Beschluss
VIII ZR 288/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer nachträglichen Klagehäufung in der Berufungsinstanz ist als Klageänderung nach den §§ 263,533 ZPO zu behandeln.
• Neue, nicht beweisbedürftige Tatsachen sind vom Berufungsgericht nach § 529 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
• Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn die neuen Tatsachen das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat oder die Beklagte der Änderung stillschweigend zustimmt.
• Bei der Bemessung eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters aus § 320 BGB sind die Besonderheiten des Mietverhältnisses zu beachten; das Recht ist grundsätzlich betragsmäßig zu begrenzen und darf nicht ohne zeitliche Begrenzung auf ein Vielfaches der Minderung ausgedehnt werden.
Entscheidungsgründe
Räumungsanspruch und Klageänderung in Berufungsinstanz; Zurückbehaltung bei Mietmangel • Die Zulässigkeit einer nachträglichen Klagehäufung in der Berufungsinstanz ist als Klageänderung nach den §§ 263,533 ZPO zu behandeln. • Neue, nicht beweisbedürftige Tatsachen sind vom Berufungsgericht nach § 529 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. • Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn die neuen Tatsachen das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat oder die Beklagte der Änderung stillschweigend zustimmt. • Bei der Bemessung eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters aus § 320 BGB sind die Besonderheiten des Mietverhältnisses zu beachten; das Recht ist grundsätzlich betragsmäßig zu begrenzen und darf nicht ohne zeitliche Begrenzung auf ein Vielfaches der Minderung ausgedehnt werden. Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin, die Beklagten sind Mieter. Ab März 2012 zahlten die Beklagten nur noch etwa die Hälfte der Miete und machten Schimmelbefall als Grund geltend; die Ursache hierfür war streitig. Die Klägerin kündigte mehrfach wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise fristgerecht und klagte auf Räumung sowie Zahlung offener Mieten für März 2012 bis November 2013. Das Amtsgericht verurteilte zur Teilzahlung, das Berufungsgericht wies die Berufungen zurück. Während des Berufungsverfahrens reichte die Klägerin am 5. August 2014 eine erneute Kündigung ein und stützte den Räumungsanspruch auch auf danach aufgelaufene Rückstände. Die Klägerin wendet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung, insbesondere wegen der Behandlung der nachträglichen Kündigung im Berufungsurteil. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und in Bezug auf den Räumungsanspruch erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Ein durch Schriftsatz eingeführter weiterer Streitgegenstand in der Berufungsinstanz ist als nachträgliche Klagehäufung zu behandeln; die Voraussetzungen einer Klageänderung sind nach §§ 263,533 ZPO zu prüfen. • Das Berufungsgericht durfte die mit Schriftsatz vom 5. August 2014 erklärte Kündigung nicht unberücksichtigt lassen, weil die hierauf gestützten neuen Zahlungsrückstände unstreitig waren und nach § 529 Abs.1 ZPO zu berücksichtigen sind; nur streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt unter die Präklusionsregel des § 531 ZPO. • Alternativ lagen die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 533 Nr.1 ZPO vor, weil die Beklagten in der mündlichen Verhandlung stillschweigend eingewilligt haben; ihre Einwilligung ist nach § 267 ZPO zu vermuten, wenn sie sich rügelos auf die geänderte Klage eingelassen haben. • Die teilweise Abweisung der Zahlungsforderung rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil die Rechtsfragen hierfür keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO haben. • Zur Fortführung des Verfahrens ist zu beachten, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters aus § 320 BGB bei Wohnraummietverhältnissen betragsmäßig zu begrenzen ist; es darf nicht ohne zeitliche Begrenzung in mehrfacher Höhe der Minderung angesetzt werden, da bereits für zurückliegende Zeiträume die Mietminderung nach § 536 BGB greift. Der Senat hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als der Räumungsanspruch zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt im Übrigen ohne Erfolg; der Zahlungsanspruch ist nicht weiter zu prüfen durch Revision. Das Berufungsgericht hat die während des Berufungsverfahrens erklärte Kündigung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, weil die hierauf gestützten neuen Zahlungsrückstände unstreitig waren bzw. die Beklagten der Klageänderung stillschweigend zugestimmt haben. Für das weitere Verfahren ist zu beachten, dass ein vom Mieter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB bei Mietmängeln in angemessener relation zur Bedeutung des Mangels und zeitlich sowie betragsmäßig zu begrenzen ist; pauschale Vielfache der monatlichen Minderung sind nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden ebenso getroffen; der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.995,72 € festgesetzt.