Leitsatz
3 StR 307/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131218U3STR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131218U3STR307.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB hindert ein von dem Angeklagten erklärter Verzicht auf die Herausgabe der betreffenden Gegen- stände das Tatgericht zwar nicht, die Einziehung gleichwohl anzuordnen, wenn es davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Gegenstände durch andere rechts- widrige Taten erlangt hat; es ist ihm aber unbenommen, mit Rücksicht auf die Ver- zichtserklärung von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung abzusehen. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18 - LG Stade in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. November 2018 in der Sitzung am 13. Dezember 2018, an denen teilge- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung -, Justizfachangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 2018 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Taten des schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu Gesamt- freiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines als Tatmittel verwendeten Mobiltelefons und des Wertes der jeweiligen Taterträge angeord- net. Überdies hat die Strafkammer die erweiterte Einziehung einer sichergestell- ten Armbanduhr der Marke Rolex angeordnet, die sich bei der Festnahme des Angeklagten A. in dessen Besitz befand. Von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung weiterer, in einer Anlage ("Anlage I") zur Anklage- schrift aufgeführten Gegenstände, die bei den Angeklagten aufgefunden und sichergestellt wurden, hat das Landgericht demgegenüber abgesehen. Die Staatsanwaltschaft richtet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen allein dagegen, dass es das Landgericht unterlassen hat, über die erweiterte Einziehung der in der An- lage I zur Anklageschrift bezeichneten Gegenstände zu entscheiden. Die wirk- 1 2 - 4 - sam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung beschränkten Rechtsmittel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 4 mwN) haben keinen Erfolg. I. Den Urteilsgründen zufolge konnten die in der Anlage I zur Anklage- schrift bezeichneten Gegenstände ebenso wie die bei der Festnahme des An- geklagten A. sichergestellte Armbanduhr der Marke Rolex weder einer konkreten Straftat noch einem der Geschädigten zugeordnet werden. Die Ein- ziehung der Armbanduhr hat die Strafkammer angeordnet, weil sie zu der Überzeugung gelangt war, dass A. die Uhr durch eine andere rechtswid- rige Tat erlangt hatte (§ 73a Abs. 1 StGB). Sie hat sich insoweit zu einer Ent- scheidung über die erweiterte Einziehung veranlasst gesehen, weil A. nicht auf die Herausgabe der Uhr verzichtet hatte. Von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung der in der Anlage I zur Anklageschrift aufgeführten Gegenstände hat das Landgericht demgegenüber mit Rücksicht darauf abge- sehen, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung erklärt hatten, auf eine Herausgabe dieser Gegenstände zu verzichten. II. Die Rechtsmittel sind unbegründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die Verzichtserklärungen der Angeklagten von einer Ent- 3 4 5 - 5 - scheidung über die erweiterte Einziehung der in der Anlage I zur Anklageschrift bezeichneten Gegenstände abgesehen hat. Insoweit gilt: Die Neuregelung der Vorschriften über die strafrechtliche Vermögensab- schöpfung durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die in der gerichtlichen Praxis verbreitete "formlose" Vermögensabschöp- fung nicht eingeschränkt. In den hier in Rede stehenden Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB hindert ein von dem Angeklagten erklär- ter Verzicht auf die Herausgabe der betreffenden Gegenstände das Tatgericht zwar nicht, die Einziehung gleichwohl anzuordnen, wenn es davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten erlangt hat. Es ist ihm aber unbenommen, mit Rücksicht auf die Verzichtserklä- rung von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung abzusehen, insbe- sondere wenn die Frage, ob die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB erfüllt sind, weiterer Sachaufklärung bedarf. Im Einzelnen: 1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die An- ordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5). Erklärt sich der Angeklagte mit einer "außergericht- lichen" Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden bzw. verzichtet 6 7 - 6 - er auf deren Herausgabe, so wird darin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ein unwiderruflicher Verzicht auf etwaige Herausgabeansprü- che gesehen, woraus auch immer diese sich ergeben könnten. Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungs- behörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Sep- tember 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452). Falls - wie hier - nicht davon auszugehen ist, dass die betreffenden Ge- genstände dem Angeklagten gehören, der wahre Eigentümer aber nicht be- kannt ist, richtet sich das weitere Verfahren nach den zivilrechtlichen Fundvor- schriften (§ 983 iVm §§ 979 ff. BGB). Danach kann die Staatsanwaltschaft die Sache öffentlich versteigern lassen (§ 979 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Versteige- rung ist indes erst zulässig, nachdem etwaige Rechtsinhaber in einer öffent- lichen Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist (§ 980 Abs. 1 BGB). Die danach für zulässig erachtete "außergerichtliche" bzw. "formlose" Einziehung von Gegenständen im Wege einer Verzichtserklärung seitens des Angeklagten hat erhebliche praktische Bedeutung erlangt (BT-Drucks. 18/9529, S. 61; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 422); sie gehört mittlerweile "zum Gerichtsalltag" (Thode, NStZ 2000, 62). Denn die "formlose" Vermögensabschöpfung stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts in verschiedener Hinsicht eine beachtliche Verfahrensvereinfachung dar (vgl. Rönnau, aaO Rn. 425). Insbesondere bedarf es, falls - wie hier - die erweiterte Einziehung etwaigen Diebesguts in Betracht kommt, keiner Überzeugungsbil- 8 9 - 7 - dung des Gerichts, ob die Gegenstände, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, überhaupt aus einer anderen rechtswidrigen Tat herrühren (§ 73a Abs. 1 StGB). Dadurch wird unter Umständen eine umfangreiche Be- weisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257). 2. Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat an der Zuläs- sigkeit der gerichtlichen Praxis, im Falle einer Verzichtserklärung des Angeklag- ten von einer Einziehungsentscheidung abzusehen, nichts geändert (so auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116, 118 ff.; Be- schluss vom 12. September 2018 - 5 StR 400/18, juris Rn. 13, jeweils zur Ein- ziehung sichergestellter Betäubungsmittelerlöse [§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB]). Das lässt sich dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entnehmen. a) "Kernstück des Reformvorhabens" war danach "die grundlegen- de Neuregelung der Opferentschädigung" (BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 49). Als "Dreh- und Angelpunkt" wurde die Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF und damit der Wegfall des an diese Vorschrift anknüpfenden Modells der Opferentschädigung in Form der "Rückgewinnungshilfe" angesehen (BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 46, 49). Insbesondere "die komplizierte Vorschrift" über den staatlichen "Auffangrechtserwerb" (§ 111i StPO aF) sollte dadurch entfallen, wodurch "zeitraubende zivilrechtliche" Fragen künftig vermieden wer- den sollten (BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 46). Aus Sicht des Gesetzgebers hatte sich das Konzept der Rückgewinnungshilfe als "zentrales Hindernis" einer effektiven Vermögensabschöpfung erwiesen, weshalb § 73 Abs. 1 Satz 2 10 11 - 8 - StGB aF nicht zu Unrecht als "Totengräber des Verfalls" bezeichnet worden sei (BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 46). Die Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF hat zur Folge, dass etwaige Schadensersatzansprüche von Tatgeschädig- ten der Einziehung nicht mehr entgegenstehen. Deren Ansprüche werden nunmehr gemäß den §§ 459h ff. StPO im Vollstreckungsverfahren befriedigt (BT-Drucks. 18/9525, S. 94). Das neue Opferentschädigungsmodell des § 459h StPO knüpft an die Bestimmungen des § 75 StGB über die Wirkung der Einziehungsentscheidung an. Die hier in Rede stehenden Fälle der erweiterten Einziehung etwaigen durch andere rechtswidrige Taten erlangten, nicht zuordenbaren Diebesguts unterfallen § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB (BT-Drucks. 18/9525, S. 71; vgl. auch Köhler, NStZ 2017, 497, 500 f.). Danach geht das Eigentum an einer Sache, die einem unbekannten Dritten gehört, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mit- teilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht vorher bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet ("kleiner" Auffangrechtserwerb). Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 459h ff. StPO. Danach ist der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung dem Verletzten unverzüglich mitzuteilen (§ 459i Abs. 1 Satz 1 StPO); das kann, falls der Verletzte - wie hier - unbekannt ist, durch einmalige Mitteilung im Bundesanzeiger oder durch Veröffentlichung in anderer geeigneter Weise geschehen (§ 459i Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 111l Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO). b) In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF und die dementsprechende Neufassung von § 73 StGB als "grundlegender" materieller Vorschrift des Rechts der Vermögensabschöpfung "die Möglichkeit der 'formlosen Einziehung' 12 13 - 9 - nicht" einschränken, sondern vielmehr "diese in der Praxis verbreitete 'formlose' Vermögensabschöpfung" von "rechtlichen Unwägbarkeiten" befreien sollte, die mit dem Ausschluss der staatlichen Abschöpfung in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF einhergingen (BT-Drucks. 18/9525, S. 61). Diese Klarstellung ist in der weiteren Gesetzesbegründung oder im weiteren Gesetzgebungsver- fahren an keiner Stelle relativiert worden. Insbesondere lässt sich den Materia- lien nicht entnehmen, dass die Möglichkeit der "formlosen" Vermögensabschöp- fung in denjenigen Fällen eingeschränkt werden sollte, in denen die erweiterte Einziehung etwaigen nicht zuordenbaren Diebesguts in Betracht kommt. aa) So sind im Zusammenhang mit § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB nF im We- sentlichen die Vorzüge des "kleinen" Auffangrechtserwerbs hervorgehoben wor- den: "Angelehnt an die zivilrechtlichen Fundvorschriften" gehe das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand auf den Staat über, wenn der Geschädigte sein Recht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) an- melde. Die Vorschrift ermögliche damit insbesondere die rechtsbeständige Ein- ziehung von nicht zuordenbarem Diebesgut, "ohne auf die für gänzlich andere Sachverhalte gedachten zivilrechtlichen Fundvorschriften (§ 983 iVm §§ 979 ff. BGB) zurückgreifen zu müssen" (BT-Drucks. 18/9525, S. 71). Ein Hinweis dar- auf, dass eine "formlose Vermögensabschöpfung deshalb in solchen Fällen abweichend von den Ausführungen zur Neufassung der "grundlegenden" Vor- schrift des § 73 StGB nF ausgeschlossen sein solle, findet sich hingegen nicht. Gleiches gilt im Hinblick auf § 459h StPO nF. Auch im Zusammenhang mit dieser als "grundlegende Vorschrift des Reformmodells der Opferentschädi- gung" bezeichneten Regelung (BT-Drucks. 18/9525, S. 94) enthält die Geset- zesbegründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Praxis der "formlosen" 14 15 - 10 - Vermögensabschöpfung eingeschränkt werden sollte. Das Fehlen eines ein- schränkenden Hinweises unterstreicht indes den Willen des Gesetzgebers, dass es dem erkennenden Gericht auch in den Fällen, in denen die erweiterte Einziehung etwaigen nicht zuordenbaren Diebesguts in Betracht kommt, unbe- nommen sein soll, mit Rücksicht auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung abzusehen. bb) Gerade im Zusammenhang mit den Vorschriften über das neue Mo- dell der Opferentschädigung wäre eine einschränkende Klarstellung zu erwar- ten gewesen, falls der Gesetzgeber die Praxis der "formlosen" Vermögensab- schöpfung insoweit hätte ausschließen wollen. Denn die mit dem Wegfall von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF verbundene Reform der Opferentschädigung ver- einfacht nicht nur das strafrechtliche Erkenntnisverfahren; sie führt vielmehr auch zu einer Stärkung des Opferschutzes (BT-Drucks. 18/9525, S. 54), die indes nur zum Tragen kommt, wenn das Gericht eine Einziehung anordnet. So waren Tatgeschädigte auf der Grundlage des bisherigen Modells der Rückgewinnungshilfe gehalten, für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen An- sprüche selbst Sorge zu tragen. Sie mussten einen zivilrechtlichen Titel erstrei- ten, auf dessen Grundlage sie die Zwangsvollstreckung in die von der Straf- justiz gesicherten Vermögensgegenstände betreiben konnten. Zusätzlich hing die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche von einer gesonderten straf- prozessualen Zulassung der Zwangsvollstreckung ab. Außerdem galt bei meh- reren Verletzten für deren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Prioritäts- grundsatz. Dieses zuweilen mit einem "Windhundrennen" verglichene Modell konnte dazu führen, dass ein Verletzter vollständige oder weitgehende Be- friedigung erlangte, während andere Tatopfer leer ausgingen (vgl. zu allem BT-Drucks. 18/9525, S. 46 mwN). 16 17 - 11 - Demgegenüber stärkt das Reformmodell den Opferschutz, indem es den Tatgeschädigten einen einfachen und kostengünstigen Weg eröffnet, Scha- denswiedergutmachung zu erlangen. Sie müssen weder einen zivilrechtlichen Titel erstreiten noch die Zwangsvollstreckung und deren strafprozessuale Zu- lassung betreiben. Überdies sichert das Reformmodell die Insolvenzfestigkeit der Ansprüche von Geschädigten (BT-Drucks. 18/9525, S. 76, 79); deren Ent- schädigung nach dem Prioritätsprinzip hat es beseitigt mit der Folge, dass nunmehr mehrere Tatopfer gleichbehandelt werden (BT-Drucks. 18/9525, S. 54). Die mit dem Reformmodell der Opferentschädigung verbundene Besser- stellung des Tatopfers tritt indes nur dann ein, wenn das Gericht die Einziehung anordnet, nicht dagegen bei einer "formlosen" Vermögensabschöpfung (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500 f.). Das gilt insbesondere in den hier in Rede ste- henden Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Einziehungsanordnung ist Vor- aussetzung dafür, dass das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand im Wege des "kleinen" Auffangrechtserwerbs auf den Staat übergeht. Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht mit Rücksicht auf eine Verzichtserklärung des Ange- klagten von einer Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung absieht. Denn der Angeklagte kann das Eigentum an Diebesgut nicht auf den Staat übertra- gen (§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem gewährleistet nur die "förmliche" Ein- ziehung den Eigentumserwerb des Staates auch dann, wenn nach Beschlag- nahme des Diebesguts (§§ 111b, 111c Abs. 1 StPO) über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 75 Abs. 4 StGB, § 111d Abs. 1 Satz 2 StPO). Damit soll der Gefahr, dass Diebesgut im Insolvenzverfahren entgegen § 35 Abs. 1, § 47 InsO zu Lasten der Geschädig- ten verwertet wird, begegnet werden (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 79 aE). 18 19 - 12 - Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, die Möglichkeit der "formlosen" Vermögensabschöpfung ausdrücklich für unzulässig zu erklären, falls es dem Gesetzgeber darauf angekommen wäre, das Reformmodell der Opferentschädigung im Hinblick auf die damit verbundene Stärkung des Opfer- schutzes ausnahmslos zum Tragen kommen zu lassen. Das Fehlen einer sol- chen Einschränkung belegt deshalb, dass die Verbesserung des Opferschutzes aus Sicht des Gesetzgebers gegenüber der Vereinfachung der Vermögensab- schöpfung im Erkenntnisverfahren keinen unbedingten Vorrang erhalten sollte. cc) Das Fortbestehen der Möglichkeit des Verzichts auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände entspricht auch Sinn und Zweck des Geset- zes, die in erster Linie darin bestehen, eine effektive Vermögensabschöpfung sicherzustellen. Die mit der Reform verbundene Stärkung des Opferschutzes war demgegenüber kein Selbstzweck und nicht das wesentliche Ziel der Neu- regelung. Der vom Gesetzgeber gesehene Reformbedarf resultierte vielmehr daraus, dass das bisherige Recht die wirksame Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte nur unzureichend gewährleistete, was auf die aufge- zeigten Mängel des Modells der Rückgewinnungshilfe zurückgeführt wurde. Die Reform der Opferentschädigung, insbesondere deren Verlagerung in das Voll- streckungsverfahren, diente dementsprechend im Wesentlichen dem Zweck, die Effektivität der Vermögensabschöpfung zu erhöhen. Die Vermögensab- schöpfung sollte dem Tatgericht möglichst einfach gemacht werden, damit sie auch tatsächlich praktiziert und damit klargestellt wird, dass Straftaten "sich nicht lohnen" dürfen (Köhler, NStZ 2017, 497, 498). Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht dauerhaft behalten dürfen (BT-Drucks. 18/9525, S. 45), dient indes auch die "formlose" Vermögensabschöpfung. Deshalb ist es ohne 20 21 22 - 13 - Weiteres nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber sie ungeachtet der mit dem neuen Modell der Opferentschädigung verbundenen Vorteile für den Geschä- digten nicht einschränken wollte. c) Für die hier in Rede stehenden Fälle, in denen der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände verzichtet hat, in Bezug auf die eine erweiterte Einziehung in Betracht kommt, ergibt sich daraus Folgendes: Einerseits ist es dem erkennenden Gericht unbenommen, die Einziehung anzuordnen, falls es zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Ge- genstände durch andere rechtswidrige Taten erlangt hat. Mit Rücksicht auf die Besserstellung des Geschädigten durch das neue Opferentschädigungsmodell kann es im Einzelfall sogar sachgerecht sein, es nicht bei einer "formlosen" Vermögensabschöpfung zu belassen (vgl. dazu Köhler, NStZ 2017, 497, 501; Reitemeier, ZJJ 2017, 354, 363; AG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 814 Ds 261 Js 160705/17, BeckRS 2017, 132027). Jedenfalls erweist sich eine Einziehungsanordnung in solchen Konstellationen nicht als überflüssig und dementsprechend auch nicht als unverhältnismäßig (Gleiches gilt in Bezug auf der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterfallende Erlöse aus Be- täubungsmittelgeschäften; anders insoweit BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116). Andererseits steht es dem Gericht stets frei, mit Rücksicht auf die Ver- zichtserklärung des Angeklagten von einer Entscheidung über die erweiterte Einziehung abzusehen. Das gilt vor allem dann, wenn es weiterer Beweiserhe- bungen bedarf, um zu klären, ob der Angeklagte die Gegenstände durch ande- re rechtswidrige Taten erlangt hat. 23 24 25 - 14 - In solchen Fällen erwiese es sich insbesondere nicht als sachgerecht, das Verfahren über die Einziehung gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen und später - ungeachtet der von dem Angeklagten bereits abgegebenen Verzichts- erklärung - in einem gesonderten Verfahren der Frage nachzugehen, ob die Gegenstände aus einer anderen rechtswidrigen Tat des Angeklagten herrühren. Es liefe der vom Gesetzgeber angestrebten effektiven strafrechtlichen Vermö- gensabschöpfung zuwider, die Herkunft eines Gegenstandes in einem aufwän- digen Verfahren - womöglich gemäß § 423 Abs. 4 StPO im Rahmen einer wei- teren Hauptverhandlung - näher aufzuklären, obwohl dessen "formlose" Einzie- hung ohne Weiteres möglich ist. d) Der Zulässigkeit der "formlosen" Vermögensabschöpfung steht schließlich nicht entgegen, dass es im Einzelfall - wie hier - zu einem Neben- einander von "formloser" und förmlicher Einziehung kommen kann, die mög- licherweise mit einem erheblichen Mehraufwand im Vollstreckungsverfahren verbunden ist, weil mit den formlos eingezogenen Gegenständen - wie hier den in der Anlage I zur Anklageschrift bezeichneten - nach § 983 iVm den §§ 979 ff. BGB verfahren und in Bezug auf die förmlich eingezogenen Gegenstände - wie hier der Armbanduhr der Marke Rolex - das Verfahren nach den §§ 459h ff. StPO durchgeführt werden muss. Das hat der Gesetzgeber ersicht- 26 27 - 15 - lich in Kauf genommen. Es kam ihm vor allem darauf an, das Erkenntnisverfah- ren zu vereinfachen (BT-Drucks. 18/9525, S. 54), nicht dagegen das Vollstre- ckungsverfahren. Schäfer Gericke Tiemann Hoch Leplow