Entscheidung
VI ZR 25/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
26mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/14 vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 3. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. Gründe: Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer- de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die- ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat 1 - 3 - bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde das Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent- nehmen können. Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht des- halb vor, weil der Senat auf die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klagepartei davon abgesehen, den Drittwiderbeklagten zu den Angaben des Beklagten zur Größe der Wohn- und Teileigentumseinheiten samt der in der Mietaufstellung enthaltenen Flä- chenangaben anzuhören, die Revision nicht zugelassen hat. Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ohne zulassungsbe- gründenden Rechtsfehler einen auf der Grundlage eines deliktischen An- spruchs ersatzfähigen Schaden der Klagepartei mit der Begründung verneint hat, dass die Klagepartei nur den Betrag in Ansatz bringen kann, um den sie im Vertrauen auf die unrichtigen Angaben des Schädigers den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 94 und vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenz- schaden zu ersetzen (Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, VersR 2012, 195 Rn. 9). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Er- füllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlan- 2 3 - 4 - gen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. Se- natsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO). Der deliktische Scha- densersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lan- ge/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67). Das gilt für die deliktische Haf- tung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadenser- satzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. Reini- cke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 867). Der Klagepartei ist zwar darin zu folgen, dass der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein muss als das positive Interesse des Geschä- digten an der Vertragserfüllung. Es ist anerkannt, dass die Anwendung der Dif- ferenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag - mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 10 mwN). Dass die Verkäuferin sich auf die Preisvor- stellungen der Klagepartei eingelassen hätte, liegt fern und wird von den Käu- fern auch nicht behauptet. In rechtsfehlerfreier Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen R. eine Unterwertigkeit des Grundstücks zum Kaufpreis ver- neint (§ 287 ZPO). Der Kaufpreis war wertentsprechend. 4 - 5 - Danach ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO war auch deshalb nicht geboten, weil der Rechtsstreit einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall betrifft. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.02.2012 - 3 O 4589/09 - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2013 - 20 U 1461/12 - 5 6