Entscheidung
2 StR 261/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR261.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 261/15 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der verhängten Einsatzstra- fe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der übrigen wegen Körperverlet- zungshandlungen gegen ihn erkannten Einzelstrafen gefährdet es hier aus- nahmsweise nicht den Bestand des Urteils, dass die Strafkammer, soweit sie in den Fällen 1, 2, 5-9 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ver- - 3 - hängt hat, entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht das Vorliegen der Voraus- setzungen des § 47 StGB dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4). Fischer Appl Ott Zeng Bartel