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Entscheidung

3 StR 443/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270619U3STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270619U3STR443.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 443/18 vom 27. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2019, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. April 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Ange- klagte Untermieter einer in W. gelegenen Wohnung, die er zusam- men mit dem Hauptmieter, dem Mitangeklagten T. , bewohnte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 11. September 2017 hatten beide dem Mitangeklagten M. das von ihnen gemeinschaftlich genutzte Wohn- zimmer für eine Mitnutzung zur Verfügung gestellt. Am 19. September 2017 um 9 Uhr verwahrten die drei Angeklagten in dem Bettkasten des dort befindlichen 1 2 - 4 - Schlafsofas 12.713,9 g Marihuana mit einer Wirkstoffkonzentration von 11,1 % Tetrahydrocannabinol (THC), das der Mitangeklagte M. als Kurier des gesondert Verfolgten H. in die Wohnung verbracht hatte und das für den Verkauf bestimmt war. Des Weiteren übte der Angeklagte in der Wohnung die Sachherrschaft über ca. 3 g Marihuana und zwei Joints mit einem nicht bekann- ten Wirkstoffgehalt aus; diese Drogen, die auf der Fensterbank seines Schlaf- zimmers lagen, waren zum Eigenverbrauch vorgesehen. 2. Die Revision deckt zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einzie- hungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Dahinstehen kann, ob die von der Strafkammer vorgenommene konkur- renzrechtliche Bewertung der Feststellungen, der Angeklagte habe nur eine materiellrechtliche Tat des - mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge idealkonkurrierenden - Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge begangen, weil der gleichzeitige Besitz der 12.713,9 g Marihuana sowie der etwa 3 g Marihuana zuzüglich der beiden Joints nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 29a Abs. 1 Satz 2 BtMG darstel- le, zutreffend ist oder ob der Angeklagte wegen zwei Taten, mithin wegen Be- sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie - in Tatmehrheit hierzu - Besitzes von Betäubungsmitteln zu verurteilen gewesen wäre (so BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421; abweichend dagegen - für den Besitz von zwei an verschiedenen Orten aufbewahrten Betäubungsmittelmengen einerseits zum Zweck des täterschaftli- chen Handeltreibens und andererseits zum Zweck des eigenen Konsums - BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 - 1 StR 539/90 [unveröffentlicht]; vom 30. Juni 1998 - 1 StR 3 4 - 5 - 293/98, StV 1998, 593 f.; s. auch MüKoStGB/Kotz/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1151; KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl., § 29 Teil 4. Rn. 339; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 674). Denn insoweit ist er jedenfalls nicht beschwert; für die Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die konkurrenzrechtliche Bewertung ohne Bedeutung. 3. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht von der Anord- nung der Maßregel nach § 64 StPO abgesehen hat, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. a) Die Strafkammer hat zwar einen Hang des Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Trotz seiner wahrheitswidrigen Angaben zu den konkreten Konsummengen stehe fest, dass er überhaupt re- gelmäßig Alkohol, Marihuana und Kokain konsumiere und aufgrund dessen be- reits seine Gesundheit sowie seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt seien. Die Strafkammer hat indes keinen symptomatischen Zu- sammenhang zwischen diesem Hang und der Anlasstat festzustellen vermocht. Hierzu hätten - wenngleich zu vermuten sei, dass die Tat der Finanzierung des Drogenkonsums gedient haben könnte - keine tatsächlichen Feststellungen ge- troffen werden können. b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00, juris Rn. 7; vom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02, juris Rn. 5; vom 30. September 2003 - 4 StR 382/03, NStZ-RR 2004, 78, 79; vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309; vom 6. November 2013 5 6 7 8 - 6 - - 5 StR 432/13, juris Rn. 4; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265, 266; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 14) vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Al- kohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefähr- lichkeit des Täters äußert (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; s. auch BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, aaO; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 42). Hat er mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 600/14, juris Rn. 4; Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 454). Für die Anordnung der - den Angeklagten beschwerenden - Maßregel gemäß § 64 StGB muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit - anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, juris Rn. 13; vom 12. März 2014 - 4 StR 572/13, juris Rn. 4; vom 25. September 2018 - 3 StR 621/17, juris Rn. 10, jeweils mwN). bb) Gemessen daran hat das Landgericht den symptomatischen Zu- sammenhang rechtsfehlerfrei verneint. 9 10 11 - 7 - (1) Soweit der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten 12.713,9 g Ma- rihuana im Bettkasten zur Förderung des Betäubungsmittelhandels H. verwahrten, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler einen solchen Zusammen- hang nicht positiv festgestellt. Der Besitz dieses Rauschgifts kann daher man- gels sicher feststehenden symptomatischen Zusammenhangs mit dem Hang die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB nicht rechtfertigen. Im Einzelnen: Die Strafkammer hat sich damit befasst, ob der Angeklagte von H. für die Tat entlohnt wurde und ob sie der Finanzierung seines Drogenmiss- brauchs diente. Dies hat sie nicht feststellen können, weil der Angeklagte eben- so wie die Mitangeklagten hierzu keine Angaben gemacht habe und auch sonst keine Indizien vorlägen, die einen solchen Schluss zuließen. Des Weiteren hat die Strafkammer - im Rahmen der Prüfung des § 21 StGB - erwogen, ob der Angeklagte die Tat in einem berauschten oder entzügigen Zustand beging. Dies hat sie verneint, weil im Hinblick auf das von ihm bei der Wohnungsdurchsu- chung gezeigte unauffällige Verhalten bereits ausreichende tatsächliche An- haltspunkte hierfür fehlten (s. UA S. 23 f.). Dass sich die Strafkammer von sol- chen einen Symptomwert der Tat belegenden tatsächlichen Umständen nicht überzeugt hat, ist nach dem eingeschränkten Maßstab der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung der Beweiswürdigung (s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28; vom 16. November 2017 - 3 StR 315/17, NJW 2018, 1411 Rn. 5) nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen liegt es zudem nicht nahe, dass die intensive Neigung des Angeklagten zum Alkohol- und Betäubungsmit- telmissbrauch anderweitig - etwa indirekt (s. MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 39 mwN; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 40) - zum han- delsfördernden Besitz der 12.713,9 g Marihuana mit beigetragen haben könnte, 12 13 - 8 - so dass insoweit weitere Darlegungen in den Urteilsgründen nicht geboten wa- ren. (2) Soweit der Angeklagte in seinem Schlafzimmer ca. 3 g Marihuana und zwei Joints aufbewahrte, die für den eigenen Konsum bestimmt waren, er- weist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass sich das Urteil diesbezüglich nicht zu einem symptomatischen Zusammenhang verhält. Denn auf den Besitz die- ser Drogen hätte sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt nicht stützen lassen. Zwar reicht es, wie dargelegt (s. II. 3. b) aa)), grundsätzlich aus, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln lediglich zu einem Teil mehrerer Taten beigetragen hat. Gleiches gilt für einen abgrenzbaren Teil einer einheitlichen Tat. Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der symptomatische Zusam- menhang jedoch eine gewisse Erheblichkeit der Anlasstat voraus (ebenso Schmitt, FS Bockelmann, 1979, S. 861, 864; NK-StGB/Pollähne, 5. Aufl., § 64 Rn. 40; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 38). Ist allein ein Teil der began- genen Tat(en) - zumindest auch - auf den Hang zurückzuführen, so gilt dieses Erfordernis für den jeweiligen Teil. Was es bedeutet, dass der Hang zur Begehung einer "erheblichen rechtswidrigen Tat" beigetragen haben muss, hat der Bundesgerichtshof bis- lang nicht näher bestimmt. In Anbetracht der präventiven Natur der Maßregel nach § 64 StGB sowie des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrach- ten Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. V/4094, S. 17 [zu § 42a Abs. 2 StGB aF als Vorgängernorm des § 62 StGB]) ist es zwar ange- zeigt, an das Merkmal der Erheblichkeit nur geringe Anforderungen zu stellen 14 15 16 - 9 - (s. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 3 StR 196/19 zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neben einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten; generell ablehnend demgegenüber Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 64 Rn. 14; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 64 Rn. 22; Schön- ke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 8; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 30). Indes scheiden jedenfalls bloße Bagatellfälle als Grundlage für die Anordnung der Maßregel aus (ähnlich AnwK-StGB/Kilian, 2. Aufl., § 64 Rn. 8). Der im Hang wurzelnde Besitz der für den eigenen Konsum bestimmten ca. 3 g Marihuana und zwei Joints ist in diesem Sinne unerheblich. Im Hinblick auf Unrecht und Schuld hat die Strafkammer diesem Besitz rechtsfehlerfrei überhaupt kein Gewicht beigemessen; so ist im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dieser Teil der Tat habe keinerlei Einfluss auf die Strafhöhe gehabt (s. UA S. 23). In dem Besitz einer derart geringen Menge sog. weicher Drogen zum Eigenverbrauch (zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 29 Abs. 5 BtMG vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 2118 f.) konnte sich eine hangbedingte Gefähr- lichkeit des Angeklagten nicht äußern. Inwieweit an die Erheblichkeit der symptomatischen Anlasstat - über den Ausschluss von Bagatellfällen hinaus - weitergehende Anforderungen zu stellen sind, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg 17 18