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Entscheidung

5 StR 437/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 3 7 / 1 5 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu- eller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Kör- perverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der Teilfreispruch keinen Bestand haben. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt: „Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der An- klagevorwurf – wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde – vollumfänglich als richtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine an- dere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkon- kurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht we- gen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei ge- sprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN).“ Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab. Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegan- gen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlos- sen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau). Sander Dölp König Berger Bellay 2 3 4