Urteil
VI ZR 101/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision kann auf einen klar abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; insoweit ist die Zulassung beschränkt auszulegen.
• § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein.
• Wer gegenüber einem größeren Kreis von Personen einen nachträglich unrichtigen Prospekt weiterverwendet, kann sich nach § 264a StGB strafbar machen; dies kann auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB begründen.
• Bei der Prüfung der Tatbestands- und Verschuldensseite sind tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, die auf Erkennbarkeit der Erheblichkeit des Fehlers für die Anlageentscheidung schließen lassen; unterlassene Berücksichtigung erheblichen Vorbringens ist rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Weiterverwendung nachträglich unrichtiger Prospekte kann Schadensersatz begründen • Die Revision kann auf einen klar abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; insoweit ist die Zulassung beschränkt auszulegen. • § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein. • Wer gegenüber einem größeren Kreis von Personen einen nachträglich unrichtigen Prospekt weiterverwendet, kann sich nach § 264a StGB strafbar machen; dies kann auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB begründen. • Bei der Prüfung der Tatbestands- und Verschuldensseite sind tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, die auf Erkennbarkeit der Erheblichkeit des Fehlers für die Anlageentscheidung schließen lassen; unterlassene Berücksichtigung erheblichen Vorbringens ist rechtsfehlerhaft. Die Klägerin erwarb 2001 über eine Treuhänderin eine Kommanditbeteiligung an der V. KG; maßgeblich war ein Emissionsprospekt vom 5. Januar 2001. Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 änderte die im Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung zugunsten des Vertriebs und zu Ungunsten der V. KG. Die Klägerin machte wegen Prospektmängeln und entgangenen Gewinn Schadensersatzansprüche gegen mehrere Verantwortliche, darunter die Beklagten zu 3 (ehem. Geschäftsführer) und zu 4, geltend. Landgericht wies Klage ab; Berufungsgericht verneinte u.a. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB gegen die Beklagten zu 3 und 4. Die Klägerin ließ Revision zu dem Punkt zu, ob der unveränderte Einsatz des Prospekts trotz der Nachtragsvereinbarung Ersatzansprüche begründet. Der BGH überprüfte die Beschränkung der Revisionszulassung, die Tatbestände des § 264a StGB und die Voraussetzungen für Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB sowie das Vorbringen zu Kenntnis- und Vorsatzfragen. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig beschränkt auf die Frage der Weiterverwendung des Prospekts trotz der am 15.1.2001 erfolgten Änderung der Stornohaftungsregelung; die Beschränkung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts. • Schutzgesetzlichkeit: § 264a StGB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger anzusehen; damit kann ein Verstoß den zivilrechtlichen Ersatzanspruch begründen. • Tatbestand des § 264a StGB: Der Emissionsprospekt fiel in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er den Vertrieb von Anteilen betraf; die geänderte Stornohaftungsregelung machte den Prospekt unrichtig. • Weiterverwendung nachträglich unrichtiger Prospekte: Auch die Weiterverwendung eines zuvor richtigen Prospekts, der nachträglich unrichtig geworden ist, gegenüber einem noch nicht angesprochenen größeren Kreis potentieller Anleger kann den objektiven Tatbestand des § 264a StGB verwirklichen. • Fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen, insbesondere Aussagen zur Verbreitung des Prospekts und zur Bedeutung der Stornoänderung (u. a. Protokollangaben zur Stornoquote, Verhalten des Vertriebs), nicht hinreichend gewürdigt; dies war revisionsrechtlich zu beanstanden. • Vorsatz und Erheblichkeit: Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ohne genügende Feststellungen angenommen, der Beklagte zu 3 habe nicht erkannt, dass die Änderung für Anlageentscheidungen erheblich gewesen sei; tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind vorgetragen und bedürfen neuer Feststellungen. • Beklagter zu 4: Soweit die Revision sich gegen Beklagten zu 4 richtet, war dessen fehlende Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung tatrichterlich festgestellt und im Revisionsverfahren bindend; insoweit ist die Revision gegen Bekl. zu 4 unbegründet oder unzulässig. Der Senat hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als über die Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 entschieden wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht; die Revision der Klägerin gegen Beklagten zu 3 hat in diesem Umfang Erfolg. Die weitergehende Revision gegen Bekl. zu 3 ist unzulässig verworfen. Die Revision gegen Bekl. zu 4 wird, soweit sie sich gegen bestimmte Ansprüche (z. B. Aberkennung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel) richtet, als unzulässig verworfen; insoweit, in übrigen Teilen, wird die Revision gegen Bekl. zu 4 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, zurückzuverweisen. Aus den in allen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 richten sich nach der Entscheidung die Klägerin hat diese zu tragen. Das Revisionsgericht weist das Berufungsgericht an, die unberücksichtigten tatsächlichen Umstände und die Frage des Vorsatzes des Beklagten zu 3 zu klären, da danach über die zivilrechtliche Haftung abschließend zu entscheiden ist.