Leitsatz
XII ZB 695/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 9 5 / 1 4 vom 14. Oktober 2015 in einem Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 107 Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung ei- ner Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesge- richt ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - OLG Schleswig Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Verfahrenswert: 3.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien. Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der An- tragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des 1 2 3 - 3 - Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heira- tete die Antragsgegnerin im Jahr 1998. Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V. in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitig- keiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein Verfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhalts- ansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstelle- rin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe einge- gangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des Wojewodschaftsgerichts in Danzig (Sąd Wojewódzki w Gdańsku) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden wor- den sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil". Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststel- lung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorlie- gen. Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen. 4 5 - 4 - Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht zu- gelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde an- geschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober- landesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung, deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätz- lich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Anerkennungsverfahren allein die Funktion einer ersten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Oberlandesgericht gezo- genen Verfahrens sein kann (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor dem Oberlandesgericht geführten Anerken- 6 7 8 - 5 - nungsverfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Ver- fahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung. 1. Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Richtig ist zwar, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende An- wendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalten. Es ent- spricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckOK-FamFG/ Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reformgesetzge- ber abweichend vom früheren Rechtszustand eine Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnen wollte. 2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbe- schwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu. a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über 9 10 11 - 6 - den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vor- schrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anord- nung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Aner- kennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit noch in anderen Vorschriften. b) Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Recht- sprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbe- schwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und so- weit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift. c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert. aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeein- trächtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Be- schlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht ein- 12 13 14 - 7 - greift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelfüh- rer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder er- schweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann er- geben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräum- ten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffent- lichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15). bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Lan- desjustizverwaltung. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung an- gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 17). Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sa- che an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermitt- lungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen seien, berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber kei- nen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar. 15 16 - 8 - Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverwei- sung der Sache nach §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist, wonach die Landes- justizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Heimatstaatenentschei- dungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen ge- beten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.). Entgegen der Auffassung der Landesjustizver- waltung steht den in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht). 17 - 9 - III. Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der An- tragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 12 Va 10/12 - Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein Entscheidung vom 9. Oktober 2012 - II 31/3465 E-P4 - 1/12 - 18