Beschluss
5 T 386/13
LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2013:0924.5T386.13.0A
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Leitsätze
1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er über viele Jahre tatenlos der Verwahrlosung und dem Leiden eines psychisch schwer kranken, an Psychose leidenden Betreuten zusieht, weil er es aufgrund prinzipieller persönlicher Einstellung ablehnt, Druck auf diesen auszuüben und etwas gegen dessen - krankheitsbedingt unfreien - Willen zu unternehmen (z.B. diesen unterbringen und zwangsbehandeln zu lassen).
2. Ein Berufsbetreuer ist, wenn er sich aufgrund seiner prinzipieller Einstellungen nicht dazu in der Lage sieht, alle objektiv dringend erforderlichen Maßnahmen zugunsten des - objektiven Wohls des - Betreuten zu ergreifen, schon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Betreuten verpflichtet, das Betreuungsgericht über seine insoweit fehlende Eignung in Kenntnis zu setzen und aus wichtigem Grund auf seine Entlassung hinzuwirken.
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 20.06.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er über viele Jahre tatenlos der Verwahrlosung und dem Leiden eines psychisch schwer kranken, an Psychose leidenden Betreuten zusieht, weil er es aufgrund prinzipieller persönlicher Einstellung ablehnt, Druck auf diesen auszuüben und etwas gegen dessen - krankheitsbedingt unfreien - Willen zu unternehmen (z.B. diesen unterbringen und zwangsbehandeln zu lassen). 2. Ein Berufsbetreuer ist, wenn er sich aufgrund seiner prinzipieller Einstellungen nicht dazu in der Lage sieht, alle objektiv dringend erforderlichen Maßnahmen zugunsten des - objektiven Wohls des - Betreuten zu ergreifen, schon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Betreuten verpflichtet, das Betreuungsgericht über seine insoweit fehlende Eignung in Kenntnis zu setzen und aus wichtigem Grund auf seine Entlassung hinzuwirken. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 20.06.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Im Jahr 2003 wurde im Rahmen eines laufenden Zivilverfahrens (Räumungsprozess wegen erheblicher Störungen des Hausfriedens durch den Betroffenen und völliger Verwahrlosung der Wohnung) durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen dessen fehlende Prozessfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung gerügt. Daraufhin wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Der sozialpsychiatrische Dienst der Stadt Frankfurt am Main stellte hinsichtlich der Wohnung des Betroffenen „einen an Verwahrlosung grenzenden Zustand“ fest (Bl. 38 f. d.A.). Der Betroffene äußerte unter anderem, Botschaften aus dem Fernsehen zu bekommen. Er rauchte Kette. Außerdem räumte er ein, zu viele Joints zu rauchen. Nach der fachärztlichen Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie A vom 07.11.2003 (Bl. 38 f. d.A.) bestand bei dem Betroffenen eine floride Psychose aus dem schizophrenem Formenkreis mit weitgehendem Realitätsverlust sowie zusätzlich ein Cannabis-Abusus. Der Betroffene war zu einer realistischen Einschätzung seiner Situation nicht in der Lage, hatte ein ausgeprägtes Wahnsystem und zeigte keinerlei Krankheitseinsicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2003 (Bl. 43 f. d.A.) wurde die weitere Beteiligte zu 2) zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2004 (Bl. 60 d.A.) teilte die weitere Beteiligte zu 2) dem Gericht mit, dass sich die Wohnungssuche mit dem Betroffenen sehr schwierig gestaltet. Dieser „lebt in seiner eigenen Welt und stellt sich jetzt, nachdem ein Räumungsurteil ergangen ist, vor, dass irgendwie eine Wohnung für ihn beschafft wird, die irgendwie im Grünen gelegen ist, genügend Raum hat, damit er seine verschiedenen Sachen abstellen kann und wo er schön in Ruhe gelassen wird.“. Die Miete in der damaligen Wohnung wurde von dem Betroffenen, der von einer Erwerbsunfähigkeitsrente (2004 in Höhe von 622,25 Euro nebst Wohngeld in Höhe von 26,00 Euro) lebt, im Regelfall bezahlt. Mit Schriftsatz vom 16.07.2004 teilte die weitere Beteiligte zu 2) dem Gericht mit, dass der Betroffene den Fernseh- und Radiosendungen weiterhin entnimmt, dass er noch erhebliche Mengen Geld für irgendwelche Erfindungen und aus irgendwelchen Verträgen zu bekommen hat. Die Räumungsfrist für den Betroffenen wurde von seinem damaligen Vermieter mehrfach verlängert, da die Wohnungssuche erfolglos blieb. Schließlich wurde die Wohnung des Betroffenen im Jahre 2005 geräumt. Der Betroffene hatte zwar letztlich verstanden, dass er die Wohnung verlassen musste, war aber alleine nicht in der Lage gewesen, vor der Räumung die für ihn wichtigsten Dinge herauszusuchen und zu separieren. Erst nach „heftigem Zuspruch“ (Bl. 100 d.A.) durch die an der Räumung Beteiligten packte der Betroffene schließlich die wichtigsten Dinge zusammen. Nach der Räumung seiner Wohnung im Jahre 2005 zog der Betroffene – zunächst „für ein paar Tage“ - in die Wohnung seiner Mutter in Langen, wo er das Wohnzimmer und das Esszimmer in Beschlag nahm und letztlich bis 2009 blieb. Dies führte zu dauerhaften Konflikten mit seiner Mutter, die nur noch in ihrem Schlafzimmer lebte, sich gegenüber ihrem Sohn jedoch nicht durchzusetzen vermochte. Im Übrigen blieb die - mal mehr, mal weniger intensiv betriebene - Wohnungssuche für den Betroffenen von 2005 bis 2009 erfolglos, was nicht nur daran lag, dass der Betroffene wegen der Umstände des früheren Wohnungsverlustes nicht zu den beliebteren Wohnungsbewerbern gehörte, sondern auch daran, dass der Betroffene auf seinen Anforderungen an eine Wohnung beharrte und Betreutes Wohnen ablehnte. Hinsichtlich seiner Gesundheit ließ der Betroffene gar keine Hilfen zu. Mit Schriftsatz vom 08.12.2005 teilte die weitere Beteiligte zu 2) dem Gericht mit, dass sie die neue Anschrift des Betroffenen u.a. erst jetzt mitteile, da sie mit dem Betroffenen die Vereinbarung habe, keine Informationen über ihn ohne seine Rücksprache weiterzugeben, und sie dessen Einverständnis für die Weitergabe der neuen Anschrift nun erst erhalten habe. Im Jahre 2006 wurde der Betroffene im Hinblick auf eine Verlängerung der Betreuung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. B begutachtet. Dieser führte in seinem Schreiben vom 24.02.2006 (Bl. 125 d.A.) an das Gericht aus, dass der Betroffene deutliche Verfolgungs- und Beziehungsideen im Rahmen seiner bekannten paranoiden Psychose zeigte. Der Betroffene befand sich in einem schlechten Pflegezustand mit lückenhaftem kariösem Gebiss. Mit Beschluss vom 05.04.2006 (Bl. 136 d.A.) verlängerte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betreuung für den Betroffenen. Das Gericht sollte bis spätestens zum 01.04.2013 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Mit Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 147 d.A.) teilte die Mutter des Betroffenen dem Gericht mit, dass sie – über ein Jahr nach dem Einzug des Betroffenen in ihr Wohn- und Esszimmer - wegen der Verhältnisse in der Wohnung völlig mit den Nerven am Ende ist. Sie teilte mit, 69 Jahre alt und auch nicht mehr gesund zu sein. Sie würde diesen Stress nicht mehr lange aushalten. Ihr Sohn sei sehr krank. Die Krankheit aber sei heilbar. Sie habe verzweifelt und vergeblich einen Arzt gesucht. Die Mutter des Betroffenen hatte zunächst lange nicht gewusst, dass er eine Betreuerin hat, weil „in dem Jahr nichts geschehen ist“. Von der Betreuung erfuhr sie erst, als sie selbst in Langen bei Gericht eine Betreuung beantragen wollte. Auf einen Brief und Anrufe der Mutter bei der Betreuerin reagierte letztere nicht. Die Mutter des Betroffenen führte weiter aus: „Nun weiss ich nicht mehr weiter denn so geht das nicht mehr. Ich möchte endlich, dass ihm ein Arzt hilft und er auch eine Wohnung bekommt. Dass er und ich wieder wie Menschen leben können.“ Der Betroffene berichtete hin und wieder auch über Schmerzen, verweigerte sich jedoch einer medizinischen Behandlung. Er ist grundsätzlich der Ansicht, dass Medikamente ihn krank machen und nur Bier helfen kann – von anderen Mitteln ganz zu schweigen. Außer wiederholten und stets erfolglosen Versuchen, den Betroffenen freiwillig zu einer Behandlung zu überreden, veranlasste die Betreuerin keine Maßnahmen. Nachdem der Betroffene auch Ende 2008 immer noch bei seiner Mutter wohnte, wurde das Verfahren an das Amtsgericht Langen abgegeben. Als es dem Betroffenen im Jahre 2009 sehr schlecht ging, begab er sich freiwillig einige Wochen in die […] Klinik Langen. Nach dem ärztlichen Attest dieser Klinik vom 01.09.2009 (Bl. 186 d.A.) befand sich der Betroffene dort seit dem 21.07.2009 wegen der Verschlechterung einer langjährig bekannten inzwischen chronifizierten paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung. Der Betroffene zeigte sich hochgradig produktiv psychotisch, wähnte sich verfolgt und bedroht. Er berichtete von akustischen Halluzinationen mit teils stark quälenden und beängstigenden Inhalten. Nach einem weiteren ärztlichen Attest vom 09.09.2009 (Bl. 191 d.A.) befand sich der Betroffene immer noch in der Klinik, lehnte aber vehement und unter Androhung von Gewalt jegliche medikamentöse Therapie ab, reagierte auf der offen geführten Station oft aggressiv und kehrte aus Ausgängen regelmäßig alkoholisiert zurück. Nach einem weiteren ärztlichen Attest vom 10.09.2009 (Bl. 192 f. d.A.) wurde bei dem Betroffenen eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (F20.0) nebst Alkoholabhängigkeit (F10.2) diagnostiziert und die weitere Unterbringung beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 10.09.2009 (Bl. 210a f. d.A.) wurde der Aufgabenkreis der weiteren Beteiligten zu 2) auf deren Antrag hin erweitert um die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 10.09.2009 (Bl. 194 f. d.A.) wurde die Unterbringung und Zwangsbehandlung des Betroffenen bis längstens zum 01.10.2009 genehmigt. Seit diesem Klinikaufenthalt im Jahre 2009 befindet sich der Betroffene in der Notunterkunft Langen. Im Gegensatz zu den anderen Bewohnern der Obdachlosenunterkunft zahlt der Betroffene, der allein über sein Geld verfügte, für sein Zimmer nichts. Auch die weitere Beteiligte zu 2) versuchte zwar erfolglos, den Betroffenen zu Zahlungen zu bewegen, veranlasste aber selbst keine Zahlungen und wollte den Aufgabenbereich der Vermögenssorge im Übrigen auch nicht übernehmen. Die Beteiligte zu 2) suchte zwar eine Wohnung für den Betroffenen. Da dieser sich allerdings bei der Wohnungssuche stets äußerst wählerisch zeigte und trotz seiner hohen Anforderungen gleichzeitig nur wenig für die Wohnung zu zahlen bereit war, zudem von potentiellen Vermietern auch eher abgelehnt wurde, änderte sich letztlich nichts an der Wohnsituation des Betroffenen. Da der Betroffene nach dem Klinikaufenthalt im Jahre 2009 stets die Ansicht äußerte, Medikamente nützten ihm nichts, und deren Einnahme verweigerte, veranlasste die weitere Beteiligte zu 2) in den Folgejahren keine weiteren diesbezüglichen Maßnahmen. In ihrem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vom 26.01.2010 (Bl. 247 ff. d.A.) teilte die weitere Beteiligte zu 2) mit, dass der Betroffene im Rahmen von Strafverfahren die Auflage erhalten hatte, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen, was dieser allerdings verweigerte. Der Gesundheitszustand des Betroffenen war schlecht und hatte sich im vergangenen Jahr weiter verschlechtert. Die Situation in der Notunterkunft war bisweilen schwierig. In ihrem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vom 22.02.2011 (Bl. 258 ff. d.A.) teilte die weitere Beteiligte zu 2) mit, dass der Betroffene weiter eine Wohnung benötigt, ferner neue Zähne. Einer Behandlung (Suchtbehandlung oder sonstige medizinische Behandlung) verweigert er sich, ebenso hört er weiterhin nicht auf Ratschläge. Die Konflikte in der Notunterkunft gipfelten zwischenzeitlich in einer fristlosen Kündigung des Betroffenen, allerdings konnte die weitere Beteiligte zu 2) erreichen, dass der Betroffene doch bleiben durfte. Im Februar 2013 teilte die weitere Beteiligte zu 2) dem Amtsgericht Langen mit: „Eine Änderung des Aufgabenkreises – etwa gar in die Richtung Vermögenssorge – sollte lieber nicht stattfinden, weil Herr C damit überhaupt nicht leben könnte. Er möchte sein Geld alleine verwalten, weil er schon sieht, dass anderenfalls die von der Stadt Langen berechtigt geforderten Wohnkosten bezahlt werden müssten. (…) Herr C könnte für seine Unterkunft zahlen, wenn er nicht der Ansicht wäre, für so eine Unterkunft könne nichts verlangt werden.“. Im Mai 2013 teilte die zuständige Mitarbeiterin der Stadt Langen dem Amtsgericht Langen mit, dass es mit dem Betreuten erhebliche Probleme in der Notunterkunft gibt, weil er sein Zimmer total vermüllt (auch mit feuchten Sachen, z. B. leicht verderbliche Lebensmittel ungekühlt lagert) und verschmutzt (Urin, Kot). Es muss ca. alle 6 Wochen eine professionelle Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden; die Arbeiter kommen in Schutzanzügen; Kosten über 1.000,00 €. Der Betroffene zahlt nichts davon. Der Betroffene ist aufgrund seines Verhaltens für eine Gemeinschaftseinrichtung kaum mehr tragbar. Der Betroffene zahlt nicht einmal eine Nutzungsgebühr für sein Zimmer (ca. 175,00 € monatlich), wie sie von anderen Obdachlosen gezahlt wird. Die weitere Beteiligte zu 2) war über diesen Sachverhalt informiert worden und hatte die Ansicht geäußert, dass eine Zahlung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgen könne, die dieser aber nicht erteilt. Die Mitarbeiterin der Stadt Langen meinte, dass in diesem schwierigen Fall ein Betreuer mit anderer beruflicher Qualifikation vielleicht besser geeignet sei. Mit Schreiben vom 22.05.2013 (Bl. 284 d.A.) reichte die Stadt Langen Fotos des Zimmers des Betroffenen vom August 2012 (Bl. 285 ff. d.A.) zur Gerichtsakte. Sie teilte mit, dass der Betroffene nun allerdings niemanden mehr in seinem Zimmer fotografieren lasse, aber die Fotos zeigten auch ganz gut den aktuellen Zustand. Der Betroffene werde sein Verhalten nicht ändern, er hat keine Problemeinsicht und weigert sich strikt, Kosten der Entrümpelung und Reinigung seines Zimmers oder auch nur eine Nutzungsgebühr für sein Zimmer zu zahlen. Die hygienischen Bedingungen sind auch für die anderen Bewohner problematisch. Im Auftrag des Amtsgerichts Langen erstattete die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie D unter dem 28.05.2013 ein nervenärztliches Gutachten (Bl. 288 ff. d.A.). Die Sachverständige stellte fest, dass der Betroffene in einem Haus für Obdachlose der Stadt Langen wohnt. Sein Zimmer sah unordentlich und verwahrlost aus. Es standen noch Taschen mit eingekauften Lebensmitteln herum, und es lag Marihuanageruch in der Luft. Der Betroffene selbst war verwahrlost, das Gebiss ungepflegt. Die Unterhaltung gestaltete sich schwierig. Der Betroffene äußerte mehrfach, dass sein Leben keinen Sinn habe. Er wolle nicht mehr leben. Er wollte aber auch nicht ins Krankenhaus und wünschte keine Hilfe. Die Sachverständige führte aus, dass der Betroffene unter einer bekannten paranoiden Psychose leidet, zurzeit ohne Exacerbation. Außerdem besteht eine Abhängigkeit von Alkohol und Cannabis. Eine gesetzliche Betreuung ist nach Feststellung der Sachverständigen weiterhin erforderlich, da der Betroffene selbst nicht in der Lage ist, irgendwelche Entscheidungen oder Aufgaben zu übernehmen. Die Sachverständige stellte weiter fest, dass der Betroffene seine Angelegenheiten in den folgenden Aufgabenkreisen nicht mehr selbst besorgen kann: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Postangelegenheiten und Altersversorgung. Außerdem stellte die Sachverständige fest, dass angesichts des Zustandes des Betroffenen eine mindestens sechswöchige Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Klinik zu empfehlen ist. Im Anhörungstermin am 20.06.2013 in der Obdachlosenunterkunft (Bl. 298 d.A.) redete der Betroffene sehr schnell, aufgeregt, laut und ließ andere kaum zu Wort kommen. Seine Themen sprangen und die Inhalte hatten paranoide Züge. Er äußerte die Auffassung, die Polizei und die Mitarbeiter der Stadt Langen hätten sich gegen ihn verschworen. In der Klinik sei die Medikamentenmafia. Tabletten nehme er keine, weil er die nicht vertrage. Der Betroffene erklärte, dass er mit dem Gutachten der Sachverständigen nicht einverstanden sei. Er sei von ihr nicht untersucht worden und sei auch nicht krank. Er sei aus der Praxis hinausgeworfen worden, weil „er 2 m weit stinken würde“. Der Betroffene erklärte jedoch sein Einverständnis mit einer Verlängerung der Betreuung, wobei er die bisherige Betreuerin behalten wolle, weil sie die einzige sei, die ihn verstehe. Die weitere Beteiligte zu 2) erklärte in diesem Anhörungstermin, dass der Betroffene nicht auf sie höre, ihren Rat nicht befolge und dass sie deshalb auch keine Verbesserung seiner Situation habe bewirken können. Sie lehne es grundsätzlich ab, Druck auf einen Betreuten auszuüben. Das gelte auch für die Zahlung der Kosten für die Unterkunft, denn sie sei nicht Dritten oder der Allgemeinheit verpflichtet, sondern allein gegenüber dem Betreuten. Ihm habe sie regelmäßig Bargeld von seinem Konto, das bei einer Bank in Frankfurt geführt werde, vorbeigebracht. Im Rahmen der Anhörung war auch das Zimmer des Betroffenen angesehen worden. Dort sah es ähnlich aus wie auf den zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 285 ff. d.A.). Bei schwülheißen Tagestemperaturen von über 30 Grad standen offene Lebensmittel herum, obwohl sich hinter der Tür ein Kühlschrank befand. Der Betroffene beschimpfte in dem Gespräch seine Mitbewohner in der Notunterkunft als „Penner“. Der Betroffene lehnte einen Betreuerwechsel entschieden ab; einen Mann wolle er schon gar nicht, mit Männern könne er gar nicht. Er meinte, dass er „freie Auswahl“ unter den Berufsbetreuern habe. Er lasse sich nur von einer Frau „behandeln“, da seien „die Hormone ganz anders“. Er habe eine Frau gesehen, die ihm gefallen habe, jetzt müsse er nur noch herausfinden, wo sie wohnt. Als im Anhörungstermin bekanntgegeben wurde, dass der weitere Beteiligte zu 1) als Betreuer in Betracht kommt, erklärte der Betroffene, dass er gegen die Entscheidung keine Beschwerde einlegen werde, „er werde die Sache auf seine Art regeln und dem neuen Betreuer, wenn keiner dabei ist, eine reinhauen“. Auch gegenüber einem weiteren Anwesenden äußerte der Betroffene sich drohend: „Bald sind Sie fällig“. Mit Beschluss vom 20.06.2013 (Bl. 299 d.A.) hat das Amtsgericht Langen die bisherige Betreuerin entlassen und an ihrer Stelle den weiteren Beteiligten zu 1) zum neuen Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis des neuen Betreuers wurde erweitert und umfasst künftig die folgenden Aufgabenkreise: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Wohnungs- und Mietangelegenheiten, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung bei Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme und Öffnen der Post, soweit sie in den Aufgabenbereich fällt. Das Gericht soll bis spätestens 15.06.2020 über die weitere Verlängerung der Betreuung entscheiden. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Eignung der bisherigen Betreuerin, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist und deshalb ein neuer Betreuer zu bestellen ist. Der weitere Beteiligte zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 05.07.2013 (Bl. 215 d.A.) mit, dass es ihm trotz mannigfaltiger Bemühungen nicht gelungen ist, mit der weiteren Beteiligten zu 2) für eine geordnete Übergabe des Falls in Kontakt zu treten. Diese reagierte nicht auf Telefonanrufe, E-Mails oder postalische Anschreiben. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 (Bl. 324 d.A.) hat die weitere Beteiligte zu 2) auf Wunsch des Betroffenen Beschwerde eingelegt. Sie teilte mit, dass der Betroffene ihr mitgeteilt habe, dass er entweder die weitere Beteiligte zu 2) als Betreuerin behalten möchte oder ansonsten die Betreuung aufzuheben wäre. Das Amtsgericht Langen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2013 (Bl. 328 d.A.) nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Langen hat den Betreuerwechsel damit begründet, dass ein Betreuer zwar den Wünschen des Betreuten entsprechen soll, allerdings nur, soweit diese nicht dessen Wohl zuwider laufen. Der Willensvorrang des Betreuten ist begrenzt. Mit der – von der bisherigen Betreuerin verweigerten – Bezahlung seiner laufenden Kosten für das Zimmer in der Obdachlosenunterkunft erfahre der chronisch kranke Betroffene jedoch keine Schlechterstellung gegenüber anderen Menschen, sondern eine Gleichstellung. Die Wünsche, Ansprüche und Forderungen des Betroffenen orientieren sich nicht an den realen Gegebenheiten und sind geeignet, den gewaltbereit auftretenden Betroffenen in soziale Isolation und Verwahrlosung zu führen. Über kurz oder lang ist er auch für die Kommune in einer Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar. Diese Konsequenzen überblickt der Betroffene nicht, noch beabsichtigt er sie. Da von der früheren Betreuerin aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung über den Umgang mit psychisch Kranken nicht gefordert werden kann, auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen tätig zu werden, dies nach Auffassung des Gerichts aber notwendig ist, um ihm ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu erhalten, war die Betreuerin zu entlassen und ein neuer Betreuer zu bestellen. Der Betroffene teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 22.07.2013 (Bl. 331 ff. d.A.) mit, dass er keinesfalls damit einverstanden sei, die bisherige Betreuerin zu entlassen. Er fechte den Beschluss an. II. A. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Entlassung seiner früheren Betreuerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthaft, fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die weitere Beteiligte zu 2) vollkommen zu Recht als Betreuerin entlassen. 1. Nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Eignung setzt insbesondere gemäß § 1897 Abs. 1 BGB voraus, dass der Betreuer persönlich und fachlich in der Lage ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen zu besorgen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage, § 1897 Rn. 3). Insofern ist zu beachten, dass Gegenstand der Entscheidung ausschließlich die Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB ist, welche die rechtsgeschäftliche Stellvertretung des Betroffenen (§ 1902 BGB), d. h. insbesondere die Vertretung gegenüber Behörden und Vertragspartnern des Betroffenen zum Gegenstand hat. 2. Diese Voraussetzungen für eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 2) als Betreuerin sind erfüllt: a) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die - vollumfänglich zutreffenden - Gründe der Beschlüsse des Amtsgerichts Langen vom 20.06.2013 (Bl. 299 f. d.A.) und vom 22.07.2013 (Bl. 327 f. d.A.) Bezug genommen. b) Weitere Bedenken an einer Eignung der weiteren Beteiligten zu 2) als Betreuerin sowie ein wichtiger Grund für ihre Entlassung ergeben sich auch aus der anhaltenden, durch keine sinnvollen Maßnahmen der Betreuerin verhinderten oder auch nur abgemilderten gesundheitlichen/medizinischen und auch sonstigen Verwahrlosung des Betroffenen. Da die weitere Beteiligte zu 2) es aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt, Druck auf einen Betreuten auszuüben, ist sie ersichtlich auch nicht in der Lage, auf diesen in geeigneter Weise einzuwirken und etwa ambulante Hilfen zur Verfügung zu stellen, die dessen grundlegende Probleme lösen und einer weiteren Verwahrlosung des Betroffenen entgegenwirken könnten, anderenfalls auch gegen dessen Willen etwa eine Unterbringung zu veranlassen. Ein entgegenstehender natürlicher Wille des Betroffenen jedoch kann und darf nicht über - auch gesundheitlich dringend notwendige - Maßnahmen entscheiden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt – wie vorliegend - überhaupt nicht zum eigenen Wohl handeln und schon gar keinen freien Willen bilden kann, denn dann kann er sich auch nicht aus freien Stücken etwa für eine Verwahrlosung mit allen ihren Konsequenzen entscheiden, sondern ist – als erkennbar Schutzbedürftiger dem Betreuer anvertraut - gerade auf diesen und dessen Eingreifen in höchstem Maße angewiesen. Dies gilt auch deshalb in besonderer Weise, da gerade das Vorhandensein eines Betreuers dazu führen kann, dass - andernfalls hilfsbereite - Dritte deswegen von Unterstützungen absehen, weil sie – im Normalfall auch zu Recht - davon ausgehen, dass sich bereits jemand um den Betreuten kümmert. c) Es ist für die Beschwerdekammer im Übrigen nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass und warum hier der Betroffene – ein erkennbar schwer kranker, u.a. seit 10 Jahren deutlich an Verfolgungs- und Beeinträchtigungsängsten leidender Mann, der krankheitsbedingt in hohem Maße seinen Ängsten, Wahnvorstellungen und auch den eigenen aktuellen Launen gegenüber hilflos ausgeliefert und dringend hilfsbedürftig ist, über mehrere, letztlich 8 – 10 Jahre faktisch sich selbst und seinem Schicksal – einschließlich der steten Verschlechterung seines psychischen und physischen Zustands überlassen bleibt. Es ist nach Aktenlage offenkundig, dass im vorliegenden Fall bei weitem nicht alle möglichen ambulanten und stationären Maßnahmen unter Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten (kurz- und längerfristige Unterbringungsmaßnahmen, Zwangsbehandlung, Betreutes Wohnen etc.) zum Wohle des Betroffenen eingesetzt wurden, um diesem im Ergebnis ein menschenwürdiges Leben sowie - überhaupt erst ansatzweise bei erfolgreicher Behandlung – eine tatsächliche Freiheit bei der Wahl seiner Lebensgestaltung zu ermöglichen. Wenn der weiteren Beteiligten zu 2) ein solches Vorgehen – wegen des vom Betroffenen geäußerten, entgegenstehenden natürlichen Willens - nicht möglich ist, weil sie es aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt, Druck auf einen Betreuten auszuüben oder etwas gegen dessen natürlichen Willen, aber zu seinem Wohl zu unternehmen, dann hätte sich schon deutlich früher die Frage stellen müssen, ob die weitere Beteiligte zu 2) die Betreuung des Betroffenen aufgrund ihrer Verantwortung für diesen nicht aus wichtigem Grund und mangels Eignung hätte abgeben müssen. d) Nachdem die Angelegenheiten eines Betreuten grundsätzlich nur von einem Betreuer zu besorgen sind, es sei denn, dass die Angelegenheiten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden könnten (§ 1899 Abs. 1 BGB), war die Betreuung des Betroffenen vorliegend insgesamt einem neuen Berufsbetreuer anzuvertrauen. 3. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu dem beabsichtigten Betreuerwechsel angehört. Der Betroffene hat seinen Standpunkt hierzu sowohl im Anhörungstermin als auch mit seinen Schreiben an das Gericht zum Ausdruck gebracht. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen konnte deshalb abgesehen werden, da durch diese keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 FamFG). III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei, da dieser selbst Beschwerde gegen den Beschluss erhoben hat und im Übrigen nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerde auch im Interesse des Betroffenen eingelegt wurde.