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Entscheidung

IV ZR 39/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/10 vom 10. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. September 2013 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1. In Randnummer 2 Zeile 1 wird das Wort "Wirksamkeit" durch "Unwirksamkeit" ersetzt. 2. In Randnummer 50 Zeile 9 wird die Formulierung "mit den Beiträgen" ersetzt durch "mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungs- aufwendungen". Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass es in Randnummer 2 Zeile 1 "Unwirksamkeit" statt "Wirksamkeit" heißen muss. Ebenso ist in Rand- nummer 50 Zeile 9 die Wendung "mit den Beiträgen" durch die Formuli e- rung "mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen" zu ersetzen. Die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die wir t- schaftlichen Folgen einer Verrechnung von Prämien mit Kosten muss sowohl für Abschluss- als auch für Verwaltungsaufwendungen erfolgen. Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist zurüc k- zuweisen. Weder ist in Randnummer 50 Zeile 14 die Formulierung "Ve r- tragskosten" durch "Abschlusskosten" noch in Randnummer 61 letzte Zeile die Wendung "in gesonderter Form" durch "in geordneter F orm" zu ersetzen. Insoweit handelt es sich nicht um Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO z u- gänglich wären. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008 - 26 O 522/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 - 1 2