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Entscheidung

4 StR 384/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR384.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein- beziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet sowie eine Ad- häsionsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten „aus Klarstellungsgründen“ im Übrigen freigesprochen hat, hat dieser Teilfreispruch zu entfallen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die beiden dem Angeklagten in der zur Hauptver- handlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materi- ell-rechtliche Tat gewertet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2006 – 4 StR 131/06 und vom 12. Oktober 2017 – 4 StR 302/17). Der Teilfreispruch muss aus Grün- den der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgesche- hens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03 und vom 11. November 2015 – 5 StR 437/15). 2. Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Siegen, 17.05.2021 - 21 KLs 43 Js 1371/20 27/20 3 4