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III ZR 302/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 302/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 14. August 2014 - 11 U 274/13 - wird zurück- gewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 35.000 € Gründe: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset- zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güte- antrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag kon- 1 2 - 3 - kret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchst- richterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung - ge- klärt. Danach erfasst die Hemmungswirkung eines Güteantrags, einer Klage oder eines Mahnbescheids den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören; dem- gemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage ei- nes Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmung der Verjährung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag, in der Klageschrift oder im Mahnan- trag aufgeführt hat (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 1; vgl. auch bereits BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 15 ff). 2. Wird die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran jedoch fehlt es hier. Denn der Güteantrag der Kläger vom 19. Dezember 2011 entspricht, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat in seinen Urteilen vom 3 4 - 4 - 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) für gleichlautende Güteanträge entschieden hat, nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so- weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. b) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sich um einen von den vo- rinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung gestellten "Musterantrag", der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet wurde und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Güte- stelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben ledig- lich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 66) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfah- rensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige 5 6 - 5 - Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden kön- nen, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Güte- stelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvor- schlag zu unterbreiten. c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfer- tigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 - 8