OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII ZB 57/12

BGH, Entscheidung vom

15mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO setzt mehr als ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse voraus; es muss ein Rechtsverhältnis bestehen, auf das das Ergebnis des Verfahrens rechtlich einwirkt. • Die bloße Möglichkeit, dass ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten später nach § 411a ZPO verwertet werden könnte, begründet kein hinreichendes rechtliches Interesse für eine Nebenintervention.
Entscheidungsgründe
Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren erfordert rechtliches Interesse • Die Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO setzt mehr als ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse voraus; es muss ein Rechtsverhältnis bestehen, auf das das Ergebnis des Verfahrens rechtlich einwirkt. • Die bloße Möglichkeit, dass ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten später nach § 411a ZPO verwertet werden könnte, begründet kein hinreichendes rechtliches Interesse für eine Nebenintervention. Die Antragstellerin beauftragte zwei Antragsgegnerinnen mit Planung, Bauüberwachung und schlüsselfertiger Errichtung einer Werkhalle. Zwischen der Antragstellerin und der Streithelferin besteht ein unabhängiges Nutzungsverhältnis; die Streithelferin nutzt die Halle für Instandsetzungen und Wartung von Panzern. An der Bodenplatte der Halle traten Abplatzungen auf; Streit besteht über Umfang und Ursache der Schäden. Die Antragstellerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung von Umfang, Verursachung und erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen ein. Die Streithelferin trat als Nebenintervenientin bei, weil sie aus einem eigenen Rechtsverhältnis Ansprüche wegen möglicher Mängel gegen die Antragstellerin geltend machen will. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragte die Zurückweisung des Beitritts; das Landgericht ließ den Beitritt zu, das Beschwerdegericht wies ihn als unzulässig zurück, wogegen die Streithelferin Rechtsbeschwerde erhob. • Anwendbarkeit: Die Regelungen über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) gelten entsprechend im selbständigen Beweisverfahren; über Zurückweisung ist gemäß § 71 ZPO durch Beschluss zu entscheiden. • Begriff des rechtlichen Interesses: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff weit auszulegen, schließt aber rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen aus; erforderlich ist ein Rechtsverhältnis, auf das das Verfahrens- oder Entscheidungsresultat rechtlich einwirkt. • Konkrete Prüfung: In einem selbständigen Beweisverfahren ist "Obsiegen" dahin gehend zu verstehen, dass die behaupteten Mängel und deren Ursache festgestellt werden; das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten richtet sich darauf, ob das Ergebnis rechtlich auf sein eigenes Rechtsverhältnis einwirkt. • Fehlen eines rechtlichen Interesses der Streithelferin: Ein Regressanspruch der Streithelferin gegen die Antragstellerin ist nicht dargetan; vielmehr käme höchstens ein eigener Anspruch der Streithelferin aus dem Leistungsverhältnis der Antragstellerin in Betracht. • Keine Bindungswirkung: Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat für ein künftiges Verfahren der Streithelferin gegen die Antragstellerin keine materiellen oder prozessualen Bindungswirkungen; eine Bindung zu Lasten der unterstützten Partei tritt nach § 68 ZPO nicht ein. • Gefahr der Gutachtenverwertung: Die Möglichkeit, dass das Sachverständigengutachten später nach § 411a ZPO verwertet werden könnte, begründet kein hinreichendes rechtliches Interesse; eine bloße, vage Betroffenheit rechtfertigt nicht die Belastung der Gegenpartei durch eine Nebenintervention. • Schlussfolgerung: Da das erforderliche rechtliche Interesse der Streithelferin am Beitritt nicht glaubhaft gemacht wurde, war die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin wird zurückgewiesen; der Beitritt als Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, weil der Beitretende kein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO dargelegt hat. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse sowie die bloße Möglichkeit einer späteren Gutachtenverwertung nach § 411a ZPO genügen nicht. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wirkt nicht rechtlich auf das Rechtsverhältnis der Streithelferin zur Antragstellerin ein und begründet daher keinen unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsanspruch der Streithelferin. Die Streithelferin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.