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Urteil

V ZR 76/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Säumige notwendige Streitgenossen werden im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich durch anwesende nicht säumige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten; dies umfasst auch die Abgabe eines Anerkenntnisses. • Säumige Streitgenossen können sich in den Tatsacheninstanzen von einer für sie vom anwesenden Streitgenossen abgegebenen Prozesshandlung lösen, sofern noch keine unanfechtbare Endentscheidung ergangen ist; in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen ist ein Widerruf möglich. • Die Vertretung durch den Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann durch einzelne Wohnungserbbauberechtigte abgelehnt werden; Erklärungen in der Revisionsinstanz müssen durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. • Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungserbbauberechtigten im Beschlussmängelprozess findet keine Grundlage in § 100 Abs. 4 ZPO. • Fehlen für eine Endentscheidung die nötigen Feststellungen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Prozesshandlungen säumiger Streitgenossen im Beschlussmängelverfahren • Säumige notwendige Streitgenossen werden im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich durch anwesende nicht säumige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten; dies umfasst auch die Abgabe eines Anerkenntnisses. • Säumige Streitgenossen können sich in den Tatsacheninstanzen von einer für sie vom anwesenden Streitgenossen abgegebenen Prozesshandlung lösen, sofern noch keine unanfechtbare Endentscheidung ergangen ist; in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen ist ein Widerruf möglich. • Die Vertretung durch den Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann durch einzelne Wohnungserbbauberechtigte abgelehnt werden; Erklärungen in der Revisionsinstanz müssen durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. • Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungserbbauberechtigten im Beschlussmängelprozess findet keine Grundlage in § 100 Abs. 4 ZPO. • Fehlen für eine Endentscheidung die nötigen Feststellungen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien gehören einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft an. Auf einer Versammlung wurde beschlossen, Rechtsanwalt C. zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren zu beauftragen; die Kläger erhoben daraufhin Beschlussmängelklage. Im Termin vor dem Amtsgericht erschienen neben dem vom Verwalter beauftragten Anwalt zwei Wohnungserbbauberechtigte, die eine Vertretung ablehnten; ein weiterer Beklagter erkannte die Klage an. Das Amtsgericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagten zu 1 legten Revision ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob säumige notwendige Streitgenossen an das in der mündlichen Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossen abgegebene Anerkenntnis gebunden sind oder sich später davon lösen können. • Das Berufungsgericht erkannte zunächst die umfassende Vertretungswirkung des anwesenden nicht säumigen Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO und sah die säumigen Streitgenossen an das von Beklagtem zu 2 abgegebene Anerkenntnis gebunden. • Der Senat stellte fest, dass die Revision zulässig ist; die vom Verwalter erteilte Prozessvollmacht war wirksam und Vertreter konnten grundsätzlich für die Beklagten handeln (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). • Gleichzeitig können einzelne Wohnungserbbauberechtigte die vom Verwalter beauftragte Vertretung ablehnen und selbst auftreten; erklärte Ablehnungen in der Revisionsinstanz sind nur wirksam, wenn sie durch beim BGH zugelassene Anwälte erfolgen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). • Rechtlich ist zu unterscheiden: Anerkenntnisse sind prozessuale Handlungen ohne materiell-rechtliche Doppelnatur; § 62 Abs. 1 ZPO räumt dem anwesenden Streitgenossen weitreichende Vertretungsbefugnisse ein, aber die Norm dient dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung, nicht einer dauerhaften Einschränkung der Privatautonomie der Säumigen. • Nach herrschender Lehre und der Auffassung des Senats können sich säumige Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen von Prozesshandlungen des anwesenden Streitgenossen lösen, solange keine unanfechtbare Endentscheidung vorliegt; in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen ist Widerruf bzw. Loslösung möglich (teleologische Reduktion des § 62 ZPO). • Weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass die säumigen Beklagten sich in einem nachfolgenden Termin von dem Anerkenntnis hätten lösen können und weil erforderliche Feststellungen für eine Endentscheidung fehlen, kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. • Die Sache ist mangels vollständiger Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; vorläufige Kostenhinweise: eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung nach § 100 Abs. 4 ZPO ist im Beschlussmängelprozess nicht gegeben. Der Senat hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass säumige notwendige Streitgenossen zwar im Termin durch anwesende Streitgenossen vertreten werden und diese Vertretung auch Anerkenntnisse umfasst, sich aber in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen von solchen Prozesshandlungen lösen können, solange keine unanfechtbare Endentscheidung ergangen ist. Damit besteht für die säumigen Beklagten die Möglichkeit, das in erster Instanz abgegebene Anerkenntnis zu widerrufen bzw. dessen Wirkung für sich zu beseitigen. Mangels ausreichender Feststellungen konnte der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden; daher ist eine neue Verhandlung durch das Berufungsgericht erforderlich. Hinsichtlich der Kosten hat der Senat klargestellt, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten im Beschlussmängelverfahren nicht auf § 100 Abs. 4 ZPO gestützt werden kann.