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Beschluss

3 StR 357/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitführen eines Gegenstands nach Abschluss des Erwerbsvorgangs begründet nicht den Tatbestand des bewaffneten Sichverschaffens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. • Der reine Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und kann hinter das Sichverschaffen zurücktreten. • Getrennt gelagerte Betäubungsmittelmengen sind Tatmehrheit, wenn eine Menge zum Eigenkonsum und eine andere zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ist. • Strafzumessende Berücksichtigung des bloßen Bereitsseins, die Tat eines anderen zu unterstützen, stellt unzulässige Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB dar, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil ansonsten tragfähig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Qualifikation zum bewaffneten Sichverschaffen bei nachträglichem Mitführen • Das Mitführen eines Gegenstands nach Abschluss des Erwerbsvorgangs begründet nicht den Tatbestand des bewaffneten Sichverschaffens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. • Der reine Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und kann hinter das Sichverschaffen zurücktreten. • Getrennt gelagerte Betäubungsmittelmengen sind Tatmehrheit, wenn eine Menge zum Eigenkonsum und eine andere zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ist. • Strafzumessende Berücksichtigung des bloßen Bereitsseins, die Tat eines anderen zu unterstützen, stellt unzulässige Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB dar, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil ansonsten tragfähig ist. Der Angeklagte L. erwarb 43 g Kokain für sich und zwei Bekannte; die Übergabe erfolgte im Keller seines Wohnhauses durch einen Dritten. L. verließ den Keller mit dem Rauschgift, packte Teile für Mitkäufer ein und versteckte sein für den Eigenkonsum bestimmtes Kokain im Küchenschrank. Im Eingangsbereich des Hauses lag ein Baseballschläger, den L. bewusst zur Abwehr aufbewahrte. Zeitgleich lagerte L. in einem anderen Objekt 688 g Marihuana, das er für einen Dritten zum Weiterverkauf verwahrte. Der Angeklagte H. vereinbarte auf Bitten des L. einen Liefertermin und war sich des Betäubungsmittelbezugs bewusst; er wurde wegen Beihilfe verurteilt. Das Landgericht stellte Bewährungsstrafen für beide Angeklagte fest; der L. legte Revision ein, die teilweise erfolgreich war. • Die Revision des L. führte zur Prüfung, ob der Tatbestand des bewaffneten Sichverschaffens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) vorliegt. • Nach der Rechtsprechung kann das Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Erwerbs noch den Qualifikationstatbestand erfüllen, sofern der Gegenstand noch während des Erwerbsvorgangs mitgeführt wird. • Hier war der Erwerb bereits abgeschlossen, als L. den Eingangsbereich mit dem Baseballschläger betrat: die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kokain war unmittelbar nach der Übergabe gesichert und erforderte kein weiteres Mitführen oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. • Das bloße Vorhandensein oder Tragen eines Gegenstands beim bereits bestehenden Besitz erfüllt die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht; deshalb ist die rechtliche Würdigung als bewaffnetes Sichverschaffen rechtsfehlerhaft. • In der Sache bleibt jedoch die Verwirklichung des Tatbestands des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bestehen; das Sichverschaffen tritt dabei zurück. • Hinsichtlich der getrennt gelagerten Betäubungsmittel begründet die unterschiedliche Bestimmung (Eigenkonsum vs. Weiterverkauf) Tatmehrheit, sodass die beiden Taten zu getrennten Bewertungen führen. • Bei H. ergab die Sachrügenprüfung keine Rechtsfehler, und obwohl das Landgericht bei der Strafzumessung einen Umstand doppelt verwertete (Bereitschaft, die Tat eines anderen zu unterstützen), war dies nicht ursächlich für den verhängten Strafausspruch; die Strafe bleibt bestehen. Der Schuldspruch gegen L. wurde insoweit geändert, dass er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt ist; die Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens im einen Fall wurde aufgehoben, da der Baseballschläger erst nach Abschluss des Erwerbsrelevanten Geschehens betroffen war. Die in diesem Zusammenhang festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des L. sowie die Revision des H. wurden verworfen; H. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt gewann L. materiell teilweise, da die Qualifikation zum bewaffneten Sichverschaffen entfiel, verlor aber insoweit, als der Besitz in nicht geringer Menge weiterhin festgestellt wurde; H. blieb mit seiner Verurteilung und der Bewährungsstrafe von fünf Monaten bestehen.