Beschluss
XII ZB 105/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Landgerichts durch einen Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Beschwerdesache verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG).
• Bei unbefuglicher Einzelrichterentscheidung liegt ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund nach §§72 Abs.3 FamFG, 547 Nr.1 ZPO vor; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Kosten, die einer Betreuungsbehörde bei Vorführung eines Betroffenen zum Zweck der Begutachtung nach §283 FamFG entstehen, sind von der Betreuungsbehörde selbst zu tragen und nicht als Gerichtskosten aus der Landeskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einzelrichterentscheidung; Türöffnerkosten bei Vorführung nach §283 FamFG nicht erstattungsfähig • Die Entscheidung des Landgerichts durch einen Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Beschwerdesache verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Bei unbefuglicher Einzelrichterentscheidung liegt ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund nach §§72 Abs.3 FamFG, 547 Nr.1 ZPO vor; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zurückzuverweisen. • Kosten, die einer Betreuungsbehörde bei Vorführung eines Betroffenen zum Zweck der Begutachtung nach §283 FamFG entstehen, sind von der Betreuungsbehörde selbst zu tragen und nicht als Gerichtskosten aus der Landeskasse zu erstatten. Die Betreuungsbehörde beantragte die Einrichtung einer Betreuung und befürchtete, der Betroffene werde sich der Begutachtung entziehen. Das Amtsgericht ordnete die Zuführung zur Begutachtung an und ermächtigte die Betreuungsbehörde zur Anwendung von Gewalt sowie zur Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe. Nachdem ein Sachverständiger wiederholt keinen Zugang zur Wohnung erhielt, ließ die Betreuungsbehörde einen Schlüsseldienst kommen, der den Betroffenen zur freiwilligen Kontaktaufnahme bewegte. Die Betreuungsbehörde zahlte die Rechnung des Schlüsseldienstes (58,31 €) und forderte Erstattung von der Landeskasse. Amtsgericht und Landgericht (Einzelrichterin) wiesen die Landeskasse zur Erstattung an; die Landeskasse legte Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof prüfte Zuständigkeit und Erstattungsfähigkeit der Kosten. • Verfahrensmangel: Das Landgericht hätte nach §68 Abs.4 FamFG i.V.m. §75 GVG in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden müssen; eine Einzelrichterentscheidung ohne Übertragungsbeschluss war unzulässig und verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG. • Rechtsfolge der fehlerhaften Besetzung: Die unbefugliche Einzelrichterentscheidung begründet einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund nach §§72 Abs.3 FamFG, 547 Nr.1 ZPO; deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. • Erstattungsfähigkeit der Kosten: Die Frage ist umstritten, aber der Senat folgt der Auffassung, dass die Betreuungsbehörde bei Vorführung nach §283 FamFG originär eigene Aufgaben im Sinne von §8 Abs.1 S.1 BtBG wahrnimmt. • Folge für die Kostentragung: Mangels Amtshilfeverhältnis und wegen der spezialgesetzlichen Regelung in §283 FamFG sind die durch die Vorführung entstandenen Auslagen von der Betreuungsbehörde selbst zu tragen und nicht der Landeskasse als Gerichtskosten zuzuweisen. Der Beschluss des Landgerichts vom 30.01.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde der Landeskasse ist begründet, weil die Einzelrichterin nicht zur Entscheidung berufen war; die fehlerhafte Besetzung rechtfertigt die Aufhebung. Inhaltlich hat der Senat klargestellt, dass die Kosten des Schlüsseldienstes bei Vorführung eines Betroffenen zum Zweck der Begutachtung nach §283 FamFG nicht erstattungsfähig sind und von der Betreuungsbehörde selbst zu tragen sein müssen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem zurückverwiesenen Landgericht vorbehalten.