Entscheidung
5 StR 206/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120625B5STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120625B5STR206.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 206/25 vom 12. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2025 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Dezember 2024 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat. Gründe: I. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 9. De- zember 2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16. De- zember 2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27. Dezember 2024 – ergänzend mit- geteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten er- hoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 7. Januar 2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme er- klärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz von diesem 1 2 - 3 - Tag, der am 10. Januar 2025 bei Gericht eingegangen ist, unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt. Unter dem 3. Februar 2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftrag- ten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtver- teidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Er- gebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es aus- schließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaf- tig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20. Januar 2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen. Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen wor- den sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen wor- den. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Ge- sprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen wor- den. Dass es erst am 20. Januar 2025 ein Gespräch über die Rücknahme gege- ben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen. 3 4 - 4 - Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 hat der Wahlverteidiger die Beschei- nigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wo- nach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und engli- schen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Berei- che der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen. II. Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirk- sam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8, NStZ 2017, 487 mwN). Der Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich er- mächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11, NStZ 2017, 487 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9). 5 6 7 - 5 - 1. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9, NStZ 2017, 487; vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2025. Deren Beweiswirkung wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Er- mächtigung bestreitet, nicht entkräftet. a) Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisions- rücknahme vorlag und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Februar 2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt wird. So hatte der Pflichtverteidi- ger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27. Dezember 2024 eine zeit- nahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lässt es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt wurden, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt hat. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, sind danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden hat, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thema- tisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah. 8 9 - 6 - b) Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt hat, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttert dies seine tatsäch- liche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständ- nis sprechen könnten, werden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt. Auch der Angeklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, der ein solches Missverständnis bergen könnte. Vielmehr behauptet er nur pauschal, dass der Pflichtverteidiger ihn erstmalig am 20. Januar 2025, also deutlich nach der Rücknahme mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025, befragt habe, ob er die Re- vision zurücknehmen wolle; zuvor sei es allein darum gegangen, wie er auf freien Fuß gelangen könne. Dies lässt sich mit einem Missverständnis in einem frühe- ren Gespräch nicht ohne weiteres vereinbaren. c) Soweit in der vom Wahlverteidiger verfassten Gegenerklärung der Ent- pflichtungsantrag des Pflichtverteidigers in einem anderen Verfahren wiederge- geben wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dort erklärt der Pflichtver- teidiger, er bitte um seine Entpflichtung, da es im hiesigen Verfahren „bezüglich der Einlegung bzw. Rücknahme der Revision zu einem Missverständnis aufgrund einer nicht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Kommunikation über die Frage der Rücknahme der Revision gekommen ist“. Durch diese Erklä- rung wird der Beweiswert der anwaltlichen Versicherung nicht erschüttert. Denn aus dieser lassen sich keine Relativierungen derselben oder der anwaltlichen Stellungnahme hierzu ableiten. Angesichts der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Rücknahme ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis auf ein Missverständnis – gerade auch im Kontext der beantragten Entpflichtung in ei- nem anderen Verfahren – kein den Tatsachenvortrag in Frage stellender oder konkret für ein Missverständnis sprechender Umstand. 10 11 - 7 - 2. Durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrück- nahme in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklä- rung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Wil- lensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird durch Ein- schränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig aus- geschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebe- nen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfä- higen Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6, NStZ-RR 2016, 180; vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12, NStZ 2017, 487; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 10). b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein ein- gelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden kann. Der Pflichtverteidiger durfte mithin – wie geschehen – davon ausgehen, den Ange- klagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis wird gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wo- nach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Ab- 12 13 14 - 8 - schluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Lan- dessprache berufstätig war, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Bau- maschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutsch- land zu nehmen. c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Erörterung der Rück- nahme des Rechtsmittels – ein ihm nicht unbekanntes Thema, über das er mit dem Verteidiger jedenfalls vor der Einlegung der Revision bereits gesprochen hat – komplett wegen sprachlicher Defizite entgangen sein könnte, und er des- wegen keine konkrete Einbettung eines sprachlichen Missverständnisses vortra- gen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einem umfassenden Unverständnis der Aussagen des Pflichtverteidigers würde sich auch nicht erklä- ren, warum der Angeklagte ihn dennoch mehrmals – auch nach dem Vortrag des Angeklagten mindestens dreimal – angerufen hat, obwohl ihm klar war, dass für das Telefonat kein Dolmetscher zur Verfügung steht. d) Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommu- nikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizange- hörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Ange- klagten“ fordert, erschließt sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite stand, führt für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Ange- klagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher ab- gegeben hat. Deren Wirksamkeit ist vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte 15 16 - 9 - ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. 3. Sollte der Angeklagte unzutreffend angenommen haben, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nichts Anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und un- anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 12; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22 Rn. 10, NStZ 2023, 699). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 09.12.2024 - 5 KLs 101 Js 49419/24 17