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III ZR 64/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 64/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 - 29 U 830/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetrage- ne Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu ver- wenden, nach denen für die Zusendung einer Papierrechnung ein Entgelt zu bezahlen ist, dessen Höhe für Verträge über Mobilfunkdienstleistungen 1,50 Euro monatlich und für Festnetzverträge 2,50 Euro monatlich beträgt. Wei- ter wird die Unterlassung zweier Klauseln in den beiden Vertragstypen geltend 1 - 3 - gemacht, nach denen die Rechnungen in elektronischer Form im Online- Kundencenter zur Einsicht, zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, kön- nen sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen wor- den. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer be- trage jedenfalls mehr als 20.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 10.000 Euro, wobei für jede bean- standete Klausel 2.500 Euro anzusetzen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regel- mäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der 2 3 4 5 - 4 - strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemes- senen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbo- te, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hin- gegen keine ausschlaggebende Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 8. Septem- ber 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzver- bandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungs- prozess unterliegenden Verwenders (z.B. Senatsbeschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN). Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Grün- de dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzuset- zen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der her- ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver- 6 - 5 - kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwor- tung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die Klauseln nicht nur von der Beklagten, sondern auch von anderen Telekommunikationsdienstleistern verwendet würden und deshalb von erhebli- cher wirtschaftlicher Bedeutung seien, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streit- entscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 36 ff) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. 7 - 6 - Diese Entscheidung beantwortet und bejaht für die vorliegende Konstel- lation von Verträgen, die nicht allein über das Internet vertrieben werden, auch die von der Beklagten zur Begründung einer höheren Beschwer aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung des Anbieters zur Übermittlung von Rechnungen in Papierform besteht. Eine Kontroverse über die Frage, ob diese Entschei- dung, die zu einem Mobilfunkvertrag erging, auch für Verträge über Festnetz- anschlüsse gilt, ist von der Beklagten nicht dargetan. Abgrenzungsschwierigkei- ten zwischen dem Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (III ZR 299/08, NJW 2009, 3227) zu Online-Tarifen und demjenigen vom 9. Oktober 2014 (aaO) zu Verträ- gen, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Vielmehr ergibt sich aus die- sen Entscheidungen widerspruchsfrei, dass die kostenfreie Zurverfügungstel- lung einer Rechnung in Papierform bei Produkten, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, zu den Pflichten des Anbieters gehört, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können, wäh- rend bei reinen "Online-Verträgen" unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechnung nur über das Internet abrufbar ist oder für eine zusätzliche Papierrechnung ein gesonder- tes Entgelt verlangt wird. Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer auf- geworfene Frage, ob eine Papierrechnung bei Verträgen, die nicht ausschließ- lich über das Internet geschlossen werden, auch dann zu den Vertragspflichten des Anbieters gehört, wenn alle betroffenen Verträge die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses beinhalten, erfüllt ebenfalls die vorgenannten Vor- aussetzungen nicht, unter denen die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 Euro je beanstandeter Klausel in Betracht kommt. Es ist schon nicht er- sichtlich und vorgetragen, dass diese Frage äußerst umstritten und für die ge- 8 9 - 7 - samte Branche von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ergibt sich die Ant- wort hierauf ebenfalls bereits aus dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2014 (aaO). Auch wenn ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer seinen privaten Rechtsverkehr im We- sentlichen über das Internet abwickelt. Dies wird allenfalls indiziert, wenn der Kunde einen reinen "Online-Tarif" wählt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Pflicht zur Rechnungserteilung allein durch Bereitstellung in einem Internetkundenportal erfüllt werden könnte, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Soweit die Beklagte zur Begründung einer höheren Beschwer geltend macht, dass durch die Verurteilung bislang erzielte Erlöse für die Erstellung der Papierrechnungen im Bereich von … Mio. Euro (Mobilfunk) und … Mio. Euro (Festnetz) jährlich entfielen, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus oben angestellten Erwägun- gen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungs- klagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwirksamkeit von Klauseln entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Aus demselben Grund führt auch der Vor- trag weiterer erheblicher Kostenbelastungen dadurch, dass zusätzliche Kunden, die bislang keine Papierrechnung beantragt hatten, bei deren Kostenfreiheit eine solche beantragen werden, nicht zu einer erhöhten Beschwer. 10 - 8 - Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.01.2014 - 12 O 23800/12 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 830/14 - 11