Entscheidung
2 StR 288/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR288
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR288.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/12 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. November 2015 ge- gen den Senatsbeschluss vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 mit Beschluss vom 12. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Der Verurteilte wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2012 und begehrt gemäß § 33a StPO die Nachholung rechtli- chen Gehörs. Dieses Begehr ist in eine - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO umzudeuten (§ 300 StPO), denn § 356a StPO stellt bei der Gel- tendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs bei Revisionsentscheidungen die speziellere Regelung dar. Die Rechts- kraft kann nur unter den Voraussetzungen des § 356a StPO durchbrochen wer- den. Darüber hinausgehende Rechtsbehelfe, wie die unbefristete Beanstan- dung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO, sind nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08). 1 2 - 3 - Vor dem Hintergrund, dass der Senatsbeschluss bereits am 12. September 2012 ergangen und der Verurteilte offensichtlich in Kenntnis dieses Beschlusses gegen diesen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, über die bereits am 22. Januar 2013 entschieden wurde, dürfte die Gehörsrüge be- reits verspätet sein (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Jedenfalls aber ist sie schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Senatsentscheidung nicht gemäß § 356a Satz 3 StPO glaubhaft gemacht hat. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08). Fischer Appl Ott Zeng Bartel 3