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Entscheidung

III ZR 250/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:141124BIIIZR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:141124BIIIZR250.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/22 vom 14. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 28. Juli 2022 - 29 U 4834/21 - wird als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu un- terlassen, bei Abschluss von Mobilfunkverträgen einen Anschlusspreis zu be- stimmen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge gegenüber Verbrau- chern auf eine solche Bestimmung zu berufen. Daneben begehrt er die Erstat- tung vorgerichtlicher Abmahnkosten. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wen- det sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Klageanträge weiterverfolgen. Er meint, eine vom Üblichen ab- weichende Bewertung des Gegenstandswerts mit mehr als 20.000 € sei gerecht- fertigt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die ge- mäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 2.500 € beschwert. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu be- werten; an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - III ZR 351/20, juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2024 - III ZR 150/22, juris Rn. 5; jew. mwN). 2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbrau- cherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) orientiert sich die Beschwer regel- mäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von un- 2 3 4 5 - 4 - wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemesse- nen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11; jew. mwN). Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre- chung die Beschwer mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an (zB Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 aaO Rn. 6 und vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 5; BGH, aaO). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutref- fend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesen Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung der Beschwer mit einem hö- heren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwor- tung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 4 und vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5; BGH, aaO Rn. 14; jew. mwN). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind aber weder dar- getan noch ersichtlich. 3. Ohne Erfolg macht der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer geltend, der von den Vorinstanzen festgesetzte Streitwert in Höhe von 25.000 € 6 7 - 5 - entspreche der großen wirtschaftlichen Tragweite, die der in dem Verfahren auf- geworfenen Rechtsfrage zukomme, ob Anschlussgebühren bei Telekommunika- tionsverträgen einer Inhaltskontrolle unterliegen und danach zulässig sind. Dies trifft nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze schon deshalb nicht zu, weil insoweit in Bezug auf die hier in Rede stehende Bestimmung eines Anschluss- preises bei Mobilfunkverträgen keine umstrittenen Rechtsfragen zu klären sind. a) Gegenstand der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind (Preisneben-)Abreden kontrollfähig, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leis- tung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grund- lage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskos- ten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt. Demgegenüber sind solche (Preis-) Abreden von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, ZIP 2015, 833 Rn. 37 und vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, ZIP 2018, 1934 Rn. 14 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 11; jew. mwN). Dabei ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grund- sätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestand- teile aufteilen kann (st. Rspr., zB Senat, Urteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 127; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42, jew. mwN). 8 - 6 - b) Überdies ist nach der Senatsrechtsprechung geklärt, dass bei einem Mobilfunkvertrag über die Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen die Hauptleistungspflichten des Anbieters darin bestehen, dem Nutzer den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu er- möglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Tele- fonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunk- oder Fest- netzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (Senat, Urteile vom 22. No- vember 2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386, 2387 und vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203). Ist Gegenstand des Mobilfunkvertrags (auch) die Nutzung des Inter- nets, hat der Anbieter als (weitere) Hauptleistungspflicht dem Nutzer über das Mobilfunknetz den Internetzugang mit einer bestimmten Übertragungsgeschwin- digkeit zu verschaffen (Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 23 und vom 4. Mai 2023 - III ZR 88/22, NJW 2023, 2338 Rn. 12). Er hat dem Kunden zu ermöglichen, unter Verwendung hierzu geeigneter End- geräte mittels Funkschnittstelle eine Verbindung zum Internet herzustellen (Se- nat, Urteil vom 4. Mai 2023 aaO). c) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei der Bestimmung eines Anschlusspreises bei Mobilfunkverträgen um eine kontrollfreie Preisabrede handelt, weil der Anbieter damit die Zugangs- verschaffung zum Mobilfunknetz beziehungsweise zum Internet als Teil der von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen bepreist. Dass diese Beurteilung in Rechtsprechung oder Literatur umstritten ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. 9 10 - 7 - 4. Die neben dem Unterlassungsantrag geltend gemachten Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der Beschwer unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 39 mwN). III. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Im Übrigen weist der Se- nat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, weil die Zulas- sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Herrmann Liepin Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.06.2021 - 33 O 7985/20 - OLG München, Entscheidung vom 28.07.2022 - 29 U 4834/21 - 11 12