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Beschluss

XII ZB 730/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung der Anerkennung und Wirksamkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz wirkt für und gegen alle und bindet die Behörden; eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. • Die gemeinschaftliche Adoption durch zwei unverheiratete Personen, die nach südafrikanischem Recht zulässig ist, stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public dar, wenn die ausländischen Vorschriften die Dauerhaftigkeit und Stabilität der Lebensgemeinschaft prüfen. • Ein Standesamt war unter dem bis 31.10.2013 geltenden Recht nicht beschwerdeberechtigt gegen eine gerichtliche Anweisung im Verfahren der Zweifelsvorlage; eine nachträgliche Gesetzesänderung wirkt nicht zugunsten bereits abgeschlossener Verfahrenshandlungen. • Bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt ist entscheidend, ob das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß; hierfür ist die familiengerichtliche Anerkennungsfeststellung nach AdWirkG maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anerkennung ausländischer gemeinschaftlicher Adoption bindend, Standesamtliche Beschwerde unzulässig • Die Feststellung der Anerkennung und Wirksamkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz wirkt für und gegen alle und bindet die Behörden; eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. • Die gemeinschaftliche Adoption durch zwei unverheiratete Personen, die nach südafrikanischem Recht zulässig ist, stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public dar, wenn die ausländischen Vorschriften die Dauerhaftigkeit und Stabilität der Lebensgemeinschaft prüfen. • Ein Standesamt war unter dem bis 31.10.2013 geltenden Recht nicht beschwerdeberechtigt gegen eine gerichtliche Anweisung im Verfahren der Zweifelsvorlage; eine nachträgliche Gesetzesänderung wirkt nicht zugunsten bereits abgeschlossener Verfahrenshandlungen. • Bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt ist entscheidend, ob das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß; hierfür ist die familiengerichtliche Anerkennungsfeststellung nach AdWirkG maßgeblich. Zwei ledige deutsche Personen gleicherlei Geschlechts ließen 2009 in Südafrika gemeinschaftlich ein in Kapstadt 2008 geborenes Kind adoptieren; die Adoption wurde in Südafrika registriert. Nach Rückkehr nach Deutschland beantragten die Adoptiveltern beim zuständigen Standesamt die Beurkundung der Auslandsgeburt. Das Standesamt zweifelte wegen der hierzulande unzulässigen gemeinschaftlichen Adoption und legte den Fall dem Familiengericht vor; dieses stellte per Adoptionswirkungsgesetz die Anerkennung der südafrikanischen Adoption fest. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, die Geburt entsprechend einzutragen; Kammergericht und danach der Bundesgerichtshof prüfen die Rechtsbeschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht. Die Beschwerdeführer rügten Nichtigkeit der Anerkennungsfeststellung und beantragten die Verweigerung der Nachbeurkundung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, da das Beschwerdegericht ihre Zulassung angeordnet hat; das Standesamt und die Aufsichtsbehörde sind beschwerdebefugt, soweit ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen wurden. • Unzulässigkeit der Beschwerde des Standesamts: Nach dem bis 31.10.2013 geltenden Recht konnte das Standesamt gegen eine gerichtliche Anweisung im Verfahren nach §49 PStG nicht als Beschwerdeführer auftreten; die spätere Novellierung des §53 Abs.2 PStG änderte daran nichts, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens in Kraft trat. • Bindungswirkung der AdWirkG-Feststellung: §4 Abs.2 AdWirkG bewirkt eine für und gegen alle geltende Bindung der familiengerichtlichen Feststellung über Anerkennung und Wirksamkeit einer Auslandsadoption; dies soll Entscheidungseinklang schaffen und Behörden entlasten. • Durchbrechung nur in Extremfällen: Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen die familiengerichtliche Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz völlig fremd ist; bloße Rechtsfehler genügen nicht. • Prüfung des ordre public: Maßgeblich ist der restriktive anerkennungsrechtliche ordre public; eine Versagung der Anerkennung ist nur in Ausnahmefällen geboten, wenn das ausländische Ergebnis in unerträglichem Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Rechts steht. • Anwendung auf den Einzelfall: Das südafrikanische Recht erlaubt gemeinschaftliche Adoptionen auch von nicht verheirateten oder nicht verpartnerten Paaren, wenn Dauerhaftigkeit und Stabilität der Lebensgemeinschaft geprüft werden. Die Feststellung des Familiengerichts, dass die Adoption dem Kindeswohl entsprach und die Voraussetzungen des südafrikanischen Rechts erfüllt waren, leidet nicht an einem so schweren Mangel, dass die Bindungswirkung entfiele. • Staatsangehörigkeit und Eintragungsfolge: Für die Beurkundung nach §36 PStG ist entscheidend, ob das Kind deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte; die familiengerichtliche Feststellung nach AdWirkG ist für das Standesamt maßgeblich und grundsätzlich umzusetzen. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten wurden überwiegend zurückgewiesen beziehungsweise teilweise mit Maßgabe zurückgewiesen. Die Erstbeschwerde des Standesamts war unzulässig, sodass seine weitergehende Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat; die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht ist unbegründet. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die familiengerichtliche Feststellung nach dem Adoptionswirkungsgesetz bindend ist und nicht wegen eines derart fundamentalen Rechtsmangels aufzuheben ist, der eine Durchbrechung der Bindungswirkung rechtfertigen würde. Daher besteht für das Standesamt keine rechtliche Grundlage, die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt zu verweigern; die Eintragung ist vorzunehmen, weil das Kind aufgrund der anerkannten Adoption die für die Beurkundung maßgebliche Staatsangehörigkeit erlangt hatte. Gerichts- und außergerichtliche Kosten wurden entsprechend der Entscheidung nicht erstattet.