Entscheidung
III ZR 377/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 377/14 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 1. Dezember 2014 - 11 U 143/14 - wird zu- rückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 91.618,41 € Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset- zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 - 3 - a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entspre- chend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaf- ter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffas- sung - geklärt. b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 - wie die Beschwerdeerwide- rung mit Recht rügt und der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits mehr- fach entschieden hat - nicht den Anforderungen an die erforderliche Individua- lisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügt. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklag- ten als durchgreifend und ist die Klage insgesamt unbegründet (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten Sa- che III ZR 302/14 (BeckRS 2015, 13231 mwN in Rn. 4) nimmt der Senat ergän- zend Bezug. 2 3 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.06.2014 - 4 O 116/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.12.2014 - 11 U 143/14 - 5