Beschluss
2 StR 261/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Anwesenheit eines Kindes und die Kenntnis des Täters von dessen Wahrnehmung sexueller Handlungen Dritter genügen nicht ohne Weiteres für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176 Abs.4 Nr.1 StGB.
• Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind muss der Täter das Kind derart in das sexuelle Geschehen einbeziehen, dass die Wahrnehmung für den Täter von handlungsleitender Bedeutung ist.
• Wenn der Täter das sexuelle Verhalten trotz Wahrnehmens durch das Kind fortsetzt, kann dies lediglich auf Rücksichtslosigkeit, nicht aber auf eine Einbeziehung des Kindes in das Geschehen schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs bei bloßer Wahrnehmung durch Kind • Die bloße Anwesenheit eines Kindes und die Kenntnis des Täters von dessen Wahrnehmung sexueller Handlungen Dritter genügen nicht ohne Weiteres für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176 Abs.4 Nr.1 StGB. • Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind muss der Täter das Kind derart in das sexuelle Geschehen einbeziehen, dass die Wahrnehmung für den Täter von handlungsleitender Bedeutung ist. • Wenn der Täter das sexuelle Verhalten trotz Wahrnehmens durch das Kind fortsetzt, kann dies lediglich auf Rücksichtslosigkeit, nicht aber auf eine Einbeziehung des Kindes in das Geschehen schließen lassen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Vergewaltigung und mehrfacher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In einem streitigen Vorfall (Fall II.15) führte der Angeklagte gewaltsam einen Vibrator in die Nebenklägerin ein. Dabei nahm ein 9‑jähriges Kind das Geschehen wahr; unklar blieb, ob das Kind bereits anwesend war oder später hinzukam. Der Angeklagte bemerkte das Kind während der Tat, äußerte gegenüber dem Kind eine abwertende Bemerkung und setzte die Handlung fort, bis die Nebenklägerin ihn wegstieß. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, die Kammer habe den Angeklagten nicht zusätzlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176 Abs.4 Nr.1 StGB verurteilt. • Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. • Rechtliche Voraussetzung für §176 Abs.4 Nr.1 StGB ist neben der Wahrnehmung durch ein Kind, dass der Täter das Kind so in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass dessen Wahrnehmung für den Täter handlungsleitende Bedeutung hat. • Der Bundesgerichtshof betont die enge Auslegung der Norm, um eine nicht vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausweitung der Strafbarkeit zu vermeiden. • Hier konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der Täter das Kind in das sexuelle Geschehen einbezogen habe; vielmehr sprach die Feststellung nur für eine rücksichtslose Fortsetzung der Tat trotz Kenntnis von dessen Anwesenheit. • Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Kind und das Fortsetzen der Handlung genügen daher nicht, um subjektiv die erforderliche Einbeziehung des Kindes und damit den Tatbestand des §176 Abs.4 Nr.1 StGB zu bejahen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Der Angeklagte bleibt wegen Vergewaltigung und Körperverletzungen verurteilt; eine zusätzliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §176 Abs.4 Nr.1 StGB war rechtsfehlerfrei zu verneinen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Täter das Kind derart in das sexuelle Geschehen einbezogen hat, dass dessen Wahrnehmung für sein Handeln von handlungsleitender Bedeutung gewesen wäre. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.