Beschluss
3 StR 490/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Präsidiumsbeschluss, der während des Geschäftsjahres einzelne bereits anhängige Verfahren sukzessive und ohne tragfähiges Gesamtkonzept an andere Spruchkörper überträgt, kann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
• Bei Besetzungsrügen erfüllt die in § 222b Abs. 1 StPO vorgesehene Zwischenverfahrenskontrolle ihren Zweck auch, wenn der Angeklagte die maßgeblichen Entscheidungen des Präsidiums und die Anzeigen der Vorsitzenden vorlegt; die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans ist nicht stets erforderlich.
• Änderungen der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, die bereits anhängige Verfahren betreffen, müssen geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen und sind vom Revisionsgericht voll überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einzelzuweisungen von anhängigen Verfahren verletzen gesetzlichen Richter • Ein Präsidiumsbeschluss, der während des Geschäftsjahres einzelne bereits anhängige Verfahren sukzessive und ohne tragfähiges Gesamtkonzept an andere Spruchkörper überträgt, kann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. • Bei Besetzungsrügen erfüllt die in § 222b Abs. 1 StPO vorgesehene Zwischenverfahrenskontrolle ihren Zweck auch, wenn der Angeklagte die maßgeblichen Entscheidungen des Präsidiums und die Anzeigen der Vorsitzenden vorlegt; die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans ist nicht stets erforderlich. • Änderungen der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, die bereits anhängige Verfahren betreffen, müssen geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen und sind vom Revisionsgericht voll überprüfbar. Der Angeklagte wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der PKK zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zuständig nach dem Geschäftsverteilungsplan war der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts, das Präsidium änderte jedoch im Januar und März 2013 die Geschäftsverteilung und wies das Verfahren dem 5. Strafsenat zu. Vorausgegangen waren Überlastungsanzeigen der Vorsitzenden des 6. Strafsenats, wonach mehrere Verfahren den Senat stark beanspruchten und Haftsachen beschleunigt werden müssten. Der Angeklagte erhob in der Hauptverhandlung die Besetzungsrüge und legte die relevanten Präsidiumsbeschlüsse und Überlastungsanzeigen vor. Das Oberlandesgericht wies die Rüge zurück; mit der Revision rügte der Angeklagte fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Einzelübertragung ohne tragfähiges Gesamtkonzept den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. • Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Besetzungsrüge formgerecht in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde und damit nicht nach § 338 Nr.1 Buchst. b StPO präkludiert ist. Entscheidend war die Vorlage der für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen, insbesondere der Präsidiumsbeschlüsse und der Überlastungsanzeigen. • Verfassungsrechtlicher Maßstab: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass die Regelung der Zuständigkeit so erfolgt, dass der zur Entscheidung berufene Richter im Voraus erkennbar ist; Änderungen im laufenden Geschäftsjahr sind zwar möglich, müssen aber allgemein-abstrakt oder sonst geeignet sein, Effizienz und Beschleunigung sicherzustellen. • Gesetzliche Grundlage: § 21e Abs. 3 GVG erlaubt Änderungen der Geschäftsverteilung im Geschäftsjahr bei Bedarf, diese Änderungen müssen jedoch nötig sein, also der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz dienen. • Angewandte Verfahrensnormen: § 222b Abs. 1 StPO (Zwischenverfahren bei Besetzungsrügen), § 338 Nr. 1 StPO (Revisionsrügen) sowie die Rügepräklusionsgrundsätze des Strafprozessrechts. • Tatbestandliche Bewertung: Das Präsidium hatte nach den Überlastungsanzeigen des 6. Senats die Möglichkeit, eine nachhaltig wirkende Umverteilung zu treffen, beschränkte sich aber auf sukzessive Einzelzuweisungen bereits anhängiger Verfahren ohne weiterreichende Entlastungsmaßnahmen. • Rechtsfolge: Die Einzelzuweisung des Verfahrens an den 5. Strafsenat genügte nicht den Anforderungen an Transparenz und Geeignetheit zur Wiederherstellung der Effizienz; damit war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. • Kontrolle: Die Angemessenheit der Präsidiumsbeschlüsse ist vom Revisionsgericht vollständig überprüfbar; das Revisionsgericht hob den erstinstanzlichen Urteilsspruch wegen Besetzungsmangels auf. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Übertragung des Verfahrens auf den 5. Strafsenat durch Einzelzuweisungen ohne tragfähiges, effektives Gesamtkonzept nicht geeignet war, die Effizienz der Geschäftsverteilung zu erhalten oder wiederherzustellen und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzte. Deshalb war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, sodass eine Neuverhandlung erforderlich ist.