Entscheidung
III ZR 317/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215BIIIZR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIIIZR317.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 317/15 vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Verfügungskläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 1. September 2015 - Az. 2 S 232/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der außerdem gestellte Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Streitwert: 1.000 €. Gründe: I. Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichne- ten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbe- klagte gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Be- schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt. 1 - 3 - II. Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Beru- fungsgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie es auch im Streitfall vorliegt - ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzen- zugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungs- beschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) angefochten werden. Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren" durchgeführt worden. Sie haben ausdrück- lich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren ge- stellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungs- verfahren") seines Urteils deutlich gemacht und das Verfahren ebenso wie auch das Landgericht in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das Amts- gericht letztlich die "Klage" abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren han- delt. Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000 €; ihre Beschwer beträgt lediglich 1.000 €. 2 3 4 - 4 - Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestel- lung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO). Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 19.05.2015 - 2e C 173/15 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.09.2015 - 2 S 232/15 - 5