Beschluss
2 StR 399/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verfall von Wertersatz (§73a StGB) ist anzuordnen, wenn konkret erlangte Gelder aus festgestellten Betäubungsmitteldelikten nicht mehr vorhanden sind und kein erweiterter Verfall greift.
• Bei mit deliktisch erlangten Mitteln angeschafften Gegenständen ist vorrangig die Einziehung des Surrogats (§73 Abs.2 Satz2 StGB) zu prüfen; ein anschließender Wertersatz ist entsprechend zu kürzen.
• Vor Anordnung des Verfalls von Wertersatz muss das Tatgericht prüfen, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist; ist dies nicht der Fall, ist nach §73c Abs.1 Satz2 StGB von der Verfallsanordnung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Verfall von Wertersatz: Prüfung des Vermögensstands und Abzug für erworbenes Surrogat • Der Verfall von Wertersatz (§73a StGB) ist anzuordnen, wenn konkret erlangte Gelder aus festgestellten Betäubungsmitteldelikten nicht mehr vorhanden sind und kein erweiterter Verfall greift. • Bei mit deliktisch erlangten Mitteln angeschafften Gegenständen ist vorrangig die Einziehung des Surrogats (§73 Abs.2 Satz2 StGB) zu prüfen; ein anschließender Wertersatz ist entsprechend zu kürzen. • Vor Anordnung des Verfalls von Wertersatz muss das Tatgericht prüfen, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist; ist dies nicht der Fall, ist nach §73c Abs.1 Satz2 StGB von der Verfallsanordnung abzusehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sichergestellte Betäubungsmittel wurden eingezogen; das Landgericht ordnete zudem Verfall von Wertersatz in Höhe von 84.000 € an. Die Summe setzt sich aus 39.000 € Erlösen aus eigenen Geschäften und 45.000 € Tatlohn aus Beteiligung zusammen. Der Angeklagte kaufte im April 2014 einen gebrauchten Pkw für 17.000 €, bezahlt aus den deliktisch erlangten Mitteln, und verzichtete später schriftlich auf das Fahrzeug. Bei Festnahme wurde nur Bargeld in Höhe von 1.125 € gefunden; der Angeklagte hatte Teile des Geldes verbraucht und Geld in die Türkei transferiert. Gegen den Verfallsbetrag richtete sich die Revision mit der Rüge materiellen Rechts. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Angeklagte 84.000 € im Sinne des §73 Abs.1 Satz1 StGB erlangt hat; die 45.000 € stellen Tatlohn dar und unterliegen grundsätzlich dem Verfall. • Kein erweiterter Verfall (§33 Abs.1 Nr.2 BtMG i.V.m. §73d StGB): Die Gelder stammen aus den konkret festgestellten Taten, nicht aus anderen nicht angeklagten Straftaten; daher ist statt erweitertem Verfall Wertersatz nach §73a StGB zu prüfen. • Der Pkw ist als Surrogat gemäß §73 Abs.2 Satz2 StGB anzusehen, sodass das Gericht den Pkw hätte einziehen können; durch den Verzicht des Angeklagten entfiel die Einziehungsanordnung, minderte aber den für Wertersatz ursprünglich angesetzten Betrag um 17.000 €. • Das Landgericht hat die Voraussetzungen des §73c StGB (insbesondere Abs.1 Satz2) unzureichend geprüft: Es fehlt an Feststellungen, ob das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, was für die Ermessenserwägung zwingend erforderlich ist. • Mangels hinreichender Feststellungen über verbleibendes Vermögen ist nicht auszuschließen, dass weder das Erlangte noch ein Gegenwert mehr vorhanden waren; daher ist die Anordnung des Wertersatzverfalls in der bisherigen Form rechtsfehlerhaft. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die Einziehungsentscheidung bleiben unangefochten. Das Landgericht hat bei neuer Entscheidung den Verfall von Wertersatz unter Berücksichtigung des als Surrogat anzusehenden Pkw (Abzug 17.000 €) und vor allem nach eingehender Prüfung, ob das Erlangte oder dessen Wert im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, neu zu begründen; ist nichts mehr vorhanden, kann nach §73c Abs.1 Satz2 StGB von einer Verfallsanordnung abgesehen werden.