger ergebenden Pflichten verletzt. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Der Beklagte hat sich in § 13 seiner Satzung hinsichtlich der vereinsrechtlichen Regelungen dem deutschen Recht unterworfen. Für die Rechtsbeziehungen zum Kläger ergibt sich dessen Anwendung aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Danach unterfallen Verträge, die wie das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sui generis nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 genannten Vertragsarten fallen, dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Vereine ist dies gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Rom I - Verordnung der Sitz ihrer Hauptverwaltung, vorliegend also Bonn. Durch die Bewerbung der vom Kläger vertretenen Sportart zu den Paralympischen Spielen 2024 in Paris wurde gemäß § 311 Abs. 2 BGB zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, aus dem der Kläger zwar keine unmittelbaren Erfüllungsansprüche herleiten kann, durch das der Beklagte aber verpflichtet wurde, entsprechend § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers zu nehmen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14, Rn. 21). Bei einer Monopolstellung eines nominierenden Verbandes kann nach der herrschenden Rechtsprechung ausnahmsweise ein Anspruch auf Nominierung resultieren, wenn der Bewerber die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt (BGH a.a.O. Rn. 22; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juli 2008, 4 W 58/08, Rn. 15). Wie ein Monopolverband, der seinen Verbandsangehörigen bestimmte Leistungen und Vorteile vermittelt, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet sein kann, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermöglichen (dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974, II ZR 78/72, Rn. 18.; Urteil vom 10. Dezember 1984, II ZR 91/84, Rn. 7 ff.), ist ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14, Rn. 22). Die Aufnahme einer Sportart oder Disziplin zu den Paralympischen Spielen ist unstreitig nur bei Nominierung durch den Beklagten möglich, der somit als einziger diese Leistung anbietet. Vor diesem Hintergrund ist er dem Kläger aufgrund des durch die Bewerbung entstandenen vorvertraglichen Leistungsverhältnisses zu einer den Maßstäben des § 242 BGB entsprechenden Auswahlentscheidung verpflichtet. Dies führt jedoch - anders als der Kläger dies annimmt - vorliegend nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Zulassung und daraus folgend zu einer Verpflichtung des Beklagten durch das Gericht. Denn nach den für die Entscheidung über die Zulassung einer Sportart zu den Spielen relevanten verbandseigenen Regelungen des Beklagten stellt die von seinem Vorstand zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung dar, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Gericht kann schon aus formellen Gründen die Entscheidung des Verbandes nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1997, II ZR 303/95, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2001, 8 U 139/00, Rn. 64 und 80), so dass der Klageantrag zu 1., der einen gebundenen Anspruch des Klägers voraussetzen würde, bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Darauf, dass dem Beklagten zudem bei seiner Entscheidung eine aus der zu seinen Gunsten streitenden Verbandsautonomie (Art. 9 GG) folgende Einschätzungsprärogative zusteht, kommt es – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - daneben für die Frage der Begründetheit dieses Klageantrags nicht mehr an. (1) Die Schaffung, Fortschreibung, Überwachung und Durchsetzung von Regeln zur Ordnung des Sports ist nach dem Verständnis der geltenden Rechtsordnung ebenso wenig eine staatliche Aufgabe wie die Organisation des Spitzen- und Breitensports, als deren Teil sie verstanden werden muss. Sie ist vielmehr eine von den Verbänden, die sich die Pflege und Organisation der jeweiligen Sportart zum Ziel gesetzt haben, in Ausübung ihrer Verbandsautonomie (Art. 9 GG) zu erfüllende Aufgabe (BGH, Urteil vom 28. November 1994, II ZR 11/94, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund haben sich die Gerichte bereits seit langem mit der Frage befasst, inwieweit Entscheidungen der Vereine und Verbände der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Für vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen gilt danach, dass diese zwar der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, welche aber in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einzuhalten hat. Die staatlichen Gerichte können nachprüfen, ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, ferner ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, des Weiteren ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist und sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob schließlich die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1997, II ZR 303/95 Rn. 6, 22; Urteil vom 28. November 1994, II ZR 11/94 Rn. 31; Urteil vom 19. Oktober 1987, II ZR 43/87 Rn. 15; Urteil vom 30. Mai 1983, II ZR 43/87 Rn. 15; Senat, Urteil vom 7. September 2020, VI-U (Kart) 4/20 Rn. 30); die Subsumtion des festgestellten, disziplinarrechtlichen Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehört hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich daher nur in engen Grenzen nachprüfbar ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 1996, II ZR 303/95 Rn. 6). Handelt es sich um einen Monopolverein oder einen Verband mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, erstreckt sich die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987, II ZR 43/87, Rn. 15; Urteil vom 24 Oktober 1988, II ZR 311/87, Rn. 27; ebenso Senat, Urteil vom 9. September 2020, VI-U (Kart) 11/20, Rn. 34). Entsprechende Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses oder der Ablehnung der Aufnahme eines Vereins- oder Verbandsmitglieds. Auch hier wird angenommen, dass die Kontrollbefugnis sich bei Monopolverbänden oder sozial und wirtschaftlich mächtigen Verbänden auch auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen zu beziehen hat. Dabei spielen aber nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, sondern es kommt auch auf eine Bewertung der Interessen des Vereins oder Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, einen Bewerber nicht aufzunehmen. Nur, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht ein Anspruch auf Aufnahme (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985, KZR 2/85, Rn. 7; OLG München, Urteile vom 24. Januar 2019, 29 U 1781/18 Kart, Rn. 19 und 20. Juni 2013, U3431/12 Kart, Rn. 24). Ob auch Nominierungsentscheidungen von Sportverbänden denselben gerichtlichen Überprüfungsmaßstäben unterliegen wie die Disziplinarmaßnahmen der Vereine und Verbände, lässt sich den hierzu ergangenen Urteilen und Beschlüssen nicht entnehmen. Die einschlägigen Entscheidungen hatten sich – soweit für den Senat ersichtlich – ausschließlich mit der Frage zu befassen, ob die jeweils klagenden Bewerber die von den Verbänden vorgegebenen Nominierungsvoraussetzungen bei zutreffender Auslegung dieser Vorschriften tatsächlich erfüllt haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14, Rn. 24; OLG Frankfurt, Urteile vom 20. Dezember 2013, 8 U 25/12, vom 30. Juli 2008, 4 W 58/08 und vom 18. Juli 2000, 11 U (Kart) 36/00). Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die die Entscheidung über die Zulassung einer Sportart oder eines Athleten zu den von einem Verband organisierten Wettkämpfen für die Betroffenen hat, können aber die hierzu gefassten Beschlüsse der Verbände keinem geringeren Prüfungsmaßstab durch die Gerichte unterliegen, als solche, die sich mit der Aufnahme eines Bewerbers um die Mitgliedschaft in einen Verband oder Verein befassen. Damit ist auch die Entscheidungen des Beklagten über die Ablehnung der Zulassung der von dem Kläger vertretenen Sportart zu den Paralympischen Spielen darauf zu überprüfen, ob die getroffene Entscheidung eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob weiter das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist und sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob ferner die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind. Weiter erstreckt sich aufgrund der unstreitig bestehenden Monopolstellung des Beklagten die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die dessen Entscheidungsgewalt unterworfen sind. (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann ein gebundener Anspruch des Klägers auf Zulassung der Sportart CP Football zu den Paralympischen Spielen in Paris nicht angenommen werden. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat eine hinreichende Grundlage in den Rechtsnormen des Verbandes, denn sie beruht auf dessen in seinem Handbuch niedergelegten Regelungen. Diese gewähren aber dem Kläger entgegen seiner mit der Berufung weiter vertretenen Auffassung keinen gebundenen Anspruch auf Zulassung. (a) Maßgeblich für die Entscheidung über die Zulassung zu den Paralympischen Spielen sind zunächst die unter Ziffer 4 der Organisationsprinzipien der Paralympischen Spiele (Anlage K 4) unter der Überschrift „Paralympisches Sportprogramm“ festgelegten Regelungen. Diese Regelungen sind zwar selbst nicht unmittelbarer Bestandteil der Satzung des Beklagten. Sie sind aber, wie sich insbesondere aus dem von dem Beklagten zur Akte gereichten Inhaltsverzeichnis zu seinem Handbuch ergibt (Anlage BBK 4), Bestandteil des Handbuchs und in dessen Abschnitt 1 als Kapitel 3 geregelt. Dass die Regelungen nicht in der Satzung selbst enthalten sind, ist auch rechtlich nicht bedenklich. Die Satzung des Vereins hat als dessen Verfassung lediglich die Grundordnung des Vereins zur regeln. Weitere abstrakt-generelle Regelungen, die nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen zählen, können in satzungsnachrangigen Vereinsordnungen oder Geschäftsordnungen getroffen werden. Entsprechend verhält es sich hier. Die Regelungen über die Organisation der Paralympischen Spiele betreffen nicht die inneren Grundstrukturen des Verbandes selbst, sondern die Ausübung seiner Aufgaben und können daher in dem Satzungsrecht nachrangigen Normen geregelt werden. Die Befugnis zum Erlass von Vereinsordnungen folgt aus der Vereinsautonomie. Entsprechende Normen haben den Zweck, die Regelungen der Satzung auszufüllen oder zu erweitern, um auf diese Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks sicherzustellen. Ziffer 4.1 enthält die Grundätze und Leitprinzipien für die Festlegung des Paralympischen Programmes (Qualität, Quantität und Universalität). In Ziffer 4.2 sind die näheren Kriterien, die eine Sportart oder Disziplin erfüllen muss, geregelt. Hierzu gehört zum einen die Vorgabe, dass die jeweilige Sportart einem von dem IPC anerkannten internationalen Verband unterstehen muss, der verschiedene Grundprinzipien und Strukturen erfüllen muss, wie etwa den Welt-Anti-Doping-Code, den IPC-Klassifizierungscode, die Grundsätze des Fair-Play und bestimmte Organisations- und Mitgliederstrukturen. Weiter enthalten die Normen Anforderungen, die die jeweilige Sportart oder Disziplin erfüllen muss. Darunter fallen insbesondere die näher definierte weltweite Reichweite der jeweiligen Sportart und eine Zugehörigkeit zu den olympischen Sportarten oder eine spezielle Anerkennung als Sportart für Athleten mit Behinderung durch den IPC-Vorstand. Schließlich enthalten die Regelungen zeitliche Vorgaben für die Festlegung des Paralympischen Sportprogramms. Danach trifft der Vorstand des IPC spätestens 68 Monate vor den jeweiligen Spielen eine endgültige Entscheidung über die Sportarten und Disziplinen, die zu den Spielen zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften nicht entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Prinzipien zustande gekommen sind, trägt der Kläger, der sich selbst auf diese Regelungen beruft, nicht vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. (b) Des Weiteren sind Regelungen über die Auswahl der Sportarten auch in den Statuten des Vorstandes enthalten, die unter Ziffer 3 unter der Überschrift „Rolle und Verantwortlichkeit des Vorstands“ in Ziffer 3.1 dem Vorstand die alleinige Befugnis zuschreiben, über die Aufnahme einer Sportart/Disziplin zu den Paralympischen Spielen zu entscheiden. Weiter ist in Ziffer 3.2.6 geregelt, dass der Vorstand nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass die Sportart die im IPC-Handbuch im Abschnitt „Grundsätze der Paralympischen Spiele“ dargelegten Bedingungen erfüllt und einem vom IPC anerkannten einzigen weltweiten Verband dieser Sportart angehört, einer solchen den Status einer Paralympischen Sportart verleiht und über ihre Aufnahme in das Programm der Spiele entscheidet. Auch diese Regelungen sind - entgegen der Auffassung des Klägers - Gegenstand des Handbuchs des Beklagten, was sich ebenfalls aus dem vom Beklagten als Anlage BKK 4 mit der Berufungserwiderung zur Akte gereichten Inhaltsverzeichnis des Handbuchs, das im Übrigen unter dem Link https://www.... auch für jeden über das Internet einsehbar ist, ergibt. Danach enthält das Handbuch hinter der als Kapitel 1 enthaltenen Satzung des IPC in Kapitel 2 die Regelungen betreffend „Bylaws Governance and Management“, also die Regelungen zur Leitung und Verwaltung des Verbandes und dort unter dem Unterkapitel 2.3 die Vorschriften betreffend das „Governing Board“. Dieser Begriff ist in der von dem Beklagten später zur Akte gereichten deutschen Übersetzung der Anlage BBK 4 (Anlagenhefter Übersetzungen der Beklagten) unglücklich mit „Verwaltungsrat“ übersetzt. Zutreffender ist im Bereich des Vereinsrechts insoweit die Bezeichnung „Vorstand“, was auch zwischen den Parteien offensichtlich nicht im Streit steht. Auch diese Regelungen, die die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes näher ausgestalten, kann der Verband aufgrund seiner Vereinsautonomie im Rahmen von der Satzung nachrangigen Regelungen außerhalb der Satzung festlegen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Regelungen seien „vom 30. Januar 2015 datierend vor dem IPC Handbuch“ niedergeschrieben worden. Das IPC Handbuch besteht ausweislich des zur Akte gereichten Inhaltsverzeichnisses (BKK 4) aus einer Fülle von Regelungen, die das Vereinsrecht darstellen. Dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen wurden, ist für deren Relevanz ohne Bedeutung, solange sie zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits galten und noch nicht durch andere Regelungen ersetzt worden sind. Das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren wurde durch den Beklagten im November 2017 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vorstandsregeln aus dem Jahr bereits gültig und auch nicht durch andere Regelungen ersetzt worden. Anhaltpunkte dafür, dass die Regelungen nicht der Satzung entsprechend zustande gekommen sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (c) Anders als der Kläger dies annimmt, gewähren die für die Entscheidung maßgeblichen Regelungen ihm jedoch keinen gebundenen Anspruch auf Teilnahme. Insoweit unterscheiden sich die hier streitgegenständlichen Regelungen von den dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14 zur Überprüfung vorgelegten Nominierungsrichtlinien für Athleten. Die für die Auswahl der zuzulassenden Sportarten relevanten Regelungen sind wie Satzungsrecht auszulegen. Die Auslegung hat dabei als „von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus zu erfolgen“ (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14 Rn. 24; Urteil vom 6. März 1967, II ZR 231/64). Vor allem ist hierzu auf den Wortlaut abzustellen, während die Umstände der Aufstellung des Verbandsrechts nur eingeschränkt zu berücksichtigen sind. Außerhalb des in Rede stehenden Verbandsrechts liegende Vorgänge können bei der Auslegung nur beachtet werden, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (BGH a.a.O. sowie Urteil vom 9. Juni 1997, II ZR 303/95 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers trägt die vom Landgericht vorgenommene Auslegung diesen Grundsätzen Rechnung und ist dessen Feststellung, der Kläger könne auf der Grundlage dieser Regelungen die Zulassung seiner Sportart zu den Paralympischen Spielen nicht verlangen, nicht zu beanstanden. Bereits der Wortlaut der vom Kläger vornehmlich zitierten Regelungen in Ziffer 4 der Organisationsprinzipien für die Paralympischen Spiele (Anlage K 4) lässt eine Auslegung dahingehend, der Beklagte sei verpflichtet, diejenigen Sportarten, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllten, auch zu den Spielen zuzulassen, nicht zu. Der englische Originaltext der Regelungen sah in Ziffer 4.2.2 folgende Formulierungen vor: “4.2.2. Sport´s (discipline´s) worldwide reach eligibility Further to the eligibility ot the respective IF, a sport or discipline must fulfil the following criteria in terms of worldwide reach in order to be eligible for inclusion in the Paralympic Sport Programme: For Paralympic Games: Only individual sports and disciplines widely and regularly practised in a minimum of thirty-two (32) countries and three (3) IPC regions may be considered for inclusion in the Paralympic Games. Only team sports widely and regularly practised in a minimum of 24 Countries and three (3) IPC regions will be considered for inclusion in the Paralympic Games. Only team sports disciplines widely and regularly practised widely and regularly practised in a minimum of 18 Countries and three (3) IPC regions will be considered for inclusion in the Paralympic Games.” (Anlage K 4, GA Bl. 66). Während der Kläger sich erstinstanzlich in seiner Replik (Schriftsatz vom 3. August 2020, dort S. 12, GA Bl. 290) noch auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Begriff „to be considered“ mit „berücksichtigt werden“ zu übersetzen sei, verwendet die von ihm selbst in der zweiten Instanz zur Gerichtsakte gereichte Übersetzung der Anlage K 4 (Anlagenband Übersetzungen Kläger) nunmehr zutreffend die Formulierung „können für eine Aufnahme in Frage kommen“ und „können für die Aufnahme in Betracht gezogen werden“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass bei Erfüllung der in den Regelungen näher ausgestalteten Voraussetzungen zwar eine Zulassung der Sportart möglich ist, nicht hingegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen den IPC verpflichten würde, die jeweilige Sportart zu den Spielen zuzulassen. Diese Auslegung wird zudem durch die vom Beklagten weiter geschaffenen Regelungen über die Aufgaben des Vorstandes (Anlage B 12, in englischer Originalsprache vorgelegt mit der Duplik vom 27. Januar 2021, GA Bl. 399 ff.) gestützt, die in der unter Ziffer 3.1 enthaltenen Tabelle zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Vorstand und Geschäftsführung dem Vorstand die alleinige Befugnis zuweisen, über die Zulassung einer Sportart oder Disziplin zu entscheiden: „The GB (Governing Board) has the sole power to decide on the inclusion of a sport/discipline/event in the Paralympic Games.“, in deutscher Übersetzung : „Der Vorstand hat die alleinige Befugnis, über die Aufnahme einer Sportart/Disziplin/Event in die Paralympischen Spiele zu entscheiden.“ (Tabelle S. 5 der Anlage B 12, linke Spalte ganz unten sowie deutsche Übersetzung auf Seite 11/12 der Duplik, GA Bl. 356/357). Weiter enthält Ziffer 3.2.6 der Statuten des Vorstandes folgende Formulierung: „The GB shall, at its sole discretion and subject to the sport meeting the conditions as outlined in the IPC Handbook section ´Paralympic Games Principles´, grant the status of Paralympic Sport to an independent International Federation (…), an decide on its inclusion in the Paralympic Games.“ (In englischer Originalsprache S. 7 der Anlage B 12, GA Bl. 405, sowie in deutscher Übersetzung auf S. 13 der Duplik, GA Bl. 358). Danach kann der Vorstand „nach eigenem Ermessen“ einer Sportart, die die in den „Grundsätzen der Paralympischen Spiele“ niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, den Status einer Paralympischen Sportart verleihen und über ihre Aufnahme in das Paralympische Programm entscheiden. Die Regelungen in den Statuten für den Vorstand sind auch für die Auslegung der Aufnahmeregelungen insgesamt zu berücksichtigen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf zurückziehen, ihm seien diese Regelungen nicht bekannt gewesen. Wie bei den Grundprinzipien für die Paralympischen Spiele handelt es sich auch hierbei um für jedermann über das Internet zugängliches, der Satzung nachrangiges Recht, das der Beklagte im Rahmen seiner Vereinsautonomie erlassen hat und mit dem er das ihm für die Regelung seiner Angelegenheiten grundsätzlich zustehende Beurteilungsermessen konkretisiert und sich insoweit einer Selbstbindung unterworfen hat (s. dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juli 2008, 4 W 58/08, Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Beklagte auch in seinen das Bewerbungsverfahren begleitenden Schreiben an alle Bewerber vom 7. November 2017 (Anlage K 8, in englischer Originalsprache vorgelegt mit der Klageschrift, GA Bl. 127 ff., sowie in deutscher Übersetzung im Anlagenband der Übersetzungen der Klägerin) und vom 13. Februar 2018 (Anlage K11, in Originalsprache mit der Klageschrift vorgelegt, GA Bl. 133 und in deutscher Übersetzung im Anlagenband der Übersetzungen der Klägerin) klargestellt hat, dass die letztendliche Zulassungsentscheidung vom Vorstand in freiem Ermessen zu treffen ist. In beiden Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand im September 2018 zunächst die Sportarten bestimme, die für eine Aufnahme in Frage kommen, und sodann im Januar 2019 das Paralympische Programm 2024 festlege. Hierzu ist zum Ende des das Bewerbungsverfahren einleitenden Schreibens vom 7. November 2017 folgender ausdrücklicher Hinweis enthalten: „Bitte beachten Sie, dass der Ausgang des heute eingeleiteten Prozesses ungewiss ist. Wie mit dem IOC vereinbart, umfasst das Programm der Paralympischen Spiele in Tokio 2020 22 Sportarten mit einer Gesamtquote von 4.400 Athleten. Für die Paralympischen Spiele in Paris 2024 kann der Vorstand eine oder mehrere Sportarten aus dieser Liste streichen. Jede gestrichene Sportart kann durch eine neu ersetzt werden, muss es aber nicht. Unser Ziel ist es, ein wettbewerbsfähiges und attraktives Programm zu gestalten, das die Welt inspirieren und begeistern wird.“ (S. 4 der deutschen Übersetzung, Anlage K 4). (d) Stellen aber die Regelungen über die Zusammensetzung des Sportprogramms die Entscheidung in das Ermessen des Beklagten, so kann der Kläger, anders als mit seinem Klageantrag zu 1. geltend gemacht, gerichtlich nicht die Verurteilung des Beklagten zur Zulassung von CP Football zu den Paralympischen Spielen verlangen. Steht eine Entscheidung im Ermessen eines Verbandes oder Vereins und/oder unterliegt eine von ihm zu treffende Entscheidung seiner durch die Verbandsautonomie geschützten Einschätzungsprärogative, so kann das Gericht nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Verbandes stellen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1997, II ZR 303/95, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2001, 8 U 139/00, Rn. 8). Das Gericht ist in diesen Fällen lediglich befugt, die Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob der Verband bei der Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt hat, die Grenzen dieses Ermessens eingehalten worden sind und das Ermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden ist. In all diesen Fällen darf aber das Gericht, selbst wenn es Fehler bei Ausübung des Ermessens feststellt, die in das Ermessen des Entscheidungsträgers gestellte Entscheidung nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr kann der Betroffene in diesen Fällen lediglich eine – von dem Kläger auch mit seinem Klageantrag zu 2. geltend gemachte – erneute Entscheidung des Verbandes unter Beachtung des von dem Gericht festgestellten Ermessensfehlgebrauchs verlangen. Etwas anderes kann nur dann geltend, wenn auf Seiten des Verbandes eine „Ermessensreduzierung auf Null“ anzunehmen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn die im Ermessen stehende Entscheidung entweder aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles aus rechtlichen Gründen nur in Form einer einzigen konkreten Entscheidung fallen könnte (vgl. dazu zu den im Verwaltungsgericht regelmäßig behandelten Maßstäben zur Überprüfung der Ermessensausübung BVerwGE 11, 95 (97) und 69, 90 (94); ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 1995, 6 U 104/94). Eine entsprechende Eingrenzung des Ermessens, die einzig die Entscheidung, CP Football zuzulassen, richtig erscheinen ließe, ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. (aa) Eine Reduzierung des Ermessens ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die ihm zugrundeliegenden vereinsinternen Bestimmungen gerade dadurch, dass sie dem Beklagten ein entsprechendes Ermessen einräumen, gegen geltendes Recht verstießen. Da dem Beklagten für die zu treffende Entscheidung eine Monopolstellung zukommt, sind auch die seiner Entscheidung zugrundeliegenden vereinsinternen Regelungen über den sonst bei der Prüfung von Vereinsrecht geltenden Maßstab hinausgehend auf ihre Angemessenheit und Bestimmtheit zu überprüfen (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben unter b) aa) (1)). Die Normen halten jedoch einer Prüfung am Maßstab des § 242 BGB stand. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es sich bei den in den Organisationsprinzipien aus Kapitel 3 des Handbuchs in Ziffer 4 aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung um sachgerechte und hinreichend bestimmte Kriterien für eine Vorauswahl handelt. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprächen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger rügt lediglich den Umstand, dass die Regelungen nach der allein zutreffenden Auslegung durch das Landgericht den Bewerbern keinen bindenden Anspruch geben, sondern dem Beklagten einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum belassen. Dass sich der Beklagte in seinen Zulassungsregeln einen solchen Spielraum offenlässt, spricht aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Monopolverband handelt, nicht gegen eine dem Maßstab des § 242 BGB entsprechende hinreichende Bestimmtheit und Angemessenheit der Regelungen. Nach der Rechtsprechung kommt es für diese Frage gerade dann, wenn es um Teilhabe eines Bewerbers an den Leistungen oder Vorteilen des Verbandes geht, darauf an, ob die streitgegenständlichen Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987, II ZR 43/87 Rn. 15; Urteil vom 24 Oktober 1988, II ZR 311/87 Rn. 27; ebenso Senat, Urteil vom 9. September 2020, VI-U (Kart) 11/20, Rn. 34). Damit spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, sondern es kommt auch auf eine Bewertung der Interessen des Vereins oder Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, einen Bewerber nicht aufzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985, KZR 2/85 Rn. 7; OLG München, Urteile vom 24. Januar 2019, 29 U 1781/18 Kart Rn. 19 und vom 20. Juni 2013, U3431/12 Kart Rn. 24). Die Organisation der Paralympischen Spiele stellt den ureigenen Vereinszweck des Beklagten dar, dessen Regelung im Rahmen der Verbandsautonomie ihm obliegt und nicht in den Bereich der staatlichen Aufgaben gehört. Bei der Ausübung dieser Aufgabe hat der Beklagte eine Vielzahl von Interessen zu berücksichtigen. Insbesondere hat er ein Programm zusammenzustellen, das den paralympischen Leitgedanken entspricht und sich im Rahmen der durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und das Organisationskomitee der Olympischen Spiele (OCOG) vorgegebenen Möglichkeiten in Bezug auf die tatsächlichen logistischen und finanziellen Gegebenheiten bewegt. Eine Selbstverpflichtung des IPC zur Zulassung aller Sportarten, die bestimmte formale Vorgaben erfüllen, würde eine Berücksichtigung all dieser Faktoren nicht mehr möglich machen. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte vorab nicht weiß, wie viele Sportarten sich um eine Zulassung bewerben. Überschreitet beispielsweise die Zahl der Bewerber die tatsächlichen Möglichkeiten zur Aufnahme von Sportarten, so müssen dem IPC, damit er seine Aufgaben in Erfüllung der in seiner Satzung und in seinem satzungsgemäßen Regelwerk erlassenen Vorgaben sinnvoll ausüben kann, eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessen verbleiben. Insofern die Aufstellung von Regeln zu verlangen, die eine Auswahl derart treffen, dass als Ergebnis ein gebundener Anspruch der die Vorgaben erfüllenden Sportarten auf Zulassung bestehen würde, würde den Beklagten in der seiner Verbandsautonomie entspringende Entscheidungsfreiheit derart binden, dass er seinen in Ziffer 2 der Satzung vorgegebenen Zweck, paralympische Spiele zu organisieren, die der Vision des IPC entsprechen, nicht mehr sinnvoll erfüllen könnte. (bb) Ist das dem Beklagten eingeräumte Auswahlermessen dem Grunde nach nicht zu beanstanden, so sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gerade im konkreten Fall das Auswahlermessen des Beklagten derart eingeschränkt sein sollte, dass nur die Entscheidung, die vom Kläger vertretene Sportart zuzulassen, die einzig rechtlich zulässige Entscheidung darstellen sollte. bb) Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten aus §§ 826 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB analog oder aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV oder § 1 GWB. Vorliegend bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit deutscher kartellrechtlicher Vorschriften. Gemäß § 185 Abs. 2 GWB ist Voraussetzung hierfür, dass die sich aus den Vorschriften ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Dies ist hier der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen Verein mit Sitz in den Niederlanden, der als Dachorganisation die Belange des CP Football international vertritt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehört zu seinen Mitgliedern aber auch der Deutsche Behindertensportverband, unter dessen Dach der deutsche CP Football organisiert ist. Die Ablehnung der Zulassung dieser Sportart zu den Paralympischen Spielen hat damit zur Folge, dass auch dem in Deutschland praktizierten CP Football die Möglichkeit genommen wird, sich für die Paralympischen Spiele zu qualifizieren und an ihnen teilzunehmen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der von ihm vertretenen Sportart steht dem Kläger unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nicht zu. Grundsätzlich wird im Verbandsrecht angenommen, dass sich gegenüber Vereinen oder Verbänden mit einer Monopolstellung oder einer im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich überragenden Machtstellung gemäß § 826 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB analog ein Aufnahmeanspruch von Bewerbern ergeben kann (BGH, Urteile vom 23. November 1998, II ZR 54/98, Rn. 13 und vom 10. Dezember 1985, KZR 2/85, Rn. 7). Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze auf die Zulassung zu Leistungen des Verbandes ausgedehnt, die typischerweise Nichtmitgliedern erbracht werden (konkret für die Nominierung zu den Olympischen Spiele BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 23/14, Rn. 22). Dabei spielen jedoch nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers eine Rolle, sondern hat auch eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Verbandes im Hinblick auf die begehrten Leistungen zu erfolgen. Auch im Rahmen dieses Anspruches sind daher die durch die Verbandsautonomie geschützten Interessen des Beklagten mit denjenigen des Klägers abzuwägen. Der Anspruch kann damit nicht weiter gehen, als ein sich aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis unter Berücksichtigung der Monopolstellung des Beklagten ergebender Anspruch, so dass auf die Ausführungen oben unter aa) Bezug genommen wird. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die noch in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV oder § 19 GWB. Insoweit kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Normadressat dieser Vorschriften ist. Für die Frage, ob der Beklagte eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, kommt es jedenfalls auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, die nicht zu weitergehenden Rechten des Klägers führen kann, als die bereits oben unter aa) vorgenommene Bewertung. 2. Mit seinem somit zum Zuge kommenden hilfsweise erhobenen Klageantrag zu 2. kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Er kann keine erneute Entscheidung des Beklagten über die Bewerbung der von ihm vertretenen Sportart zu den Paralympischen Spielen 2024 in Paris verlangen. a) Der Antrag ist entgegen den Bedenken des Beklagten allerdings zulässig. Ziel des klägerischen Antrages ist die Überprüfung der Entscheidung des Beklagten auf einen Ermessensfehlgebrauch, die – wie bereits oben unter 1.b) aa) (2) (d) ausgeführt – nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung, sondern lediglich zu einer Verurteilung zur Vornahme einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung einer eventuell abweichenden Rechtsauffassung des Gerichtes führen kann. Soweit der Beklagte der Zulässigkeit des Anspruches entgegenhält, dass dieser zunächst die Aufhebung der bereits getroffenen Entscheidung über die Bewerbung des Klägers voraussetzen würde, sieht der Senat im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Auslegung ein entsprechendes Begehren in dem klägerischen Antrag bereits enthalten. b) Das so verstandene Begehren ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann eine Neubescheidung der Bewerbung des CP Footballs um die Aufnahme in die Paralympischen Sportarten 2024 in Paris weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis, noch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 GWB analog oder wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden oder marktmächtigen Stellung gemäß § 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV oder §§ 19, 20 GWB verlangen. Allen vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist gemeinsam, dass sie letztlich in die Überprüfung münden, ob die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung den Kläger unbillig benachteiligt, wobei der dem Beklagten im Rahmen seiner Verbandsautonomie zustehenden Einschätzungsprärogative hinreichend Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen aller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist daher zu überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten eine Stütze im Gesetz oder in seiner Satzung hat, ob ferner das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist und auch sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind (dazu insgesamt unter aa)), ob des Weiteren die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (bb)) und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind (cc)). Weiter erstreckt sich aufgrund der unstreitig bestehenden Monopolstellung des Beklagten die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die dessen Entscheidungsgewalt unterworfen sind (dazu ebenfalls unter (aa)). Schließlich ist die Entscheidung des Beklagten als Ermessensentscheidung in der Sache daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, von dem ihm zustehenden Ermessen also überhaupt Gebrauch gemacht hat, die Grenzen des Ermessens eingehalten und dieses zweckentsprechend ausgeübt hat (dd)). Die nachstehenden Erwägungen gelten daher für sämtliche geltend gemachten Anspruchsgrundlagen gleichermaßen. Die Entscheidung des Beklagten hält einer gerichtlichen Überprüfung unter all diesen Gesichtspunkten stand. aa) Die für die Entscheidung des Beklagten maßgeblichen Regelungen haben eine hinreichende Grundlage im Gesetz und den vereinsrechtlichen Normen und halten auch der im Hinblick auf die Monopolstellung des Beklagten gebotenen inhaltlichen Überprüfung darauf stand, ob sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Bewerbers und den Belangen des Verbandes herstellen. (1) Die Entscheidungen des Beklagten gründen hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Bewerbungsverfahrens und den formellen Anforderungen an die sich bewerbenden Sportarten – wie bereits im Rahmen der Prüfung des Klageanspruches zu 1. ausgeführt - auf den Organisationsprinzipien der Paralympischen Spiele (dort unter Ziffer 4.2) und den Statuten des Vorstands der Beklagten (dort unter Ziffer 3.1 und 3.2.6). Diese Regelungen sind Bestandteil der vereinsrechtlichen Normen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. b) aa) (2) (a) und (b) Bezug genommen. Sie halten auch der aufgrund der Monopolstellung des Beklagten weiter vorzunehmenden Prüfung auf ihre Angemessenheit und Bestimmtheit gemäß § 242 BGB stand. Insbesondere ist es unter Berücksichtigung des Vereinszweckes des Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen ihn vollständig bindenden Kriterienkatalog für die Aufnahme von Sportarten aufgestellt, sondern seinem Vorstand die letzte Entscheidung über die Zusammenstellung des Programms in Ausübung seines Ermessens überlassen hat. Auch insoweit wird auf die bereits oben vorgenommene Prüfung unter 1. b) aa) (2) (e) verwiesen. (2) Eine hinreichende Stütze im Vereinsrecht finden auch die weiteren, von dem Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigten Grundsätze und Kriterien. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass für seine Entscheidung, welche Sportarten zu den Spielen zugelassen werden, wesentlich war, dass die Sportarten neben den in Ziffer 4.2 der Grundprinzipien genannten Voraussetzungen die Teilnahme von Frauen und von Athleten mit hohem Unterstützungsbedarf ermöglichen. Darüber hinaus war für den Beklagten die Einhaltung der vom IOC gemachten Vorgaben zu den Kosten, den insgesamt möglichen Sportarten und der vorgegebenen Teilnehmerhöchstzahl von Relevanz. (a) Die Grundprinzipien der Förderung von Frauen und von Athleten mit Unterstützungsbedarf ergeben sich aus den Ausführungen in Kapitel 1.1 des Handbuches des Beklagten, die Angaben zur Paralympischen Vision und Mission enthalten (Anlage B 17, in Originalsprache vorgelegt mit der Duplik vom 27. Januar 2021, sowie in deutscher Übersetzung im Anlagenband Übersetzungen der Beklagten). Hierbei handelt es sich um die wesentlichen Leitgedanken und Ziele des IPC, die in das Handbuch im unmittelbaren Anschluss an die Satzung aufgenommen sind. Die Grundsätze sind ausweislich der Einleitung im Jahr 2003 durch die Generalversammlung verabschiedet worden und rühren damit von der zur Rechtssetzung innerhalb des Verbandes maßgeblich zuständigen Mitgliederversammlung her. Unter der Überschrift „Paralympische Mission“ ist dort unter dem 4. Gliederungspunkt folgende Aufgabe vorgesehen: „To develop opportunities for female athletes an athletes with high support needs in sports at all levels and in all structures.“ (Anlage K 17 zur Duplik vom 27. Januar 2021). Die Passage ist in der deutschen Übersetzung etwas missverständlich wiedergegeben mit: „Die Entwicklung von Möglichkeiten für Sportlerinnen und Sportler mit hohem Unterstützungsbedarf im Sport auf sämtlichen Ebenen und in allen Strukturen“. Unter Berücksichtigung der inzwischen sowohl im gesprochenen als auch im geschriebenen Wort regelmäßig verwendeten Genderformen, könnte die Übersetzung den Schluss nahelegen, dass Inhalt der Mission die Förderung weiblicher und männlicher Athleten mit Unterstützungsbedarf sei. Tatsächlich ist die Mission jedoch dahin auszulegen, dass weibliche Athleten an sich und zudem männliche und weibliche Sportler mit Unterstützungsbedarf gefördert werden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass im gesamten weiteren Text (aus dem Jahr 2003) die Sportlerinnen und Sportler immer nur einheitlich als „athletes“ bezeichnet werden, ohne dass zwischen den Geschlechtern unterschieden wird. Lediglich, wenn eine Geschlechterzugehörigkeit – wie hier - einzeln betroffen sein soll, wird hierfür der Zusatz der männlichen oder weiblichen Form verwendet. Dass die besondere Förderung weiblicher Athleten zu den hervorgehobenen Anliegen der Paralympischen Bewegung gilt, steht auch zwischen den Parteien außer Streit. Soweit der Kläger erstinstanzlich zunächst bemängelt hatte, diese Grundsätze könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht Gegenstand des Handbuchs seien, hat er dies im zweiten Rechtszug nicht weiter aufrechterhalten. Die in der Mission niedergelegten Ziele halten auch der im Hinblick auf die Monopolstellung des Beklagten vorzunehmenden inhaltlichen Überprüfung am Maßstab des § 242 BGB stand. Sowohl die bevorzugte Zulassung weiblicher Athleten als auch die hervorgehobene Förderung von Athleten mit hohem Unterstützungsbedarf stellen eine Ausprägung der Diskriminierungsverbote in Art. 3 GG dar, der gleiche Rechte von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) vorschreibt. Sie führen auch, anders als vom Kläger angenommen, nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Belange des Klägers. Die Frauenförderung dient in ihrer Ausgestaltung nicht einer Bevorzugung von Frauen bei der Teilnahme, sondern der Herstellung einer Gleichstellung der bisher im Vergleich zu den männlichen Teilnehmern erheblich weniger vertretenen weiblichen Athleten und ist damit durch Art. 3 Abs. 2 GG unmittelbar gedeckt. . Auch die Bevorzugung unterstützungsbedürftigerer Athleten gegenüber Athleten mit weniger unterstützungsbedürftigen Behinderungen ist nicht zu beanstanden. Art. 3 GG verbietet nicht nur die Benachteiligung Behinderter, sondern lässt daneben auch deren Bevorzugung in gewissem Umfang zu (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, 1 BvR 9/97, Anm. C.I.1.b)bb); BFH, Beschluss vom 1. September 2004, II B 156/03, Rn. 8; Kischel in Epping/Hillgruber, Beck Online Kommentar zum Grundgesetz, 49. Edition, Stand 15. November 2021, Art. 3, Rn. 239). Mit Blick auf das Ziel der Paralympischen Bewegung, behinderten Sportlern die Ausübung von Sport auf höchstem Leistungsniveau zu ermöglichen, ist auch eine Bevorzugung solcher Sportler, die in höherem Maße auf Hilfe bei der Ausübung des Sportes angewiesen sind, vom Ziel der Bewegung in besonderer Weise gedeckt. Dies kommt auch in dem vom ihm als Anlage B 22 zur Akte gereichten Aufruf des Beklagten vom 24. November 2016 zum Ausdruck, mit dem der IPC gerade Sportler mit hohem Unterstützungsbedarf um die Mitteilung ihrer Erfahrungen bittet (Anlage B22, in Originalsprache zur Akte gereicht als Anlage zur Duplik vom 27. Januar 2021, GA Bl. 445 ff. und in deutscher Übersetzung im Anlagenordner Übersetzungen der Beklagten). Dass hierdurch möglicherweise Sportler mit weniger Unterstützungsbedarf geringere Aussichten auf eine Teilhabe haben, stellt demgegenüber keine Diskriminierung, sondern eine notwendige Folgeerscheinung der Förderung von Sportlern, die bei der Sportausübung mehr Unterstützung bedürfenden, dar. (b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an die Vorgaben des IOC hinsichtlich der maximalen Teilnehmerzahl, der Anzahl an Sportarten und der Kosten gebunden sieht. Die Bindung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Olympischen und Paralympischen Spiele einer gemeinsamen Organisation unterliegen und selbstverständlich budgetiert sein müssen. Der Kläger hat auch das Bestehen solcher Vorgaben nicht bestritten oder in Frage gestellt. (3 ) Die vorgenannten Grundsätze waren schließlich für alle Bewerber hinreichend transparent, weil sie sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Handbuch des Beklagten ergaben und/oder von diesem in den das Bewerbungsverfahren begleitenden Schreiben und Unterlagen wiederholt ausdrücklich namhaft gemacht wurden. bb) Die vom Beklagten getroffene Entscheidung erscheint auch nicht unbillig oder willkürlich. Der Kläger sieht sich bei der Entscheidung des Beklagten vor allem dadurch unangemessen behandelt, dass der Beklagte CP Football nicht in das Sportprogramm 2024 aufgenommen, wohingegen er die Sportart Rollstuhl-Basketball bei der Bewerbung weiter zugelassen hatte, obwohl diese im Zeitpunkt der letzten Vorstandsentscheidung zunächst nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hatte. Der Beklagte hatte dem Verband für die Sportart Rollstuhl-Basketball mehrfach aufgegeben, Aktionspläne in Bezug auf das noch fehlende Aufnahmekriterium der Vorlage von mit dem IPC Classification Code übereinstimmenden Klassifizierungsregeln vorzulegen. Nachdem eine entsprechende Umsetzung zunächst nicht erfolgt war, hatte er die Sportart ausweislich der Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges (Protokoll vom 9. Februar 2021, GA Bl. 475) zunächst von den Spielen ausgeschlossen, ihr aber eine weitere Frist zur Umsetzung der Vorgaben bis August 2021 gesetzt. Dies ergibt sich etwa aus der als Anlage BBK 6 zur Akte gereichten Pressemitteilung des Beklagten (in englischer Originalsprache als Anlage zur Berufungserwiderung, GA Bl. 745, sowie in deutscher Übersetzung im Anlagenband Übersetzungen des Beklagten). Nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen in der Berufungsinstanz hat der Beklagte Rollstuhl-Basketball inzwischen erneut, jedoch nur unter Auflagen zugelassen, zu denen unter anderem gehört, dass dieser die von ihm inzwischen vorgelegten neuen Klassifizierungsregeln tatsächlich umsetzt. Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte hierdurch nicht gegen die selbst aufgestellten Regelungen für das Bewerbungsverfahren verstoßen. Den Regelungen für das Bewerbungsverfahren lässt sich – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht entnehmen, dass die jeweiligen Sportarten sämtliche Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung auch tatsächlich erfüllen müssen. Die hierzu vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen in Ziffer 4.2 enthalten nur Angaben dazu, welche Kriterien die Sportart und ihr Verband in formeller Hinsicht für eine Zulassung erfüllen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass gemäß Ziffer 4.2.4 der Organisationsprinzipien der Paralympischen Spiele der Vorstand spätestens 68 Monate vor den Spielen eine endgültige Entscheidung über die Sportarten trifft, die im Paralympischen Sportprogramm verbleiben, aus diesem gestrichen oder in dieses aufgenommen werden. Die Regelung bindet den Vorstand zwar insoweit, als später Sportarten nicht mehr ausgetauscht oder neu zugelassen werden können. Hiergegen hat aber der Beklagte auch nicht verstoßen. Er hat die Sportart Rollstuhl-Basketball unter dem Vorbehalt zugelassen, dass diese die Voraussetzungen noch erfüllen wird. Er hat damit eine endgültige Entscheidung über die Zusammensetzung des Sportprogramms getroffen und dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass eine von ihm in seiner Einschätzungsprärogative favorisierte Sportart noch nicht alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hat. Unbillig wäre seine Entscheidung nur gewesen, wenn er trotz dieses Defizits auch diese Sportart endgültig zugelassen hätte. Dass er sie eventuell später noch ausschließen muss, kann demgegenüber nicht als Verstoß gegen die formellen Vorgaben angesehen werden, denn der Beklagte war nicht verpflichtet, auch tatsächlich eine feste Anzahl von 22 oder 23 Sportarten zuzulassen, worauf er auch in seinem Schreiben zur Einleitung des Bewerbungsverfahrens vom 7. November 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte: „ Jeder gestrichene Sportart kann durch eine neue ersetzt werden, muss es aber nicht.“ (Anlage K 8, GA Bl. 130 sowie S. 4 der deutschen Übersetzung, Anlage K 8 im Anlagenband Übersetzungen des Klägers). Vor diesem Hintergrund ergibt sich durch die Zulassung unter Vorbehalt auch keine Benachteiligung in Bezug auf die Bewerbung des Klägers. Vielmehr handelte es sich um voneinander unabhängige Abwägungsvorgänge. Hätte der Beklagte sich nicht für die Sportart Rollstuhl-Basketball entschieden, hätte dies nicht notwendig zur Folge gehabt, dass der Beklagte die Zulassung des Klägers hätte in Erwägung ziehen müssen, um eine vorgegebene Anzahl von Sportarten zu erreichen. Der Beklagte hat sich aufgrund der für ihn entscheidenden Kriterien der Geschlechterparität und der Förderung von Athleten mit Unterstützungsbedarf für die Zulassung der Sportart Rollstuhl-Basketball entschieden. Diese Sportart gibt neben den avisierten 240 männlichen Athleten zusätzlich auch 144 weiblichen Athleten die Möglichkeit, die Sportart bei den Paralympischen Spielen auszuüben. Darüber hinaus bietet diese Sportart Sportlern im Rollstuhl, also solchen Sportlern, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, Gelegenheit, ihre Sportart im Turnier auszuüben. Aus denselben Erwägungen entschied sich der Beklagte gegen die Zulassung des Klägers. Mit den für CP Football allein angekündigten 112 ausschließlich männlichen Athleten hätte die Sportart keiner weiblichen Athletin die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Sportart um eine solche, bei der – unstreitig - kein besonderer Unterstützungsbedarf besteht. cc) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen nicht zutreffend ermittelt hat, sind nicht ersichtlich. Insoweit streitig ist zwischen den Parteien allein die Frage, welche weiteren Kosten die Zulassung der Sportart CP Football zur Folge gehabt hätte. Der Beklagte hat die von ihm mit 5 Millionen Euro bezifferten Kosten zuletzt – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - damit begründet, dass im Falle einer Zulassung von CP Football der Bau einer neuen, hierfür geeigneten Sportstätte erforderlich geworden wäre. Diese Tatsache konnte und musste der Beklagte in dieser Weise substantiiert erst im zweiten Rechtszug vortragen, nachdem der Kläger erstmals im in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges nachgelassenen Schriftsatz das Beklagtenvorbingen zu den angeblichen Zusatzkosten substantiiert bestritten und zu den Kosten in anderen Turnieren vorgetragen hatte und das Landgericht daraufhin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hatte; eben diese Tatsache hat der Kläger daraufhin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Argument bestritten, dass die Sportart CP Football in am Austragungsort in Paris bereits vorhandenen Sportstätten ausgeübt werden könne. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist indessen nicht geboten. Aus dem Vortrag des Beklagten im Rechtsstreit und insbesondere aus der unmittelbar nach der Auswahlentscheidung im Januar 2019 veröffentlichten Pressemitteilung seines Vorstandes ergibt sich nämlich, dass die tatsächliche Höhe der Kosten für die letztlich vom Vorstand getroffene Ermessensentscheidung nicht maßgeblich war. Seine Entscheidung hat der Vorstand vornehmlich damit begründet, dass der CP Football die Kriterien der Geschlechterparität und der Förderung der Sportler mit Unterstützungsbedarf nicht erfüllte, während andere Sportarten dies getan haben und damit für ihn vorrangig zuzulassen waren. Nachdem diese Kriterien dazu führten, dass das Programm der zugelassenen Sportarten genau der Zusammenstellung der Sportarten bei den Spielen im Jahr 2020 in Tokio entsprach, erklärt sich von selbst, dass mit der weiteren Zulassung der vom Kläger vertretenen Sportart eine Erhöhung der Kosten gegenüber den Spielen 2020 zwingend verbunden gewesen wäre. Ob diese nun 500.000 Euro oder 5 Millionen Euro über den anderen Kosten gelegen hätten, war damit letztlich irrelevant, so dass die Frage, wie hoch die Mehrkosten tatsächlich waren, für die Entscheidung ohne Belang war. Der Beklagte durfte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – schlicht die Kosten der Spiele im Jahr 2020 nicht übersteigen. dd) Anhaltspunkte dafür, dass schließlich der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. (1) Soweit der Kläger hierzu in Abrede gestellt hat, dass die vom Beklagten geschilderte Abwägung überhaupt Gegenstand der Vorstandssitzung gewesen sei, der Beklagte also sein Ermessen überhaupt ausgeübt habe, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Wenn der Kläger sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe schon nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass der Entscheidung des Vorstands überhaupt eine Abwägung vorausgegangen sei, entspricht dies nicht dem Sach- und Streitstand. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung auf immerhin 5 Seiten im Einzelnen dazu vorgetragen, welche Erwägungen der Vorstand vor seiner Entscheidung angestellt hat und welche Argumente ihn zu seiner Entscheidung bewegt haben (S. 20-25 der Klageerwiderung vom 28. Mai 2020, GA Bl. 221 ff.). Danach war der Entscheidung des Vorstandes eine intensive Prüfung, Beratung und Diskussion vorausgegangen, deren Argumente der Beklagte detailliert dargelegt hat. Ergänzend hat der Beklagte auch in der Duplik auf die Einwendungen des Klägers in seiner Replik weiter zur Vorstandssitzung ausgeführt. Schließlich fehlt dem Bestreiten des Klägers angesichts der von ihm selbst vorgelegten Pressemitteilung über die Entscheidung des Beklagten, die im unmittelbaren Anschluss an den Vorstandsbeschluss am 25. Januar 2019 veröffentlicht wurde (Anlage K 14 zur Klageschrift), ebenso die Substanz, wie mit Blick auf das Schreiben des Beklagten an ihn vom selben Tag. In seiner Pressemitteilung hat der Beklagte die Erwägungsgründe für die Ablehnung des Klägers ausdrücklich dargelegt (Anlage K14 (GA Bl. 156 ff.) in englischer Originalsprache, sowie im Anlagenordner Übersetzungen Kläger). Danach habe man „alle Optionen geprüft, um zu sehen, wie CP Football in das Sportprogramm passen könnte. Die Aufnahme der Sportart hätte eindeutige Auswirkungen auf das Geschlechterverhältnis bei den Spielen gehabt. Die einzige Möglichkeit, dies zu kompensieren, wäre gewesen, die Plätze für männliche Athleten aus anderen Sportarten zu streichen – was zu 23 Sportarten und zusätzlichen Kosten geführt hätte – oder eine andere überwiegend männliche Sportart nicht aufzunehmen. Dieser Schritt hätte die Anzahl der Athleten mit hohem Unterstützungsbedarf reduziert, was unseren Leitprinzipien zuwidergelaufen wäre.“ (Anlage K 14, GA Bl. 159, sowie Seite 7 f. der deutschen Übersetzung). Auch in seinem am Tag der Vorstandssitzung verfassten Schreiben an den Kläger hat der Beklagte ausgeführt: „Bei der Entscheidung über die endgültige Auswahl der Sportarten bewertete der Vorstand alle Bewerbungen und verpflichtete sich dem Wunsch der paralympischen Bewegung, die Gleichstellung der Geschlechter anzustreben, die Beteiligung von Athleten mit hohem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten und sicherzustellen, dass eine Vielzahl von Nationen teilnehmen kann. Im Einklang mit der Olympischen Agenda 2020 musste der Vorstand die Zahl der Athleten von 4.350 einhalten und sicherstellen, dass mögliche Abweichungen vom Programm Tokio 2020 kostenneutral sind.“ (Anlage K 18 zur Klageschrift, deutsche Übersetzung im Anlagenordner Übersetzungen Kläger). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erachtet der Senat das Bestreiten der Ausübung des dem Beklagten zustehenden Ermessens durch den Kläger für nicht ausreichend. Der Beklagte hat noch am Tag der Entscheidung mitgeteilt, welche Argumente ihn bei seiner Entscheidung geleitet haben. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Tatsachen er davon ausging, dass eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe oder welches der Argumente nach seiner Auffassung nicht berücksichtigt worden sei und worin genau ein Ermessensfehlgebrauch bestanden haben sollte. Da er dies nicht getan hat, war der überdies von dem Beklagten angebotene Zeugenbeweis über die in der Vorstandssitzung vorgenommene Abwägung nicht zu erheben. (2) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte sein Ermessen überschritten oder es in einer nicht dem Zweck der Normen entsprechenden Weise ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch). Zunächst kann der Senat – entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht erkennen, dass sich die Ausführungen in der Pressemitteilung und dem Schreiben an den Kläger vom 25. Januar 2019 untereinander oder mit dem Vorbringen des Beklagten zu seiner Abwägungsentscheidung im Prozess derart widersprechen würden, dass sich hieraus eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagten zustehenden Ermessens ergeben könnte. Die in der Presseerklärung und dem Schreiben an den Kläger genannten Argumente sind dieselben und spiegeln letztlich die nach dem Regelwerk des Beklagten bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Kriterien wider. Soweit der Beklagte im Prozess seine Entscheidung in noch dezidierterem Umfang auch mit der Überschreitung des ihm vorgegebenen Kostenrahmens begründet hat, veranlasst dies den Senat nicht zu Zweifeln an einer ausreichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Senat versteht vielmehr die Ausführungen des Beklagten dahin, dass vor allem die Kriterien der Geschlechterparität und der Förderung von Sportlern mit erhöhtem Unterstützungsbedarf für ihn von besonderer Relevanz waren und zu einer Entscheidung für andere Sportarten geführt haben. Das Argument der fehlenden finanziellen Mittel war daneben nur zusätzlich deshalb von Bedeutung, weil es den Beklagten daran hinderte, die vom Kläger vertretene Sportart als 23. Disziplin noch zusätzlich zu den weiteren, die vorgenannten Kriterien besser erfüllenden Sportarten zuzulassen. Ohnehin aber ist die jeweilige Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung allein dem Beklagten vorbehalten und verbietet sich eine abweichende Gewichtung durch das Gericht, solange sämtliche in die Entscheidung eingeflossenen Kriterien sachgerecht und von den zugrundeliegenden Regelungen gedeckt sind. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, dass die Abwägung des Beklagten dem weiteren für die Paralympischen Spiele maßgeblichen Kriterium der Vielseitigkeit nicht hinreichend entsprochen habe. Der Kläger übersieht bei seiner Kritik, dass dem Beklagten als Ausrichter der Spiele aufgrund der ihm gemäß Art. 9 GG zustehenden Verbandsautonomie hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Programms eine Einschätzungsprärogative zusteht. Soweit er das Kriterium der Vielseitigkeit durch die nominierten Sportarten als erfüllt ansieht, kann das Gericht nicht eine andere Einschätzung an die Stelle derjenigen des Beklagten setzen, solange seine Auswahl insofern nicht grob unbillig erscheint, wofür aber der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Frage, ob das Programm andere Sportarten enthält, in denen ebenfalls Sportler mit wenig Unterstützungsbedarf vertreten sind. Konkret benennt der Kläger hierzu in seiner Replik die Sportarten 5-a-side-Football, Schwimmen und Para-Volleyball (Volleyball im Sitzen). Auch insoweit gilt jedoch, dass dem Beklagten bei der Auswahl der Sportarten eine Einschätzungsprärogative zusteht. Soweit er den anderen Sportarten hier gegenüber dem CP Football den Vorzug gegeben hat, weil ihm diese Sportarten aufgrund anderer Erwägungen geeigneter erschienen, ist dies gerade Gegenstand der ihm zustehenden Ermessensentscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit getroffene Auswahl grob unbillig wäre, sind vom Kläger nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, der Beklagte habe das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er nicht berücksichtigt habe, dass auch die zugelassene Sportart Rollstuhl-Basketball mehr männliche als weibliche Athleten habe, so dass der Tausch der Disziplinen auf das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Athleten keinen Einfluss gehabt hätte. Dabei übersieht der Kläger, dass nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift für Rollstuhl Basketball 240 männliche und dazu 144 weibliche Athleten angemeldet wurden. Damit gibt diese Sportart anders als der ausschließlich von männlichen Athleten praktizierte CP Football eben auch weiblichen Athleten die Möglichkeit zur Teilnahme in einer weiteren Disziplin und erfüllt zusätzlich noch die Voraussetzung, Sportler mit hohem Unterstützungsbedarf zum Einsatz kommen lassen zu können. Einen Fehler bei der Ausübung des Ermessens des Beklagten stellt auch nicht der Umstand dar, dass der Beklagte dem Kläger anders als anderen Sportarten nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat, denn die allein für die Ablehnung maßgeblichen Kriterien der fehlenden Geschlechterparität und des nur geringen Unterstützungsbedarfs der Athleten waren einer Nachbesserung schlicht nicht zugänglich. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klägervorbringen. Schließlich wird die Ausübung des Ermessens auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Beklagte selbst für einige der zugelassenen Sportarten als Dachverband fungiert. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Organisation einiger der zugelassenen Sportarten bei ihm die Entscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflusst hätte, sind vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beklagte Dachverband einiger zum Sportprogramm der Spiele 2024 zugelassenen Sportarten ist, vermag für sich genommen und ohne weitere Anhaltspunkte keine befangene und fehlerhafte Ermessensausübung zu inzidieren. 3. Auch mit dem weiter hilfsweise erhobenen und damit ebenfalls zum Zuge kommenden Klageantrag zu 3. bleibt die Klage ohne Erfolg. Zwar hat der Kläger ein für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausreichendes Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung. Aus den unter 1. und 2. ausgeführten Gründen bleibt der Antrag jedoch unbegründet. C. Das Urteil ist auch nicht aus formellen Gründen deshalb aufzuheben, weil das Landgericht den Sachverhalt im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung nicht zutreffend dargestellt hätte. Die vom Kläger erhobenen Rügen sind sämtlich bereits Gegenstand seines Tatbestandsberichtigungsantrages gewesen, über den das Landgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2021 entschieden hat. Zwar kann die Partei, wenn ihr Antrag abgelehnt wird, die Gründe auch in der Berufung überprüfen lassen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Das Landgericht hat aber die Einwände zutreffend zurückgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Beschluss des Landgerichts (GA Bl. 542 ff.) Bezug genommen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.