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Leitsatz

IV ZR 28/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/15 Verkündet am: 2. Dezember 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 153; BGB § 242 Be Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungs- reserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen sein. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherun- gen, die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Ver- träge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Reche n- 1 - 3 - weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die all- gemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreser ven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die m a- thematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteili- gung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshä n- gigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen . Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abge- ändert, ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläute- rung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilur- teil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröf- fentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen voll- streckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Be- rechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternati- ve Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vo r- sehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit de r Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei. Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausg e- kehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft v or- bereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Ver- sicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfa l- lenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Ver- sicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versiche- rungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder 4 5 - 5 - eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berec h- nung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informati o- nen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - be- kannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 be- schriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Lan d- gerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Lei s- tungsantrag abgewiesen habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmt - heitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen be- stimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entschei- dung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; 6 7 8 - 6 - BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsve r- fahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Ko n- kretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Partei- en kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von A n- trag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbeson- dere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewend e- ten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussb e- teiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat. Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasje- nige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig 9 10 - 7 - ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksich- tigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirkli- chen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. In- folgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs ent- spricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Be- rechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie ange- wendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan. 2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage b e- finden kann. a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegun- gen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 11 12 - 8 - 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13). b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer ei- ne Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsre- serven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientie r- ten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertra- ges wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zug e- teilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- 13 14 - 9 - satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Di e- se Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wur- den (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in A b- rechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermitt- lung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Ver- ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15). Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs - und beweis- pflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen An- spruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und U m- fang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Be- seitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, we l- che Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hie r- bei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven vers i- 15 - 10 - cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlage n und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und u n- ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die bei- derseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten ang e- messen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.). Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Au s- kunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rüc k- kaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich d a- rauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Ein zelan- gaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausli e- fen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Ve r- sicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Au s- kunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter a n- derem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs , zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26). 16 - 11 - bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Aus- kunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebe nen Begrün- dung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmus- ter für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Be- wertungsreserven) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewe r- tungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine B e- rechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mu s- tergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus e inzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitte i- lung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall. cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht de s- halb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen. 17 18 - 12 - Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Be- klagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausfü h- rungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten. III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänze n- den Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung eine r- seits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzule- gen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bis- her, auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Be- klagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugängl i- chen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Beru- fungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, 19 - 13 - dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014 - 26 O 43/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -