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Urteil

4 StR 387/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind sowohl Wissens- als auch Willenselement umfassend anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu prüfen. • Die Gewichtung der Indizien für oder gegen bedingten Tötungsvorsatz obliegt dem Tatrichter; eine abweichende revisionsgerichtliche Bewertung ist nur möglich bei Rechtsfehlern. • Bei einem jungen Täter kann eine Maßregelanordnung (§ 63 StGB) die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen, wenn ein zusätzliches Bedürfnis für Jugendstrafe fehlt (§ 5 Abs.3 JGG). • Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung allein begründet nicht ohne Weiteres einen dauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB; entscheidend sind konkrete Auswirkungen auf Leben und Steuerungsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen Tötungsvorsatzes; Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus statt Jugendstrafe • Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind sowohl Wissens- als auch Willenselement umfassend anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu prüfen. • Die Gewichtung der Indizien für oder gegen bedingten Tötungsvorsatz obliegt dem Tatrichter; eine abweichende revisionsgerichtliche Bewertung ist nur möglich bei Rechtsfehlern. • Bei einem jungen Täter kann eine Maßregelanordnung (§ 63 StGB) die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen, wenn ein zusätzliches Bedürfnis für Jugendstrafe fehlt (§ 5 Abs.3 JGG). • Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung allein begründet nicht ohne Weiteres einen dauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB; entscheidend sind konkrete Auswirkungen auf Leben und Steuerungsfähigkeit. Der damals knapp 19-jährige Angeklagte trank in einer Bar, als es zu einer Auseinandersetzung kam. Sein Bruder geriet in Streit und wurde zu Boden gestoßen; der Angeklagte eilte hinzu, zerrte den Bruder weg und entfernte sich zunächst. In affektiver Erregung verfolgte er das spätere Opfer (Nebenkläger), zog ein Messer mit acht bis zehn Zentimeter Klinge und forderte es zum Stehenbleiben auf. Er stach dem Nebenkläger mehrmals in Bauch, Rücken und Oberarm; die Stichtiefen waren gering und führten nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen. Der Angeklagte floh, befürchtete aber, das Opfer habe tödliche Verletzungen erlitten. Das Landgericht verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung und ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; es verneinte Tötungsvorsatz und sah von zusätzlicher Jugendstrafe ab. • Anforderungen an die Vorsatzprüfung: Vor Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sind Wissens- und Willenselement anhand aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen; der Tatrichter hat die Gewichtung der Indizien vorzunehmen. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Angeklagten (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ und Affekterregung), die Motivationslage (Maßregelungsmotiv, 'Denkzettel') sowie die relativ geringe Stichtiefe in eine bewertende Gesamtschau eingestellt und daraus berechtigterweise Zweifel an einem volontativen Billigen des Todes gezogen. • Revisionsrechtliche Bewertung: Das Revisionsgericht greift nicht in die freie Beweiswürdigung ein, wenn diese vertretbar ist; es besteht kein Rechtsfehler in der Feststellung, dass trotz objektiver Gefährlichkeit der Handlung kein Tötungsvorsatz vorlag. • Unterbringungsanordnung: Die Kammer hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu gravierenden, dauerhaften Beeinträchtigungen seiner sozialen und beruflichen Handlungsfähigkeit geführt hat, sodass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen. • Jugendstrafrechtliche Abwägung: Die Entscheidung, von der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 5 Abs.3 JGG abzusehen, blieb innerhalb des Ermessenrahmens; die Maßregel macht die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich. • Formale Klarstellung: Der Tenor wurde insoweit ergänzt, dass ein früheres Urteil des Amtsgerichts mit einbezogen ist. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind ohne Erfolg; die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen, ein bedingter Tötungsvorsatz wurde rechtsfehlerfrei verneint. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist formell und materiell haltbar, weil die Persönlichkeitsstörung in ihrer Auswirkung auf Leben und Steuerungsfähigkeit hinreichend substantiiert ist. Die Kammer hat zu Recht von der Verhängung einer zusätzlichen Jugendstrafe nach § 5 Abs.3 JGG abgesehen, weil die Maßregel die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Staatskasse sowie der Nebenkläger zu tragen; der Tenor wurde dahingehend klargestellt, dass auch ein früheres Amtsgerichts-Urteil einbezogen ist.