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Entscheidung

IV ZR 388/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 388/14 vom 25. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. November 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. September 2014 wird auf ih- re Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt ist Streitwert: 51.411,93 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unzulässig, weil die Kläger insoweit durch die angefochtene Ent- scheidung nicht beschwert sind. Das Berufungsgericht hat über Anspr ü- che gegen die Beklagte zu 1 nicht entschieden. Ferner ist die Beschwer- de insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden. Eine Auslegung der Beschwerde dahingehend, dass sie nur ge- genüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulas- sungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie be igefüg- ten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht ent- nehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen 1 2 - 3 - die Beklagten zu 2 bis 5 entschieden wurde, sondern die Beklagte zu 1 dort als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Ob eine einschränkende Aus- legung im Hinblick auf den bei der Zurückweisung in Bezug genomme- nen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts in Betracht käme, kann o f- fen bleiben, da dieser der Beschwerdeschrift nicht beigefügt war. II. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 ist die Beschwerde unbe- gründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2013 - 2 O 65/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 3 U 27/14 - 3