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Entscheidung

VI ZR 25/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/14 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Der Schriftsatz der Klägerin und des Drittwiderbeklagten vom 9. Oktober 2015 gibt keinen Anlass, die Beschlüsse des Senats vom 13. Januar 2015 und 10. März 2015 zu ändern und die Revi- sion zuzulassen. Gründe: Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materi- elle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbe- schwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Vo- raussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittel- klarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorherseh- 1 - 3 - barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbre- chung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat sich darüber hinaus mit der Rechtsauffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wiederholt befasst und auseinandergesetzt. Unter- schiede in der Rechtsauffassung der Klagepartei zu der des Senats sind kein Grund, die Revision zuzulassen. Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.02.2012 - 3 O 4589/09 - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2013 - 20 U 1461/12 - 2