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Leitsatz

VI ZR 18/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224UVIZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224UVIZR18.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 18/24 Verkündet am: 3. Dezember 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 286 C; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 Ein Anscheinsbeweis, der beim Auffahrunfall für einen schuldhaften Verstoß des Hintermanns gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO spricht, kann auch dann eingreifen, wenn ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zu- fall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden kommt. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklag- ten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sei- nes materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall ver- pflichtet sind. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die B. Straße in Richtung H. Vor ihm fuhr ein Pkw, hinter ihm ein weiteres Motorrad. Die erlaubte Höchstgeschwin- digkeit betrug 70 km/h. Die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf der B. Straße in die Gegenrichtung. Ihre Fahrbahn war in einer leichten Rechtskurve durch ein Müllabfuhrfahrzeug blockiert, das ge- rade beladen wurde. Um an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, wechselte die Be- klagte zu 1 auf die Gegenfahrbahn. Der ihr dort entgegenkommende Pkw bremste stark ab, um eine Kollision mit der Beklagten zu 1 zu vermeiden. Auch 1 2 - 3 - der hinter diesem Pkw fahrende Kläger machte eine Vollbremsung. Sein Motor- rad, das nicht über ein Anti-Blockier-System (ABS) verfügte, geriet dabei ins Rut- schen. Der Kläger stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Zu einer Kol- lision des Motorrads mit dem vorausfahrenden Pkw kam es nicht. Der hinter dem Kläger fahrende Motorradfahrer konnte abbremsen, ohne zu stürzen. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen vergangenen, gegenwär- tigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall auf der Grundlage einer 100 %-igen Haftungsquote zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. Das Landgericht hat Zeu- gen zum Unfallhergang vernommen, den Kläger und die Beklagte zu 1 angehört, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ohne eigene Be- weisaufnahme das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die be- gehrte Feststellung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten getroffen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurück- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä- ger sein Klageziel weiter. Die Beklagten begehren mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2024, 162 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 - 4 - Die zulässige Feststellungsklage sei teilweise begründet. Die Beklagten hafteten dem Kläger aus dem Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldner auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 %. Obwohl der Kläger berührungslos gestürzt sei, bestehe der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten, den Verletzungen des Klägers und den Beschädi- gungen an seinem Motorrad. Hätte die Beklagte zu 1 das auf ihrer Spur haltende Müllabfuhrfahrzeug nicht unter Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO auf der Fahrbahn des Klägers umfahren, hätte es keiner Vollbremsung des Gegenverkehrs bedurft. Der Verkehrsunfall sei weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1 unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Die Beklagte zu 1 habe die Sorgfaltsanforderungen des § 6 Satz 1 StVO nicht beachtet. Nach dem Er- gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei die Beklagte zu 1 am Müllab- fuhrfahrzeug vorbei auf die Gegenfahrbahn gefahren, obwohl eine Anhöhe, eine leichte Rechtskurve und ein vor ihr fahrendes Fahrzeug ihre Sicht auf den Ge- genverkehr eingeschränkt hätten. Aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Gegenverkehr bereits wahrnehmbar gewesen sei, als die Beklagte zu 1 in die Gegenfahrbahn eingefahren sei. Die Beklagte zu 1 habe vor dem Einfahren keinerlei eigene Überprüfungen geschildert. Zu Lasten des Klägers streite ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen gälten auch für den vor- liegenden Fall, in dem es wegen des Sturzes des Hintermannes (des Klägers) nicht mehr zu einer Kollision mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gekommen sei. Eine Bremsung mit anschließendem Sturz in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahr- zeugs lasse mangels anderweitiger in Betracht kommender Erklärungen allein 5 6 7 - 5 - und damit typischerweise eine fehlerhafte Reaktionshandlung auf ein als Ver- kehrshindernis wahrgenommenes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu. Gelinge es einem Verkehrsteilnehmer nicht, rechtzeitig zu reagieren und ge- linge es nur durch einen Sturz, eine Kollision mit dem Vorausfahrenden zu ver- meiden, spreche die Lebenserfahrung wie beim Auffahrunfall dafür, dass Ursa- che des Sturzes das eigene Fehlverhalten infolge zu geringen Abstands oder verspäteter Reaktion sei. Es sei von einem Anscheinsbeweis zulasten des Klä- gers auszugehen, dass er entweder gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe, den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Si- cherheitsabstand nicht eingehalten habe, den Erstunfall infolge eigener Unauf- merksamkeit zu spät bemerkt habe (§ 1 Abs. 2 StVO) oder mangels Beherr- schung seines Motorrades stärker abgebremst habe, als es zur sicheren Vermei- dung einer Kollision notwendig gewesen wäre. Der Sachverständige habe aus- geführt, der Kläger habe die Vorder- und Hinterradbremse derart betätigt, dass beide Bremsen am Motorrad blockiert hätten. Dies sei als "Schreck- oder Panik- bremsung" einzustufen. Der Sturz wäre bei dem Motorrad des Klägers, das nicht über ein ABS verfüge, durch eine kontrollierte Betätigung der Vorderradbremse vermeidbar gewesen. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort sei hingegen nicht festzustellen. Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung sei zu berücksichtigten, dass die Betriebsge- fahr des Beklagtenfahrzeugs durch den Ausschervorgang erhöht gewesen sei. Allerdings trage der Kläger einen deutlich höheren Verantwortungsteil als die Be- klagte zu 1, weil erst sein sorgfaltswidriges Verhalten zu seinem Sturz geführt habe. - 6 - II. Revision des Klägers Die zulässige Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsge- richts kann ein über die zuerkannte Haftungsquote von 40 % zulasten der Be- klagten hinausgehender Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach vorliegen. Der Schaden des Klägers ist bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgesche- hen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 12. De- zember 2023 - VI ZR 77/23, NJW 2024, 898 Rn. 13 mwN). 8 9 10 - 7 - Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht davon abhängt, dass es zu einer Kollision der Fahr- zeuge gekommen ist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173 Rn. 12 mwN). Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Be- trieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist Voraussetzung für die Zu- rechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, also, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sons- tige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173 Rn. 14; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081, juris Rn. 10 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver oder zum Abbremsen veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713 Rn. 5). Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gege- benenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Re- aktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713 Rn. 6 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass bei dem berührungslosen Unfall des Klägers der erforderli- che Zurechnungszusammenhang zu dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs be- steht. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, dessen Unrichtigkeit grundsätz- 11 12 - 8 - lich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO und nicht mit einer Verfah- rensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2023 - VI ZR 191/22, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 50 mwN), ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 an dem auf ihrer Fahrbahn haltenden Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr, indem sie auf die Gegenfahrbahn wechselte. Der ihr entgegenkommende Pkw bremste stark ab, um eine Kollision mit der Beklag- ten zu 1, die sich noch auf der Gegenfahrbahn befand, zu vermeiden. Auch der hinter dem stark abbremsenden Pkw fahrende Kläger machte nach den Feststel- lungen im Tatbestand des Berufungsurteils mit seinem Motorrad eine Vollbrem- sung. Dabei geriet er ins Rutschen und stürzte. Eine Berichtigung des Tatbe- stands nach § 320 ZPO ist nicht beantragt worden. Die Beweiskraft des Tatbe- stands wird im Streitfall auch nicht durch das Sitzungsprotokoll über die Verhand- lung, aufgrund der das Urteil ergangen ist, entkräftet, § 314 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2023 - VI ZR 191/22, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 50 mwN). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Fahrverhalten der Beklagten zu 1, also der Wechsel auf die Gegenfahrbahn, um an dem haltenden Müllabfuhrfahrzeug vor- beizufahren, das Fahrmanöver des Klägers - jedenfalls mittelbar - beeinflusste. Ohne das Fahrverhalten der Beklagten zu 1 hätte der ihr entgegenkommende Pkw nicht abgebremst und hätte auch der Kläger keine Vollbremsung gemacht. Das Berufungsgericht ist nach den oben genannten Grundsätzen auch rechts- fehlerfrei davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusammenhang nicht des- halb zu verneinen ist, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge- richts mit einer "Panik- oder Schreckbremsung" und damit gegebenenfalls in nicht 13 - 9 - erforderlicher Weise reagierte. Genauso wenig steht dem Zurechnungszusam- menhang entgegen, dass sich nach der Darstellung der Beklagten der Zeuge Ar. (Fahrer des der Beklagten zu 1 entgegenkommenden Pkw) falsch verhalten hat, indem er trotz ausreichenden Abstands zur Beklagten zu 1, die ihren Überholvor- gang ohne Komplikationen habe abschließen können, grundlos eine Gefahren- bremsung eingeleitet habe. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehrsunfall für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. a) Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebo- tene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Begriff des unab- wendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaf- tung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat un- ter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der kon- kreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Ge- fahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwi- ckelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Ge- fahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337, 341, juris Rn. 11 mwN - zu § 7 Abs. 2 StVG aF). 14 15 - 10 - b) Das Berufungsgericht hat die Annahme, dass der Verkehrsunfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, damit begründet, dass der Kläger sorgfaltspflichtwidrig gehandelt habe. Ob dies zutrifft, kann an dieser Stelle dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob der Sturz des Klägers noch im Zeitpunkt des Abbremsens durch kontrolliertes Betätigen der Vorderradbremse vermeidbar gewesen wäre. Denn ein Idealfahrer, der weiß, dass sein Motorrad nicht über ein ABS verfügt und bei einer reflexhaften Vollbremsung ein Sturz droht, hätte von vornherein eine Fahrweise gewählt, mit der ein reflexhaftes Bremsen in der Situation des Klägers vermieden worden wäre. Er hätte den Ab- stand zum Vorausfahrenden und die Geschwindigkeit so bemessen, dass er selbst im Fall plötzlich scharfen Bremsens des Vorausfahrenden - das er stets einkalkulieren muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85, NJW 1987, 1075, juris Rn. 13 mwN) - noch hätte kontrolliert bremsen und sowohl einen Sturz als auch eine Kollision mit dem Vorausfahren- den hätte vermeiden können. 3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwä- gung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Ver- ursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetra- gen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 77/23, NJW 2024, 16 17 - 11 - 898 Rn. 18 mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Be- rufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon aus- gegangen, dass ein Anscheinsbeweis, der für einen schuldhaften Verstoß des Hintermanns gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO spricht, auch dann eingreifen kann, wenn ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zu- fall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden kommt. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Sachverhalt liege im Streitfall vor, hat der Kläger jedoch erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen. aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 76/23, NJW 2024, 1037 Rn. 19 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenser- fahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maß- geblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizi- tät nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachver- halten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss, sie muss aber so häufig ge- geben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 76/23, NJW 2024, 1037 Rn. 19 mwN). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahr- unfällen der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Un- fall schuldhaft verursacht hat. Das Auffahren erlaubt grundsätzlich eine alterna- tive Schuldfeststellung dahin, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen 18 19 20 - 12 - Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepass- ten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235, 1236, juris Rn. 12). Denn der Kraft- fahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 10 mwN). Diesem Fall steht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - der Fall gleich, in dem ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zu- fall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden gekommen ist. Steht ein solcher Sachverhalt fest, spricht der erste Anschein dafür, dass der stürzende Motorradfahrer den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtver- hältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. OLG Schleswig, SVR 2022, 302, 303 mit Anmerkung Bachmor; LG Wuppertal, r+s 2020, 349, 351; LG Saarbrücken, NZV 2011, 188, 189; AG Hoyerswerda, NZV 2013, 449, 450; Daßbach, NZV 2024, 345; Kemperdiek, jurisPR-VerkR 2/2024 Anm. 1; aA LG Hamburg, NZV 2018, 530 mit Anmerkung Bachmor; Gei- pel, NZV 2015, 1, 5; BeckOK StVR/Krenberger, StVO, Stand: 15.10.2024, § 4 Rn. 38). bb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, im Streitfall spreche ein An- scheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO, damit begründet, dass es nur deshalb nicht zu einem Auffahrunfall gekommen sei, da der Kläger zuvor gestürzt und in Rich- 21 22 - 13 - tung Fahrbahnrand am vorausfahrenden Fahrzeug vorbeigerutscht sei. Eine Kol- lision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug habe lediglich vom Zufall abgehangen. Die gegen diese Feststellungen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen durch. (1) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal- ten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswür- digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 87/14, WM 2016, 1884 Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Be- rufungsgerichts nicht. (2) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger bei kon- trolliertem - also nicht zu einem Sturz führenden - Bremsen mit seinem Motorrad auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren wäre, rügt die Revision zu Recht, dass die dieser Feststellung zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverstän- digen widersprüchlich sind. Auf der einen Seite führt das Berufungsgericht aus, dass der Sachverständige "wegen fehlender kollisionsbedingter Kontakte aus technischer Sicht keine nachweisbare zeitliche Kopplung zwischen den einzel- nen Fahrzeugbewegungen" habe vornehmen können. Auf der anderen Seite nimmt es an, der Sachverständige habe den Unfall unter Berücksichtigung der vorgefundenen Unfallspuren und der Beschädigungen am Motorrad rekonstru- iert. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht hierbei nicht beachtet hat, dass der Sachverständige laut Gutachten "mangels entspre- chender Anknüpfungspunkte" seiner Unfallrekonstruktion nur einen "möglichen 23 24 - 14 - Unfallablauf" zugrunde gelegt hat. Er hat hierfür etwa unterstellt, dass der Kläger lediglich sechs bis sieben Meter Abstand zum Vorausfahrenden eingehalten habe. Weitere Feststellungen, die seine Annahme stützen könnten, hat das Be- rufungsgericht nicht getroffen und den Sachverständigen auch nicht angehört. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, das Mo- torrad sei nach dem Sturz in Richtung Fahrbahnrand am vorausfahrenden Fahr- zeug vorbeigerutscht. Die Revision rügt auch hier zu Recht, dass dieser Feststel- lung widersprüchliche Ausführungen des Sachverständigen zugrunde liegen und ohne weitere Aufklärung das Sachverständigengutachten keine Grundlage für diese Feststellung bietet (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 14 mwN). Der Sachverständige führt in seinem Gutachten einerseits aus, der prinzipielle Unfallablauf lasse sich so rekonstruieren, dass das Kläger- fahrzeug nach links gekippt, in den Einmündungstrichter der R-Straße gerutscht und dort die unfallbedingte Endlage erreicht habe. Andererseits teilt er mit, die genaue unfallbedingte Endlage des Klägerfahrzeugs sei nicht dokumentiert, ebenso wenig die Position des Müllabfuhrfahrzeugs. Das Berufungsgericht hat keine weiteren Feststellungen getroffen, die seine Annahme, das Motorrad sei nach dem Sturz in Richtung Fahrbahnrand am vorausfahrenden Fahrzeug vor- beigerutscht, stützen würden. cc) Soweit das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis rechtfertigende alternative Schuldfeststellung auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, weil der Kläger sich jedenfalls verbremst habe, ist dies nicht frei von Rechts- fehlern. Denn ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO scheidet aus, wenn ein Fahr- zeugführer durch sein Verhalten nur das von ihm gesteuerte Fahrzeug oder sich selbst verletzt oder gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1959 - 4 StR 490/58, BGHSt 12, 282 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs- recht, 47. Aufl., § 1 StVO Rn. 33). Dies ist hier, da der Kläger die gegenteiligen 25 26 - 15 - Feststellungen des Berufungsgerichts mit Erfolg angegriffen hat (siehe unter bb), zu seinen Gunsten zu unterstellen. b) Allerdings liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jeden- falls ein Fahrfehler des Klägers vor. Der Kläger hat auf das Abbremsen des vo- rausfahrenden Pkw falsch reagiert. Soweit die Revision in diesem Zusammen- hang Verfahrensrügen erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Ein solcher Fahrfehler ist in die nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzu- nehmende Abwägung zulasten des Klägers einzustellen. Dabei ist zu berücksich- tigten, dass ein Schadensbeitrag des Geschädigten, der sich zugleich als Ver- stoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, für die Abwägung ein erhöhtes Gewicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137, 1138, juris Rn. 9). Im Umkehrschluss trifft den Geschädigten bei einem bloßen Fahr- fehler, der sich nicht zugleich als Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, ein weniger gewichtiger Vorwurf. Das Berufungsgericht hat nicht deutlich gemacht, dass es diesen Unterschied in der Gewichtung bei der Abwägung berücksichtigt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Abwä- gung bei Berücksichtigung dieses Unterschieds anders ausfallen würde. III. Anschlussrevision der Beklagten Auch die zulässige Anschlussrevision hat Erfolg. 27 28 29 - 16 - 1. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig (§ 554 ZPO). Entschei- dend hierfür ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung nicht, ob die in der Anschlussrevision erörterten Fragen mit der Frage, mit der das Beru- fungsgericht die Zulassung der Revision begründet hat, im Zusammenhang ste- hen. Selbst bei beschränkter Zulassung der Revision - die hier nicht vorliegt - kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschluss- revision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzuläs- sig ist die Anschlussrevision nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmit- telbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, juris Rn. 22 mwN; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 28). Vorliegend besteht ein solcher unmittel- barer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, da sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision sich mit demselben Verkehrsunfall und den Haf- tungsvoraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG sowie der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG befassen. 2. Die Anschlussrevision ist begründet. a) Das Berufungsgericht ist, wie die Anschlussrevision zu Recht rügt, ver- fahrensfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, es liege ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 6 Abs. 1 StVO vor. Das Berufungsgericht hat verfah- rensfehlerhaft das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme abweichend vom Landgericht gewürdigt, ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln 30 31 32 33 - 17 - an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun- gen ist eine erneute Feststellung geboten. Insbesondere muss das Berufungsge- richt die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - VI ZR 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 7 mwN). Das Berufungsgericht kann auch die Angaben einer in erster Instanz nach § 141 ZPO informatorisch angehörten Partei, die in die Beweiswür- digung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben und dort in ihrer Glaubwürdigkeit bewertet wurden, nicht ohne eigene Anhörung ab- weichend würdigen (Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 10 mwN; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 58). bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die durchgeführte Beweisaufnahme das Ergebnis des Landgerichts nicht trage und hat eine vom Landgericht abweichende Beweiswürdigung vorgenommen. So hat das Landge- richt angenommen, aus der Aussage des Zeugen Ar. folge kein sicher anzuneh- mendes risikoreiches Überholen der Beklagten zu 1, eine Gefährdung der ande- ren Verkehrsteilnehmer durch den Überholvorgang sei nicht festzustellen. Dem- gegenüber hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Ar. entnommen, der Zeuge habe eine beinahe erfolgte Kollision geschildert. Nach den dargeleg- ten Grundsätzen ist die abweichende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen, verfahrensfehlerhaft erfolgt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Beweisauf- nahme - ggf. auch nur im Rahmen der Gewichtung eines etwaigen Verstoßes gegen § 6 Satz 1 StVO - zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. 34 - 18 - b) Soweit die Anschlussrevision weitere Verfahrensrügen erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). IV. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfeh- lern. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Klein Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 22.02.2023 - 1a O 104/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.2023 - 14 U 32/23 - 35 36