Beschluss
1 StR 349/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revisionsgerichtliche Prüfung beendet ein Urteil, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist.
• Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; maßgeblich ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
• Auch wer nur zur Körperverletzung anstiftet, kann sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge verantworten, wenn der Nachtatbestand nach den Vorstellungen oder im vorhersehbaren Rahmen des Anstifters liegt.
Entscheidungsgründe
BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung; Heimtücke und Tatvorsatz sind neu zu prüfen • Revisionsgerichtliche Prüfung beendet ein Urteil, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist. • Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; maßgeblich ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. • Auch wer nur zur Körperverletzung anstiftet, kann sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge verantworten, wenn der Nachtatbestand nach den Vorstellungen oder im vorhersehbaren Rahmen des Anstifters liegt. Die Angeklagten planten, den Geschädigten R. zur »Abreibung« zu verletzen, um Einblick in seine Einnahmen zu gewinnen. M. S. veranlasste, dass R. ein sedierendes Medikament nahm und übergab den Hausschlüssel an G. und K., Mitglieder eines Motorradclubs. G. und K. betraten die Wohnung, schlugen den geschwächten Mann im Flur und verfolgten die Gewalt ins Wohnzimmer; der Geschädigte starb nach 15–20 Minuten der Misshandlungen. Danach entnahmen die Täter aus dem Geldbeutel etwa 550 €. H. S. und M. S. hatten den Überfall vorbereitet und die Durchführung angeregt; unterschiedliche Angaben zur genauen Tatfolge und zu Verantwortlichkeiten wurden gemacht. Das Landgericht verurteilte G. und K. wegen Totschlags und die weiteren Angeklagten wegen verschiedener Beteiligungsdelikte. Die Staatsanwaltschaft rügte die Verneinung von Mordmerkmalen und begehrte eine neue Würdigung; der Generalbundesanwalt vertrat die Revision. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler vorliegen; solche liegen vor, wenn Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist (§ 261 StPO-Grundsätze angewandt). • Das Landgericht hat ohne ausreichende Grundlage angenommen, der bedingte Tötungsvorsatz sei erst eingetreten, als G. und K. auf den bereits am Boden Liegenden einschlugen; hierfür fehlen tatsächliche Anhaltspunkte und eine stimmige Begründung. • Die Kammer hat den Umstand der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und dessen Sedierung nicht ausreichend gewürdigt. Nach den Feststellungen war der Geschädigte überrascht, teils sediert und deswegen wehrlos; bereits die ersten Schläge konnten daher den Tötungsvorsatz enthalten haben, was Heimtücke begründen kann. • Weiter ist die Annahme, die Täter hätten erst nach Beendigung der Misshandlungen spontan Geldentnahme beschlossen, nicht tragfähig, weil Zeitpunkt und Zweck des Überfalls (Mittwoch, Bargeld) sowie die vorgesehene Vortäuschung eines Überfalls naheliegende Beweggründe für die Wegnahme ergeben. • Die Würdigung zur Anstiftung durch H. S. und M. S. ist lückenhaft: Die Änderung des Tatplans nach dem Fehlschlag und die bewusst herbeigeführte nächtliche Überrumpelung erhöhen das Risiko tödlicher Verletzungen und hätten bei der Verantwortlichkeit der Anstifter berücksichtigt werden müssen. • Mangels widerspruchsfreier und vollständiger Feststellungen ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, auch um die Frage von Mordmerkmalen und Raub mit Todesfolge zu klären. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.02.2015 wurde aufgehoben. Der BGH stellt fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehreren zentralen Punkten lückenhaft und widersprüchlich ist, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts des Tötungsvorsatzes, der Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit (Heimtücke) sowie der Motive für die Wegnahme des Geldes. Wegen dieser Rechtsfehler ist eine erneute Verhandlung und Entscheidung geboten, auch zur Frage, ob Mordmerkmale oder Raub mit Todesfolge vorliegen und inwieweit die Anstifter für den tödlichen Erfolg verantwortlich sind. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; über die Kosten der Rechtsmittel ist ebenfalls neu zu entscheiden.