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Leitsatz

V ZB 62/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 62/15 vom 15. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4 Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titu- lierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15 - LG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2015 wird auf Kos- ten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.691,96 €. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Schuldner) ist Eigentümer des Ein- gangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, das er von seinem Vater erworben hatte. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in dieses Grundstück, die durch Beschluss des Vollstre- ckungsgerichts vom 24. November 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs der Gläubigerin von 43.459,81 € nebst Zinsen und Kosten angeordnet worden ist. Der Schuldner hat die Einstellung des Verfahrens beantragt und behauptet un- ter Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Schreibens der Gläubigerin vom 4. September 2008, ihre Forderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In dem Schreiben bestätigte die Gläubigerin den Eingang eines Ablösebetrages in Hö- he von 28.081,65 €. Ferner heißt es, weitere Ansprüche aus diesem Engage- ment würden nicht mehr geltend gemacht und die Angelegenheit werde als er- 1 - 3 - ledigt betrachtet. Die Gläubigerin ist dem Einstellungsantrag entgegengetreten und beruft sich auf ihr weiteres Schreiben vom 5. September 2008. Hierin er- klärte sie, dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung auf- getreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Deshalb sei das Schrei- ben vom 4. September 2008 als gegenstandslos zu betrachten. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung gemäß § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Schuld- ners auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit welcher er die Wiederherstellung der Entscheidung des Voll- streckungsgerichts erreichen möchte. Die Gläubigerin beantragt die Zurückwei- sung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO - hierauf sei vorrangig abzu- stellen - seien nicht gegeben. Zwar könne das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 dahingehend verstanden werden, dass mit der Zahlung des Ablösebetrages auch die dingliche Schuld habe beglichen sein sollen. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO komme aber den- noch nicht in Betracht, weil das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreite und einer Einstellung des Zwangsvoll- streckungsverfahrens widerspreche. Der Schuldner werde hinreichend durch die Möglichkeit geschützt, seine Belange im Wege der Vollstreckungsgegenkla- ge gemäß § 767 ZPO, verbunden mit der Möglichkeit einer einstweiliger Anord- nung nach § 769 ZPO, geltend zu machen. Einzig in den Fällen, in denen dem 2 3 - 4 - Schuldner keine anderweitige Möglichkeit des Rechtsschutzes verbleibe, könne eine kurzfristige Einstellung trotz Widerspruchs des Gläubigers geboten sein. Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. 1. Das Beschwerdegericht beschränkt sich zu Recht darauf, die Voraus- setzungen des § 775 Nr. 4 ZPO zu prüfen. Ob die titulierte Forderung aufgrund der von dem Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan - hier: von dem für die Durchführung der Zwangsversteigerung zuständigen Vollstreckungsgericht - und damit auch nicht von den im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Vollstreckungsorgans befassten Gerichten zu entscheiden. Dass der Bun- desgerichtshof für die Vorschrift des § 887 ZPO die Kompetenz des Vollstre- ckungsorgans, den Erfüllungseinwand des Schuldners zu prüfen, bejaht hat (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369), beruht auf den Besonderheiten einer solchen Zwangsvollstreckung, für die das Prozessgericht zuständig ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht übertragen (vgl. allgemein MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 11). 2. Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu- stellen, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestell- te Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat. 4 5 6 - 5 - Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, aller- dings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu der Anwendbarkeit von § 775 Nr. 5 ZPO). 3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO lie- gen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts aber nicht vor. a) Allerdings ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 eine Privaturkun- de darstellt, aus der sich die Befriedigung der Gläubigerin ergibt. Dies ist zu unterstellen, weil das Beschwerdegericht eine solche Auslegung des Schrei- bens für möglich gehalten hat, ohne hierzu abschließende Feststellungen zu treffen. b) Eine Vollstreckung ist jedoch trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger - wie hier - eine Befriedigung oder Stundung bestreitet. Gegen diese Auslegung der Vorschrift durch das Beschwerdegericht wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) In der Literatur ist anerkannt, dass der Gläubiger in den Fällen des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO durch das Bestreiten der Befriedigung oder Stundung die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erzwingen kann und der Schuldner den Erfüllungseinwand dann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ge- mäß § 767 ZPO geltend machen muss (vgl. MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 775 Rn. 28; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 12; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Aufl., § 775 Rn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 17; 7 8 9 10 - 6 - Schuschke/Walker/Raebel, 5. Aufl., § 775 ZPO Rn. 13; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 776 Rn. 36 mit Fn. 105 unter Aufgabe der in der Vorauflage unter § 775 Anm. E III vertretenen Auffassung). Dies ent- spricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153 und MDR 1977, 411; LG Karlsruhe, DGVZ 1983, 188; LG Berlin, MDR 1976, 149; AG Hannover, DGVZ 2010, 42; LG Weiden, DGVZ 2010, 235; AG Wuppertal, DGVZ 2012, 226; aA AG Groß-Gerau MDR 1982, 943, LG Mannheim, MDR 1967, 222; siehe auch RGZ 33, 290, 292; offengelassen vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26). bb) Diese Auffassung ist richtig. (1) Der Wortlaut des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO steht einer solchen Ausle- gung nicht entgegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird der Vor- schrift nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, dass die Einstellung nur mit Zustimmung des Gläubigers geschehen dürfe. Wenn einem Vollstreckungsorgan, also beispielsweise einem Gerichtsvollzieher oder wie hier dem Vollstreckungsgericht, Urkunden im Sinne der genannten Vorschrift vorge- legt werden, hat es die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine einmal ausgesprochene Einstellung wieder aufzuheben ist, wenn der Gläubiger die durch die Urkunden belegte Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Vollstreckung begehrt. Dies schließt der Wortlaut der Vor- schrift jedenfalls nicht aus. (2) Entscheidend für eine entsprechende Befugnis des Gläubigers spre- chen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte. 11 12 13 - 7 - (a) Dass in den Fällen des § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO die Zwangsvollstre- ckung einstweilen einzustellen ist, dient der Verfahrenserleichterung. Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungsein- wand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet. Vorausset- zung ist, dass der Schuldner über aussagekräftige Unterlagen verfügt, aus de- nen sich Einwendungen der genannten Art ergeben. Werden diese Unterlagen dem Vollstreckungsorgan vorgelegt, bedarf es einer Vollstreckungsgegenklage und damit der Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens - jedenfalls zunächst - nicht, vielmehr erfolgt bereits durch das Vollstreckungsorgan selbst eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Damit werden auch im Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gemäß § 767 ZPO insbesondere in den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig von Erfüllungsleistungen des Schuldners unterrichtet hat (vgl. Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41 mwN). (b) Dieser heute allgemein anerkannte Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO wird belegt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So wird in der Be- gründung des dem Reichstag im Jahr 1874 vorgelegten Entwurfs einer Civilpro- zeßordnung bezogen auf § 640 Nr. 4 und 5 CPO ausdrücklich auf die verfah- renserleichternde Funktion der Einstellung der Zwangsvollstreckung in den hier in Rede stehenden Fällen durch den Gerichtsvollzieher - bei der Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht kann nichts anderes gelten - hingewiesen. Es könne nicht im Interesse des Gläubigers liegen, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des Anspruchs, wenn sie in der vorgeschriebenen Weise be- 14 15 - 8 - scheinigt seien, sofort zur richterlichen Entscheidung gebracht würden. Es liege vielmehr im Interesse beider Teile, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstre- ckung unter Aufrechterhaltung des status quo vorläufig einstelle und nur auf Verlangen des in Kenntnis gesetzten Gläubigers fortsetze (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442). Im weiteren Gesetzgebungsverfah- ren ist aus § 640 CPO des Entwurfs die inhaltlich gleichlautende Vorschrift des § 691 CPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 geworden (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 1520 f., siehe auch die Konkordanztabelle bei Schubert, Entstehung und Quellen der Civilprozeßordnung von 1877, Zwei- ter Halbband, 1987, S. 1061), die mit § 775 Nr. 4 und 5 ZPO inhaltlich weitge- hend identisch ist. (c) Der Zweck der genannten Bestimmungen, ein unnötiges Vorgehen des Schuldners gemäß § 767 ZPO zu vermeiden, kann jedoch nicht mehr ein- greifen, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und deshalb eine ge- richtliche Klärung des Einwands erforderlich ist. Dann verbleibt es bei dem Grundsatz, dass materielle Einwendungen, wozu insbesondere auch der Erfül- lungseinwand gehört, im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vollstreckungsge- genklage geltend zu machen sind. Dies bedeutet aber auch, dass für eine Ein- stellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO kein Raum mehr ist, wenn der Gläubiger die Erfüllung bestreitet und deshalb die Fortset- zung der Zwangsvollstreckung verlangt. Dass er hierzu berechtigt ist, wird in der Begründung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung aus dem Jahr 1874 als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig angesehen (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442 zu § 640 CPO des Entwurfs). 16 - 9 - (3) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Gesetzessyste- matik. Gemäß § 776 Satz 2 ZPO führt eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens; die von dem Voll- streckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen. Hieraus folgt, dass auch nach einer Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abschlie- ßende Entscheidung erforderlich ist, ob die Vollstreckungsforderung tatsächlich erloschen ist. Würde die Einstellung der Zwangsvollstreckung trotz Wider- spruchs des Gläubigers bestehen bleiben, wäre dieser gezwungen, die Berech- tigung seiner Forderungen feststellen zu lassen. Dies widerspräche jedoch dem Rechtsschutzsystem des Buchs 8 der Zivilprozessordnung. Danach ist es Sa- che des Schuldners, materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dass der Schuldner zum Beleg der von ihm behaupteten Erfüllung auf Urkunden verwei- sen kann, ändert hieran nichts. (4) Den Schuldner auf die Klagemöglichkeit gemäß § 767 ZPO zu ver- weisen, führt schließlich auch nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinzu- nehmenden Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. zu diesem As- pekt Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO bietet insoweit hinreichenden Schutz vor unwiederbringlichen Rechtsver- lusten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dringenden Fällen auch das Voll- streckungsgericht berechtigt ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO). Auch kann das Vollstreckungsorgan gehalten sein, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes von irreversiblen Maßnahmen zunächst abzu- sehen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, Rechtsschutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO nachzusuchen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 87 ZVG einen Ver- 17 18 - 10 - kündigungstermin für den Zuschlagsbeschluss zu bestimmen). Dies ändert je- doch nichts daran, dass der Gläubiger grundsätzlich die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach einer gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO erfolgten Ein- stellung verlangen kann, wenn er die von dem Schuldner geltend gemachte Befriedigung bestreitet. Dass es dem Schuldner vorliegend möglich ist, hinreichenden Rechts- schutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO zu erlangen, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. c) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. März 2007 - V ZB 160/06 (BGHZ 172, 37) ergibt sich nichts anderes, weil er einen anderen Sachverhalt betrifft. Seinerzeit war zu entscheiden, ob es bei Titulierung nur des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld für die Annahme einer Befriedigung des Gläubigers i.S.d. § 775 Nr. 5 ZPO genügt, wenn die Zahlung dieses Teilbe- trages nachgewiesen ist oder ob die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich ist. Dies betrifft die rechtlichen Voraussetzungen einer Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO und war daher im Vollstreckungsverfahren zu klären. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Gläubigerin und der Schuldner um die Einstellung bzw. die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten. Deshalb stehen sie sich in einem von den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO vorausgesetzten kontra- diktorischen Verhältnis gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). 19 20 21 - 11 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfah- rens beruht auf § 3 ZPO und entspricht 1/5 der titulierten Hauptforderung. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 2 K 99/08 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 T 386/13 - 22