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Entscheidung

1 StR 349/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Coburg vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M. S. wegen ge- fährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körper- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Ange- klagten H. S. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet- zung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einbe- ziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang auf- zuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es - nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist 1 2 3 - 3 - klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden An- forderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Graf Jäger Cirener Radtke Bär