Urteil
2 O 65/13
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2013:1219.2O65.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Ansprüche der Kläger aus einem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 115 VVG n.F. bestehen zunächst gegen die Beklagte zu 1 nicht. Diese ist insoweit nicht passivlegitimiert. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche scheitern schon daran, dass die Beklagte zu 1 nicht Haftpflichtversicherer der A GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A GmbH ist. Wer Vertragspartner eines Vertrages ist, ist zunächst aus dem Wortlaut des Vertrages selbst zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit der Versicherungsschein der A GmbH. Dieser Versicherungsschein trägt zwar oben rechts den Namen und die Anschrift der Beklagten. Hieraus folgt aber angesichts des weiteren Wortlauts des Versicherungsscheins nicht, dass die Beklagte Vertragspartnerin der A GmbH wäre. Nach dem Versicherungsschein gewährt dem Versicherungsnehmer nämlich "folgende Versicherungsgemeinschaft - jeder Versicherer mit dem vermerkten Anteil - Versicherungsschutz", wobei sodann 7 einzelne Versicherungsgesellschaften genannt werden, bei denen die jeweils erwähnten prozentualen Anteile insgesamt 100 % ergeben. Bei der Beschreibung der Versicherergemeinschaft bzw. der Versicherer ist die Beklagte nicht erwähnt. Wesentlich ist insoweit auch, dass der Versicherungsschein "für die beteiligten Versicherer" durch eine der zuvor genannten Versicherungen, nämlich die H AG unterzeichnet wurde. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Nachträge zu diesem Versicherungsschein, die auch jeweils nicht durch die Beklagte, sondern durch einen der beteiligten Versicherer unterzeichnet wurden. Der Inhalt des Versicherungsscheines als maßgebliches Vertragsdokument spricht daher nicht dafür, dass die A GmbH einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Im Übrigen handelt es sich bei den im Versicherungsschein genannten Versicherungsunternehmen um solche, die ihre Versicherungsleistungen in Form einer Mitversicherung anbieten (BGH, 23.06.2009, KVR 57/08 - juris). Bei einer solchen Mitversicherung mehrerer Versicherer sind die Verträge einheitlich gestaltet und formal in einem Mitversicherungsvertrag als gebündelte Verträge zusammengefasst. Es handelt sich aber um rechtlich selbstständige Verträge zwischen dem jeweiligen Versicherer im Umfang seiner Haftung und dem Versicherungsnehmer (Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., vor § 77, Rdnr. 4). Auch danach ist davon auszugehen, dass die A GmbH nur mit den im Versicherungsschein genannten Einzelversicherungen, nicht aber mit der Beklagten Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Im Ergebnis bestehen aber auch keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 2-5. Derartige Ansprüche wären allerdings nicht verjährt. Zwar ist der Schaden der Kläger mit Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung im Jahr 1994 eingetreten. Es handelt sich daher um einen so genannten Altfall, für den §§ 154,157 VVG a.F. galt. Voraussetzung für einen Deckungsanspruch war nach der Rechtsprechung des BGHs (IV ZR 268/03), dass der Anspruch durch eine Feststellung zur Insolvenztabelle oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Vorliegend ist eine solche Feststellung des Anspruches der Kläger durch das Urteil in dem Verfahren 22 O 16249/09 - LG München erfolgt. Mit dieser Feststellung ist der Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 2 - 5 als Haftpflichtversicherer des Schädigers entstanden. Für diesen Direktanspruch gilt aber nicht die Verjährungsfrist des ursprünglichen Anspruches gegen den Schädiger. Vielmehr beginnt die Verjährung des Deckungsanspruches als Direktanspruch erst mit dessen Feststellung gemäß § 154 VVG a.F. (BGH IV ZR 233/01). Festgestellt wurde der Anspruch der Kläger aber erst mit Rechtskraft der Verurteilung der A GmbH i.L. am 12.6.2012 (vgl. Urteilskopie Bl. 6). Ausgehend von diesem Verjährungsbeginn waren Ansprüche der Kläger im Deckungsverhältnis bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren nicht verjährt. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte scheitern aber daran, dass das schadensverursachende Verhalten der A GmbH nicht dem versicherten Risiko des Versicherungsvertrages gemäß Versicherungsschein vom 23.8.1988 unterfällt. Gemäß der Risikobeschreibung W zu diesem Versicherungsvertrag umfasst der Versicherungsschutz die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß §§ 2, 43 Abs. 4 Nr. 1 und 4, 129 WPO, wobei gem. I.4 der Risikobeschreibung die treuhänderische Verwaltung, zum Beispiel die Tätigkeit als gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Treuhänder umfasst ist. Die A GmbH war Treuhandkommanditistin der A KG und beauftragt, für die Kläger den Beitritt zu dieser zu bewirken. Sie war allerdings gleichzeitig auch Gründungsgesellschafterin der Kommanditgesellschaft. Gemäß dem Urteil des Landgerichts München in dem Verfahren 22 O 16249/09 wurde die A GmbH (A GmbH) zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger wegen "Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag" verurteilt, wobei das Urteil weiter ausführt, nach der Rechtsprechung des BGH treffe einen Treuhandkommanditisten die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte die für die Beteiligung von Bedeutung sind, zu informieren. Diese Formulierungen im Haftungsurteil sind jedoch ungenau. Dies ergibt sich bereits aus den von dem Landgericht München insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Gemäß der zitierten Entscheidung BGHZ 84,141 soll ein Treuhänder für Prospektfehler haften. In der weiter zitierten Entscheidung BGH III ZR 361/04 hat der BGH sodann für einen Steuerberater klargestellt, dass der dort entschiedene Fall sein Gepräge dadurch erhalte, "dass es nicht (nur) um Pflichtverletzungen der Bekl. zu 1 als Treuhänderin geht, sondern um ihre vorvertragliche Haftung als Gesellschafterin", weshalb auch die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a.F. nicht anwendbar sei. Bereits in dieser Entscheidung hat der BGH für einen Steuerberater als Treuhänder durch die Ablehnung der Anwendung der für Steuerberater geltenden Verjährungsvorschriften klargestellt, dass die Haftung nicht maßgeblich an Pflichtverletzungen im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit, sondern im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Tätigkeit anknüpft. Diese Entscheidung wird ergänzt durch die Entscheidung des BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12. Hierin führt der BGH unter 10a) aus, die dortige Beklagte, die ebenfalls Treuhänderin war, habe "als Gründungsgesellschafterin die Pflicht" gehabt, Beitrittsinteressenten aufzuklären. Er nimmt dabei unter anderem Bezug auf die Entscheidung II ZR 202/09, in der es ausschließlich um die Haftung eines Gründungsgesellschafters geht. In konsequenter Weiterführung der Entscheidung III ZR 361/04 führt der BGH in dem Urteil vom 14.5.2012 aus, der Anspruch gegen den Beklagten Wirtschaftsprüfer sei nicht nach § 51a WPO a.F. verjährt. Die dortige Beklagte schulde Schadensersatz nämlich nicht aus einem Vertragsverhältnis mit der dortigen Klägerin "wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin". Gerade diese Ablehnung der Anwendung der berufsrechtlichen Verjährungsvorschriften für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zeigt aber, dass der Schwerpunkt des Vorwurfs gegen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der gleichzeitig Treuhänder und Gründungsgesellschafter ist und der einer Prospekthaftung unterliegen soll, nicht aus der berufstypischen Tätigkeit als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hergeleitet werden kann, sondern aus der Stellung eines Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft. Der Versicherungsvertrag mit den Beklagten nimmt aber ausdrücklich Bezug auf die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers nach der WPO. Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Deckungsschutz nicht besteht, wenn ein Wirtschaftsprüfer Pflichten verletzt, die letztlich nicht aus seinem Aufgabenkreis als Wirtschaftsprüfer, sondern aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung resultieren und die damit auch einen Gründungsgesellschafter, der nicht Wirtschaftsprüfer ist, in gleicher Weise treffen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geltend. Die Kläger waren über die A GmbH (später: A GmbH) seit 1994 an der B KG in Höhe von 125.000,00 DM beteiligt. Die A GmbH war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Die A GmbH hatte gemäß Versicherungsschein vom 23.3.1988 eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Auf den Versicherungsschein, Anlage B2, Bl. 58ff. mit Nachträgen, Bl. 63 ff. wird Bezug genommen. Es wird ferner Bezug genommen auf die dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B2, Bl. 58 ff.) sowie die Risikobeschreibung zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Risikobeschreibung W), Bl. 61. Vertragspartner des Versicherungsvertrages sind die Beklagten zu 2-5, und zwar die Beklagte zu 2) zu 39 %, die Beklagte zu 3) zu 22 %, die Beklagte zu 4) zu 32 % und die Beklagte zu 5) zu 7 %. Ob auch die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin dieses Vertrages war, ist streitig. Geschäftsführer und Gründer der A GmbH war der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater C. Die Beteiligung der Kläger an der A wurde mit einem Anteil von 110.000 DM über ein Darlehen der D Bank (später: D) finanziert. Die Aktien dieser Bank befanden sich seit 1994 zu 100 % im Eigentum der Familie des W. Herr E war darüber hinaus Eigentümer der A AG, die mit einer Kommanditeinlage von 197 Mio. DM an dem Fonds beteiligt war. Er war zudem Vorstand und persönlich haftender Gesellschafter des Fonds. Weiter war er mit der F GmbH verflochten. Die Kläger nahmen in dem Verfahren 22 O 16249/09 - Landgericht München I die A GmbH i.L. auf Schadensersatz in Anspruch. Diese wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 23 9. 2010, auf das Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 6 ff.) verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 45.123,23 € zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die A GmbH verpflichtet ist, die Kläger von allem weiteren Verbindlichkeiten freizustellen, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung stehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Treuhandkommanditistin habe ihre Pflicht verletzt, die Kläger über die Verflechtungen zwischen dem Initiator des Fonds, dem Vorstand der Muttergesellschaft der Fondsgesellschaft, E und der D Bank zu informieren. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.7.2012 wurden zu Gunsten der Kläger Kosten in Höhe von 6289,58 € festgesetzt. Die Kläger verlangen im vorliegenden Verfahren von den Beklagten eine Zahlung in Höhe der Hauptsacheverurteilung und des Betrages der Kostenfestsetzung. Am 12.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet. Dieses wurde im Januar 2012 wegen Masseunzulänglichkeit beendet. Die GmbH wurde gelöscht. Die Beklagte zu 1 lehnte mit Schreiben vom 12.8.2010 als Vertreterin der weiteren Beklagten gegenüber der Liquidatorin der A GmbH die Deckung ab. Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten gemäß § 115 VVG die gegen die A GmbH gerichteten Ansprüche nunmehr direkt gegen die Beklagten geltend machen. Die Beklagten seien Haftpflichtversicherer der A GmbH gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten gemäß § 157 Abs. 1 VVG a.F. analog Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Verurteilung der A GmbH sei wegen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag und damit aus einer versicherten Tätigkeit erfolgt. Nach der Risikobeschreibung der Beklagten unterfielen dem Versicherungsvertrag auch Pflichtverletzungen, die bei Anbahnung eines Treuhandvertrages begangen werden. Die Verurteilung im Haftpflichtprozess beziehe sich ausdrücklich auf einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag. Die A GmbH habe nicht oder nicht primär gesellschaftsrechtliche Pflichten verletzt, sondern solche aus dem Treuhandvertrag bzw. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 4 oder § 4 Nr. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) berufen. Es werde bestritten, dass die A GmbH in die Vermittlung der Beteiligung eingebunden gewesen sei. Hierfür sei die G GmbH zuständig gewesen. Die A GmbH habe auch keine Kickbackzahlungen erhalten. Auch wissentliche Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Es werde bestritten, dass der Geschäftsführer der A GmbH, Herr C, positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Angaben im Verkaufsprospekt unzureichend waren und dass insoweit für ihn eine Pflicht zum Handeln bestanden habe. Es sei auch unzutreffend, dass Herr E Vorstand der Fondsgesellschaft gewesen sei oder eine Beteiligung zu 100 % an der D Bank gehalten habe. § 285 HGB sei auf die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht anwendbar. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 51.412,81 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.123,22 € seit 11.9.2009 und aus 6289,58 € seit 15.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Kläger an der A, Treugeber - Register - Nummer xxxxx die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 20.051,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.598,06 € seit 11.9.2009 und aus 2552,94 € seit 15.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Kläger an der A Treugeber - Reg. Nummer xxxxx die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 11.310,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9927,11 € seit 11.9.2009 und aus 1383,71 € seit 15.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Kläger an der A Treugeber - Reg. Nummer xxxxx die Beklagte zu 4 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 16.452,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.439,43 € seit 11.9.2009 und aus 2012,67 € seit 15.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Kläger an der A Treugeber - Reg. Nummer xxxxx die Beklagte zu 5 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 3598,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3158,63 € seit 11.9.2009 und aus 440,27 € seit 15.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Kläger an der A Treugeber - Reg. Nummer xxxxx Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Zwischen ihr und der A GmbH habe kein Versicherungsvertrag bestanden. Sie sei nur Verwaltungsstelle der im Versicherungsschein genannten Versicherungsgesellschaften. Die Beklagten erheben unter Hinweis auf § 10 Nr. 1 der AVB die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, den Klägern stünden auch ansonsten keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Pflichtverletzungen der A GmbH nicht dem nach dem Versicherungsvertrag versicherten Risiko, nämlich der Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder einer treuhänderischen Verwaltung unterfielen. Die A GmbH habe nämlich Pflichtverletzungen als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und damit gerade nicht im Bereich des versicherten Risikos begangen. Zumindest liege der Schwerpunkt der Pflichtverletzungen nicht im Bereich des versicherten Risikos. Auch soweit dies anders beurteilt würde, bestünden Ansprüche der Kläger nicht, weil sich die Beklagten auf Risikoausschlüsse im Rahmen der Versicherungsbedingungen berufen könnten. Die Tätigkeit der A GmbH werde von § 4 Nr. 4 der AVB erfasst, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld -, Grundstücks - und anderen wirtschaftlichen Geschäften beziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass die A GmbH wissentliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 4 Nr. 6 der AVB begangen habe. Diese habe nämlich gewusst, dass die Angaben in Fondsprospekt insbesondere hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters der A unrichtig gewesen seien. Zudem habe sie wissentlich gegen die Vorgaben des §§ 287 S. 1 Nr. 11 HGB verstoßen, indem sie nicht auf die ihr bekannten satzungsmäßigen und wirtschaftlichen Verflechtungen hingewiesen habe, die ihr in Bezug auf die Person des Vorstands der Fondsgesellschaft, Herrn E, bekannt gewesen seien.