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Beschluss

7 Ws 260/24, 7 Ws 58/25

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0227.7WS260.24.00
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Leitsätze
1. Der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung wird mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenstandslos und tritt automatisch außer Kraft. 2. Eine gegen den Arrestbeschluss gerichtete weitere Beschwerde ist damit prozessual überholt. 3. Die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung von Pfändungsmaßnahmen gemäß § 111k Abs. 3 StPO ist mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung prozessual überholt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2024 und die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2024 betreffend die Nichtaufhebung von Pfändungsmaßnahmen werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung wird mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenstandslos und tritt automatisch außer Kraft. 2. Eine gegen den Arrestbeschluss gerichtete weitere Beschwerde ist damit prozessual überholt. 3. Die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung von Pfändungsmaßnahmen gemäß § 111k Abs. 3 StPO ist mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung prozessual überholt. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2024 und die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2024 betreffend die Nichtaufhebung von Pfändungsmaßnahmen werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt führte gegen den Verurteilten X und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und weiterer Delikte. Mit Beschluss vom 17. August 2020 ordnete das Amtsgericht Darmstadt - Ermittlungsrichter - gem. § 111e StPO den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 514.808,27 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verurteilten X an. Der Vermögensarrest wurde u.a. durch Eintragung zweier Sicherungshypotheken vollzogen. Nach Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung trennte das Landgericht Darmstadt das Verfahren über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB gemäß § 422 StPO ab. Am 25. Mai 2022 verurteilte das Landgericht Darmstadt den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem 2. Juni 2022 rechtskräftig. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main vom 30. Januar 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten X eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin gegen den durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 angeordneten Vermögensarrest Beschwerde eingelegt und beantragt, den Arrest und die in Vollziehung des Arrests bewirkten Pfändungen vollumfänglich aufzuheben. Im abgetrennten Einziehungsverfahren hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 124.200 Euro gegen den Verurteilten X angeordnet. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende die Übermittlung des Beschlusses an alle Verurteilten sowie die Zustellung an alle Verteidiger und die Einziehungsbeteiligten. Dem Verteidiger des Verurteilten X, Rechtsanwalt Y, wurde der Beschluss am 29. Juli 2024, der Verteidigerin Rechtsanwältin Z am 8. August 2024 und der Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 zugestellt. Ebenfalls am 24. Juli 2024 hat das Landgericht Darmstadt den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 abgeändert und die Arrestsumme auf 124.200 Euro reduziert. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Aufhebung der Pfändungen hat es abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihren am 12. August 2024 bei Gericht eingegangen Rechtsmitteln vom 9. August 2024, mit denen sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2023 gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 und die Ablehnung ihres Antrags auf Aufhebung der Pfändungen wendet. II. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den in Höhe von 124.200 Euro aufrechterhaltenen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. August 2020 wendet, ist zwar die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Blick auf die verbleibende Arresthöhe grundsätzlich statthaft. Der Arrestbeschluss ist jedoch mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenstandslos geworden und automatisch außer Kraft getreten. Die gegen den Arrestbeschluss gerichtete weitere Beschwerde ist damit prozessual überholt. Im Einzelnen: a) Wird (rechtskräftig) Wertersatzeinziehung angeordnet, wandelt sich das durch Vollziehung des Vermögensarrestes entstandene Arrestpfandrecht ohne weitere Vollstreckungshandlungen in ein vollgültiges Vollstreckungspfandrecht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 3 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 255 256; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 17; Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111j Rn. 58; Gercke/Grözinger in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl, § 111f Rn. 6; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111j Rn. 42, der allerdings auf den Zeitpunkt nach § 451 Abs. 1 StPO abstellt, in dem eine mit Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Urteilsabschrift vorliegt; a.A. OLG München, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 2 Ws 348/04, juris Rn. 7f, erst mit Einleitung der Vollstreckung, so wohl auch Spillecke in KK-StPO, 9. Aufl., § 111j Rn. 14). Der Vermögensarrest wird deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos; eine Aufhebung des Arrests ist nicht erforderlich (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 17; Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111j Rn. 58; jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter des Vermögensarrestes als vorläufige Sicherungsmaßnahme, die nur im Ermittlungs- und Straferkenntnisverfahren gilt. Mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung erfolgen Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörden dagegen allein gemäß § 459g StPO auf Grundlage der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung. Darauf, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zum Erlöschen des Vermögensarrestes enthält, wie dies von Stimmen in der Literatur für zwingend erforderlich gehalten wird (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111j Rn. 41, 45), kommt es deshalb nicht an. So ist zum Beispiel auch anerkannt, dass ein Haftbefehl mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gegenstandslos wird und die Untersuchungshaft in Strafhaft übergeht, ohne dass der Haftbefehl aufgehoben werden müsste (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 120 Rn. 15 f m.w.N.). b) Ist eine mit einem Rechtsmittel der StPO angefochtene Entscheidung aufgehoben oder durch den Fortgang des Verfahrens oder aus anderem Anlass gegenstandslos geworden, also prozessual überholt, ist das an sich statthafte Rechtsmittel unzulässig. Ein Rechtsmittel, dass schon zur Zeit seiner Einlegung prozessual überholt war, wird als unzulässig verworfen. Wird es erst nachträglich gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären (vgl. zum Ganzen Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., vor § 296 Rn. 17, Paul in KK-StPO, 9. Aufl., vor § 296 Rn. 7 f., jeweils m.w.N.). c) Dies zugrunde gelegt war die weitere Beschwerde gegen den Arrestbeschluss als unzulässig zu verwerfen, da bei Eingang der Beschwerde bei Gericht am 12. August 2024 die Einziehungsentscheidung bereits rechtskräftig und damit der auf die vorläufige Sicherung der Einziehung gerichtete Arrestbeschluss gegenstandslos geworden war. Rechtskraft ist am 6. August 2024 eingetreten. Der Einziehungsbeschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten X, Rechtsanwalt Y, am 29. Juli 2024 zugestellt, der kein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegte. Auch die Staatsanwaltschaft, der der Beschluss bereits am 26. Juli 2024 zugestellt wurde, legte kein Rechtsmittel ein. Mit Ablauf der Beschwerdefrist war der Beschluss damit ab dem 6. August 2024 rechtskräftig. Durch die erst danach erfolgte Zustellung an die weitere Verteidigerin, Rechtsanwältin Z, konnte die Beschwerdefirst nicht erneut in Gang gesetzt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung eines Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12, jeweils m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, wenn das Gericht - wie hier - über die Einziehung nicht im Urteil, sondern nach Abtrennung gemäß § 423 Abs. 3 StPO durch Beschluss entscheidet, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Wird eine Entscheidung mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäß § 37 Abs. 2 StPO zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen ist. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet ihre Grenze allerdings dort, wo die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Eine danach bewirkte Zustellung vermag die einmal abgelaufene Frist nicht mehr zu verlängern und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - 4 StR 233/17; Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, juris Rn. 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rn. 29; jeweils m.w.N.). 2. Auch die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung der Pfändungsmaßnahmen durch Beschluss vom 24. Juli 2024 gemäß § 111k Abs. 3 StPO ist mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung prozessual überholt und damit, da diese bereits vor Einlegung der Beschwerde eingetreten war, unzulässig. Nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung ist kein Raum mehr für eine Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO. Mit der Rechtskraft der Anordnung der Wertersatzeinziehung, die durch den Vermögensarrest gesichert wurde, wird - wie oben dargelegt - mit der angeordneten Vollziehungsmaßnahme (hier der Pfändung) nicht mehr der Vermögensarrest, sondern die Wertersatzeinziehung in der Hauptsache vollstreckt. Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörden erfolgen gemäß § 459g StPO allein auf Grundlage der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung. Die Einwendungen gegen Vollziehungsmaßnahmen richten sich deshalb nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung nur noch nach der vollstreckungsrechtlichen Sondervorschrift des § 459o StPO (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111k Rn. 16; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111k Rn. 21; jeweils m.w.N.; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10, das auf den Zivilrechtsweg verweist, die Beschwerde allerdings wegen prozessualer Überholung ebenfalls für unzulässig erachtet). Da die angegriffene Entscheidung des Gerichts nach § 111k Abs. 3 StPO, die noch vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung erging, nach deren Rechtskraft als solche nicht mehr statthaft ist, hat sich auch die Beschwerde hiergegen erledigt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihre Einwendungen im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.