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Leitsatz

IV ZR 83/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 83/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 310 Abs. 3, § 331 Abs. 3 Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam ge- worden ist. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83/24 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der W GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), macht gegen die Beklagte 1 - 3 - aus übergegangenem Recht einen Deckungsanspruch aus einer D&O-Ver- sicherung geltend. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt für ihre Organe im Zeitraum zwischen dem 1. November 2011 und dem 1. Januar 2014 bei der Beklagten eine Versicherung für Vermögensschadenhaftpflicht-Risiken (D&O-Versicherung). Wegen im Jahr 2013 nach Insolvenzreife aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin geleisteter Zahlungen verurteilte das Landgericht München I den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenz- schuldnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 2019, an den Kläger 2.849.967,66 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Beschluss des zustän- digen Vollstreckungsgerichts vom 18. November 2020 wurden die Deckungsansprüche des ehemaligen Geschäftsführers der Insolvenz- schuldnerin gegen die Beklagte aus der D&O-Versicherung gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen. Mit seiner bei dem Landgericht München I erhobenen Klage hat der Kläger diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht München I hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat es die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2021 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.000.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 17. Februar 2021 und der Beklagten am 19. Februar 2021 zu- gestellt worden. Bereits mit einem bei Gericht am selben Tag eingegan- genen Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hat die Beklagte "gegen ein mög- licherweise bereits ergangenes Versäumnisurteil" Einspruch eingelegt so- wie Klagabweisung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 hat die Be- klagte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der 2 3 - 4 - Einspruchsfrist beantragt und erneut Einspruch eingelegt. Das Landge- richt München I hat sich mit Beschluss vom 20. Mai 2021 für örtlich unzu- ständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Land- gericht Wiesbaden verwiesen. Dieses hat den Einspruch der Beklagten als zulässig behandelt und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Auf die Be- rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO habe erst mit der Zustellung des Versäumnisurteils an die Be- klagte am 19. Februar 2021 begonnen. Eine frühere Zustellung habe die Beklagte nicht bewiesen. Davon ausgehend sei die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO am 5. März 2021 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Be- klagte nicht wirksam Einspruch eingelegt. Der Einspruch der Beklagten vom 18. Februar 2021 sei unwirksam, da im Zeitpunkt seiner Einlegung das Versäumnisurteil noch nicht an beide Parteien zugestellt und damit noch nicht existent gewesen sei. Ein Urteil werde erst durch die förmliche Verlautbarung - die Verkündung - mit allen prozessualen und materiell- rechtlichen Wirkungen existent. Bei einem Versäumnisurteil im schriftli- 4 5 6 - 5 - chen Vorverfahren werde die Verkündung des Urteils durch die letzte Zu- stellung ersetzt, so dass das Versäumnisurteil erst mit der Zustellung an die Beklagte am 19. Februar 2021 existent geworden sei. Der Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren zwar erlassenes, aber noch nicht an beide Parteien zugestelltes Urteil sei unwirksam. Es könne offenbleiben, ob dann, wenn ein für die Existenz eines wirksamen Ver- säumnisurteils sprechender Rechtsschein gesetzt worden sei, der Ein- spruch auch vor der zweiten Zustellung zulässig sei, denn es fehle hier jedenfalls an einem solchen Rechtsschein. Unabhängig davon handele es sich bei dem Einspruch der Beklagten um eine durch den späteren Erlass eines Versäumnisurteils bedingte Prozesshandlung, die unzulässig sei. Der am 4. Mai 2021 eingelegte Einspruch sei verspätet. Eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung des Einspruchs komme nicht in Betracht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts war der von der Beklagten am 18. Februar 2021 eingelegte Einspruch statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar erfolgte die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte nach den von der Revision nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts erst am 19. Februar 2021. Das Versäumnisurteil war aber jeden- falls deshalb am 18. Februar 2021 bereits einspruchsfähig, weil dessen Zustellung an den Kläger am 17. Februar 2021 bewirkt worden war. 1. Allerdings ist es umstritten, ob gegen ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, bevor die letzte der anstelle der Ver- kündung zu bewirkenden Zustellungshandlungen wirksam geworden ist. 7 8 - 6 - Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - XI ZR 5/88, BGHZ 105, 197, 199 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 [juris Rn. 19]) und eine Statthaftigkeit des Einspruchs in vergleich- baren Verfahrenskonstellationen stattdessen auf das Vorliegen des Rechtsscheins eines wirksamen Versäumnisurteils gestützt (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 32; vom 5. Oktober 1994 aaO). In der Literatur wird überwiegend angenom- men, der Einspruch könne wirksam erst ab dem Zeitpunkt der letzten Amtszustellung eingelegt werden, die im Rahmen von § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung ersetze (Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1 mit Fn. 7; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24, 24.3 [Stand: 1. März 2025]; Pukall/Kießling, Der Zivilprozess in der Praxis, 7. Aufl. Rn. 1101 f.; Unnützer, NJW 1978, 985, 986; wohl auch Zöller/ Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2, 4). Ein Einspruch vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung sei allenfalls zur Beseitigung eines zuvor ge- setzten Rechtsscheins zulässig (vgl. Zöller/Herget aaO § 338 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24.3 [Stand: 1. März 2025]; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 766 [juris Rn. 8 f.]). Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, der Einspruch könne bereits vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung eingelegt werden, wobei innerhalb dieser Meinung danach unterschieden wird, ob das unterschriebene Urteil im Sinne von § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt sei (Schellhammer, Zivilprozess 16. Aufl. Rn. 1546; vgl. auch Rau, MDR 2001, 794, 795), die Geschäfts- stelle das Urteil zur Zustellung herausgegeben habe (Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 338 Rn. 25; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 45. Aufl. § 339 Rn. 1; vgl. auch LG Stuttgart AnwBl 1981, 197, 198; E. Schneider, NJW 1978, 833; s. auch LG Bückeburg NJW-RR 1986, 9 10 - 7 - 1508) oder die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO zu bewirkenden Zustel- lungen wirksam geworden sei (Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 339 Rn. 6; vgl. auch Zugehör, NJW 1992, 2261, 2262 f.). 2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ist im Rahmen des schrift- lichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirk- sam geworden ist. Das ergibt sich aus den Besonderheiten der im Verfah- ren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO anstelle der Verkündung vorge- sehenen Verlautbarung des Urteils durch Zustellung und einer am An- spruch der säumigen Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes orientierten Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestim- mungen des Verfahrensrechts. a) Allerdings wird ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schrift- lichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil erst wirksam, wenn die Zustellung an sämtliche beteiligten Parteien bewirkt worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969 [juris Rn. 13]; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 32; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 [juris Rn. 13 ff.]; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1960 - IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370, 371 f. [juris Rn. 12]). Dementsprechend wird auch die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustel- lung in Lauf gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 aaO Rn. 31; vom 5. Oktober 1994 aaO [juris Rn. 13 ff.]). 11 12 - 8 - b) Diese Gesichtspunkte stehen der Statthaftigkeit des Einspruchs der säumigen Partei aber spätestens dann nicht mehr entgegen, sobald die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt worden ist. Bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts ist zu be- achten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern letzt- lich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 161 f. [juris Rn. 10]; vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348 [juris Rn. 31]; vgl. auch BGH, Teilversäumnisurteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 27). Der verfassungsrechtlich garan- tierte Anspruch der Parteien auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu den Ge- richten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - XII ZB 450/23, juris Rn. 5; vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 255/24, FamRZ 2025, 374 Rn. 6; vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, VersR 2018, 1278 Rn. 11; BVerfG NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfGE 69, 381 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozess, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, 13 14 15 - 9 - wenn ihnen die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zu- kommt (vgl. BVerfGE 69, 381 [juris Rn. 13]). Deshalb finden sie auch für das innerhalb der Instanz nach §§ 330 ff. ZPO stattfindende Säumnisver- fahren Anwendung. Sachgründe, die es im Lichte dieser an die zivilpro- zessuale Rechtsanwendung zu stellenden Anforderungen gebieten wür- den, die Einspruchsfähigkeit eines Versäumnisurteils von dem formellen Gesichtspunkt der vollständigen Erfüllung des gestreckten Verlautba- rungstatbestandes des § 310 Abs. 3 ZPO abhängig zu machen, liegen nicht vor. aa) Aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit des gemäß § 310 Abs. 3 ZPO verlautbarten Urteils bis zur Bewirkung der Zustellungen an sämtliche beteiligten Parteien aufgeschoben ist, lässt sich ein solcher Sachgrund nicht ableiten. (1) Die Bestimmung des § 310 Abs. 3 ZPO regelt einen mehraktigen Verlautbarungstatbestand, der gegenüber den Parteien - im Gegensatz zu der als Regelfall vorgesehenen Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung gemäß §§ 310 Abs. 1, 311 Abs. 2 ZPO, die zeitgleich für alle be- teiligten Parteien erfolgt - notwendigerweise zeitlich gestaffelt zu unter- schiedlichen Zeitpunkten über einen gestreckten Zeitraum hinweg verwirk- licht werden kann. Die das Gericht aufgrund seines Urteils gemäß § 318 ZPO treffende Bindungswirkung tritt auch in den Fällen des § 310 Abs. 3 ZPO ein, sobald das Urteil an (nur) eine der Parteien zugestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1960 - IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370, 375 [juris Rn. 22]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 318 Rn. 2; Musielak/ Hüntemann in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 318 Rn. 9; Saenger in HK- ZPO 10. Aufl. § 318 Rn. 6; Wolff in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 318 Rn. 7; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren 2. Aufl. § 81 2.b) [S. 430 f.]; a.A. Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht 30. Aufl. § 58 Rn. 8; 16 17 - 10 - Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; wohl auch Hunke in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 318 Rn. 17). Sobald im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an eine der beteiligten Parteien be- wirkt ist, kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern und es ist verpflichtet, auch die noch ausstehenden Zustellungen durchzufüh- ren, um dem Urteil Wirksamkeit zu verleihen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1960 aaO [juris Rn. 22]). Dass und mit welchem Inhalt das Urteil später Wirksamkeit erlangen wird, steht ab diesem Zeitpunkt fest; die Wirksamkeit ist bis zur vollständigen Bewirkung der erforderlichen Zustel- lungen lediglich aufgeschoben. Für den Fall eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO steht dann zugleich fest, dass die beschwerte Partei nur noch mit dem Einspruch ge- gen das sich in der Entstehung befindliche Versäumnisurteil wird vorgehen können. Ein Sachgrund, die Einspruchsfähigkeit des Versäumnisurteils bis zur vollständigen Verwirklichung des Verlautbarungstatbestandes hinaus- zuschieben, besteht hingegen nicht. (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt zwar grundsätzlich das Vorliegen einer anzufechtenden Entscheidung voraus (RGZ 110, 169, 170; OLG Schleswig NJW-RR 2025, 61 Rn. 9 f.; vgl. ferner Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 511 Rn. 2; Rimmelspacher in Münch- Komm-ZPO, 6. Aufl. § 511 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Wulf, § 511 Rn. 6 [Stand: 1. Dezember 2024]). Das gilt auch für den Einspruch und soll letztlich si- cherstellen, dass der Rechtsbehelf nicht ohne bestimmbaren Prüfungsge- genstand eingelegt werden kann (vgl. RG aaO). Ohne diese Vorausset- zung der Statthaftigkeit wäre es sonst insbesondere im Säumnisverfahren möglich, einen Einspruch "auf Vorrat" einzulegen, der trotz Säumnis und Untätigkeit der beschwerten Partei zur Anberaumung eines Einspruchster- mins nach § 341a ZPO führen müsste (vgl. Bartels in Stein/Jonas, ZPO 18 - 11 - 23. Aufl. § 339 Rn. 5; s. auch BeckOK-ZPO/Toussaint, § 339 Rn. 24 [Stand: 1. März 2025]). Das Erfordernis eines bestimmbaren Anfechtungsgegenstandes steht der Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen ein im schriftlichen Vor- verfahren erlassenes Versäumnisurteil aber jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn - wie hier - die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforder- lichen Zustellungen bewirkt ist und das Urteil deshalb nach Gegenstand und Inhalt bestimmbar ist. Ist der Eintritt der Wirksamkeit eines nach Ge- genstand und Inhalt bestimmbaren Urteils bereits vorgezeichnet, kann es zugleich Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein. Ein Sachgrund, diese Fall- konstellation, in der die Wirksamkeit lediglich bis zur Bewirkung der wei- teren erforderlichen Zustellungen aufgeschoben ist, abweichend von dem Fall eines (völlig) wirkungslosen - aber als Anfechtungsgegenstand be- stimmbaren - Scheinurteils zu behandeln, hinsichtlich dessen die Rechts- mittelfähigkeit allgemein anerkannt ist (BGH, Urteile vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, VersR 2000, 648 [juris Rn. 5]; vom 12. Oktober 1953 - III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 349 [juris Rn. 8]; Beschlüsse vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, VersR 1995, 190 [juris Rn. 5]; vom 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 [juris Rn. 10]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 511 Rn. 4; Ball in Musielak/ Voit, ZPO 22. Aufl. § 511 Rn. 8; BeckOK-ZPO/Elzer, § 300 Rn. 67 [Stand: 1. März 2025]), besteht nicht. bb) Auch den Zwecken, die das Zivilprozessrecht mit der Anordnung der Verkündung von Urteilen und der Zustellung an Verkündungs statt ver- folgt, lässt sich kein Sachgrund entnehmen, der gegen die Einspruchsfä- higkeit des nur an eine Partei zugestellten Versäumnisurteils spricht. 19 20 - 12 - (1) Die im Regelfall vorgesehene Verkündung eines Urteils in öffent- licher Sitzung als formale Bekanntgabe des Ergebnisses eines Rechts- streits unterstreicht die zentrale Bedeutung des Urteils als hoheitlichem Staatsakt (vgl. Hunke in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 311 Rn. 2). Der Verlautbarungsakt, der die vorherige schriftliche Fixierung des Tenors er- fordert, soll die Richtigkeitsgewähr erhöhen (BeckOK-ZPO/Elzer, § 311 Rn. 5 [Stand: 1. März 2025]; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 311 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741 Rn. 17). Zudem soll er dem Gericht den mit der Verkün- dung verbundenen Abschluss des Rechtsstreits sowie die nach § 318 ZPO eintretende Bindung bewusst machen und eine letzte gerichtliche Selbst- kontrolle ermöglichen (vgl. Hunke aaO). Diese Zwecke werden für die durch §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, ein Versäum- nisurteil im schriftlichen Vorverfahren ohne Durchführung eines Verkün- dungstermins durch Zustellung zu erlassen, durch das Ziel ergänzt, die nicht echt streitigen Sachen mit möglichst geringem Arbeitsaufwand aus- scheiden zu können (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 80 li. Sp.). (2) Keiner dieser Zwecke gebietet es indessen, die Einspruchsfähig- keit eines Versäumnisurteils an die vollständige Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbestandes zu knüpfen. Ihnen ist vielmehr jedenfalls dann Genüge getan, wenn die erste im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung wirksam geworden ist. Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt ist der bezweckte Verlautbarungserfolg (zumin- dest teilweise) dadurch eingetreten, dass das Urteil mit dem Willen des Gerichts als dessen für den zu beurteilenden Einzelfall geltende Entschei- dung aus seiner internen Sphäre herausgetreten ist. Da eine Rücknahme oder Abänderung der Entscheidung ab diesem Zeitpunkt - wie ausgeführt - wegen der gemäß § 318 ZPO eingetretenen Bindung des Gerichts nicht mehr in Betracht kommt (Senatsurteil vom 15. Juni 1960 - IV ZR 16/60, 21 22 - 13 - BGHZ 32, 370, 375 [juris Rn. 22]), ist auch ein Schutz der richterlichen Entscheidungsbefugnis vor einer übereilten oder unrichtigen Entschei- dung nicht mehr geboten. Die zudem durch §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO bezweckte Verfahrensbeschleunigung wird durch eine vorgezogene Ein- spruchsfähigkeit nicht beeinträchtigt, sondern - im Gegenteil - gefördert, da für das Gericht zu einem früheren Zeitpunkt Klarheit darüber besteht, ob ein Einspruchstermin (§ 341a ZPO) durchzuführen ist, ohne dass die säumige Partei zuvor vor der Einspruchserhebung die Wirksamkeit sämt- licher Zustellungen abwarten und überwachen müsste. cc) Ein Sachgrund dafür, die Einspruchsfähigkeit bis zur vollständi- gen Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbe- standes aufzuschieben, ergibt sich auch nicht aus der Verknüpfung des Beginns der Einspruchsfrist mit dem Wirksamwerden der letzten Zustel- lung (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 31; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 [juris Rn. 13 ff.]). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel gegen eine bereits verlautbarte Entscheidung schon vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn eingelegt und begründet wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, VersR 2001, 119 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 15). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist insoweit nur, dass die Entscheidung bereits erlassen ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2024 aaO). Dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vor diesem Hintergrund bereits statthaft sein kann, bevor die Einspruchsfrist durch Zustellung in Lauf gesetzt worden ist , ist für das gemäß § 311 Abs. 2 ZPO in öffentlicher Sitzung verkündete Versäumnis- urteil allgemein anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 21; Anders in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 339 23 - 14 - Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 339 Rn. 2; Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 339 Rn. 1). Die Bedeutung des Beginns der Einspruchs- frist beschränkt sich demgemäß darauf, dass sie als Ausgangspunkt für die Berechnung des zum Ausschluss des Rechtsbehelfs führenden Frist- endes dient. Daraus ergibt sich aber keine Rechtfertigung dafür, einen vor Beginn der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch als unstatthaft anzuse- hen. dd) Auch aus den prozessualen Interessen der beteiligten Parteien lässt sich kein Sachgrund dafür ableiten, den Einspruch erst nach voll- ständiger Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Tatbestandes zu- zulassen. Vielmehr erfordern die Belange der durch das Versäumnisurteil beschwerten Partei in der Regel das Gegenteil. Ließe man in dem Fall, in dem die zeitlich erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustel- lungen an die säumige Partei erfolgte, den Einspruch der säumigen Partei erst zu, nachdem der Verlautbarungstatbestand des § 310 Abs. 3 ZPO vollständig erfüllt ist, käme es - abgesehen von Rechtsscheinerwägun- gen - für die Statthaftigkeit des Einspruchs darauf an, dass die Zustellung auch an die - nicht beschwerte - Gegenpartei bewirkt worden ist. Dem Einspruchsführer würde damit, ohne dass hierfür ein dies rechtfertigendes prozessuales Interesse der Gegenpartei bestünde, das Zustellungsrisiko betreffend die ausstehenden Zustellungen aufgebürdet. Schützenswerte Belange der durch das Versäumnisurteil begünstigten Partei, die eine ab- weichende Behandlung des - hier gegebenen - umgekehrten Falles erfor- derten, sind nicht ersichtlich. ee) Schließlich erfordert es auch die Bestimmung des § 338 ZPO nicht, die Statthaftigkeit des Einspruchs von der vollständigen Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Verlautbarungstatbestandes abhän- gig zu machen. § 338 ZPO regelt zuvorderst den gegen - nicht mit der 24 25 - 15 - Berufung anfechtbare (vgl. § 514 Abs. 1 ZPO) - Versäumnisurteile statt- haften Rechtsbehelf. Der Wortlaut der Bestimmung stellt dabei zwar da- rauf ab, dass der Einspruch der Partei zusteht, gegen die ein Versäumnis- urteil "erlassen" ist. Damit normiert die Vorschrift aber keine Anforderun- gen, die an die Art und Weise der Verlautbarung des Versäumnisurteils zu stellen sind. Sie regelt vielmehr nur als Voraussetzung für den Rechtsbe- helf, dass überhaupt eine (bestimmbare) Säumnisentscheidung vorliegen muss, gegen welche auf dem Wege der Anfechtung Abhilfe gesucht wer- den soll (vgl. RGZ 110, 169, 170). Dieser Grundsatz steht der Einlegung eines Einspruchs aber - wie ausgeführt - spätestens dann nicht mehr ent- gegen, wenn infolge des W irksamwerdens der ersten Zustellung die Bin- dungswirkung des § 318 ZPO eingetreten ist. ff) Offenbleiben kann, ob ein Einspruch darüberhinausgehend be- reits dann als statthaft zu beurteilen wäre, wenn der Einspruch zwischen dem Zeitpunkt, in dem das unterschriebene Urteil gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt ist, und dem Zeit- punkt des Wirksamwerdens der ersten Zustellung eingelegt worden wäre (vgl. Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. § 338 Rn. 25; Schellhammer, Zivilprozess 16. Aufl. Rn. 1546; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 45. Aufl. § 339 Rn. 1; E. Schneider, NJW 1978, 833; s. auch Rastät- ter, NJW 1978, 95, 96; Rau, MDR 2001, 794, 795; für den Anwendungs- bereich des § 495a ZPO vgl. Schäfer, NJOZ 2015, 601, 602 ff.; s. auch LG Stuttgart AnwBl 1981, 197, 198). 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist d er Ein- spruch der Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil er nur bedingt eingelegt worden wäre. 26 27 - 16 - a) Zwar darf die Einlegung eines Rechtsmittels in der Regel nicht von einer inner- oder außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55 [juris Rn. 3]). Ob ein Rechtsmittel als un- bedingt oder als bedingt eingelegt anzusehen ist, kann aber im Einzelfall eine Frage der Auslegung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1977 - IV ZB 50/77, VersR 1978, 181 [juris Rn. 6]). Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgeric ht selbst vornehmen kann, ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willens- erklärungen - nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Ent- scheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitum- ständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96; vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 63; jeweils m.w.N.). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass das Rechtsmittel nicht unbedingt einge- legt ist, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 9; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537 [juris Rn. 7]; vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, VersR 2002, 1256 [juris Rn. 10] m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, bei dem es sich zwar nicht um ein Rechtsmittel im engeren Sinne handelt (vgl. RGZ 13, 327, 329; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 338 Rn. 1 [Stand: 1. März 2025]), wohl aber um einen mit Suspensivef- fekt versehenen Rechtsbehelf (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 338 Rn. 3). Der Einspruch hat als prozessuale Bewirkungshandlung (vgl. 28 - 17 - Kern in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. Vorbemerkungen vor § 128 Rn. 253 f.) gestaltende Wirkung auf das Prozessrechtsverhältnis und ist als Verfah- renshandlung der Auslegung zugänglich. b) An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte ihren Ein- spruch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2021 beantragt, "die Klage kosten- pflichtig abzuweisen" und "gleichzeitig … gegen ein möglicherweise be- reits ergangenes Versäumnisurteil Einspruch" eingelegt. Dem Wortlaut ih- rer Erklärung, die ausdrücklich von einem Nebeneinander ("gleichzeitig") von Klagabweisungsantrag und Einspruch ausgeht, lässt sich die Einle- gung des Einspruchs unter einer Bedingung jedenfalls nicht mit hinrei- chender Deutlichkeit entnehmen. Ergänzend tritt hinzu, dass auch der in demselben Schriftsatz gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstre- ckung "aus dem Versäumnisurteil", der nur im Zusammenspiel mit der Ein- legung des Einspruchs Sinn ergibt, seinem Wortlaut nach nicht unter eine Bedingung gestellt ist. Dies legt den Willen der Beklagten nahe, den Ein- spruch mit dem Risiko - unbedingt - einzulegen, dass dieser mangels eines einspruchsfähigen Versäumnisurteils ins Leere geht. Ein solches Vorge- hen - die vorsorgliche (unbedingte) Einlegung eines möglicherweise ins Leere gehenden Rechtsbehelfs - wird dem Rechtsanwalt, der im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen hat, in unsicheren Ver- fahrenssituationen zur Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten ab- verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10). Gerade hierauf ist es dem Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten in der damaligen Verfahrenssituation, in der die Be- klagte aufgrund des Ablaufs der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereit- schaft ein Versäumnisurteil erwarten musste, über dessen Erlass sie in tatsächlicher Hinsicht aber im Unklaren war, angekommen. Die unbe- dingte Einlegung des Einspruchs entspricht auch dem wohlverstandenen 29 - 18 - Interesse der Beklagten, denn aus den gestellten Anträgen wird deutlich, dass sie sich unter allen Umständen - auch für den Fall, dass ein Ver- säumnisurteil ergangen ist (vgl. OLG Köln MDR 2018, 821 [juris Rn. 6]) - gegen die Klage verteidigen wollte. 4. Anders als die Revisionserwiderung meint, hängt die Wirksamkeit des Einspruchs schließlich nicht davon ab, ob der beschwerten Partei zum Zeitpunkt der Einlegung die zur Einspruchsfähigkeit führenden Umstände tatsächlich zur Kenntnis gelangt waren oder sie diese nur vermutet hat. Prozesshandlungen unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechts- geschäfte geltenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 392 [juris Rn. 9]; jeweils m.w.N.). Ihre Rechtsfolgen be- stimmen sich demgemäß nicht danach, welche Motive des Erklärenden ihnen im Einzelfall zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, NJW-RR 2024, 791 Rn. 7; vom 21. Juli 2005 - VII ZB 39/05, NJW-RR 2006, 201 [juris Rn. 18]). III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich- tig - die von der Beklagten gegen den geltend gemachten Deckungsan- spruch vorgebrachten Einwendungen nicht geprüft. Das Urteil des Beru- fungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung 30 31 - 19 - und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.12.2022 - 7 O 139/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2024 - 7 U 12/23 - 32 - 20 - Verkündet am: 11. Juni 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle