OffeneUrteileSuche
Entscheidung

StB 17/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB17
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB17.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 17/25 vom 15. Mai 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO, § 135 Abs. 2 Nr. 3 GVG beschlossen: Der von dem Angeklagten erhobene Einwand der vorschriftswid- rigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der Angeklagte beanstandet die Gerichtsbesetzung in der gegen ihn an- beraumten Hauptverhandlung. Dem liegt Folgendes zugrunde: 1. Der Generalbundesanwalt erhob unter dem 4. September 2024 An- klage gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ter- roristischen Vereinigung in sieben Fällen und gegen zwei Mitangeklagte zum Thüringer Oberlandesgericht. Nachdem dessen 3. Strafsenat die Anklage unter Maßgaben vor dem Landgericht Gera eröffnet hatte, hob der Senat auf die sofor- tige Beschwerde des Generalbundesanwalts die Entscheidung auf, ließ die An- klage – in Bezug auf einen Mitangeklagten mit einer Änderung – zur Hauptver- handlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor einem anderen Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 – StB 75- 77/24, juris). Der sodann mit der Sache befasste 1. Strafsenat des Oberlandes- gerichts beschloss am 1. April 2025, dass er in der Hauptverhandlung mit fünf 1 2 - 3 - Richtern besetzt sei. Der Vorsitzende ordnete zugleich die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters an. Die Besetzungsmitteilung wurde den Verteidigern des Angeklagten am 2. April 2025 mit der Ladung zu der am 28. April 2025 beginnen- den Hauptverhandlung zugestellt, dem Angeklagten selbst am Folgetag. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Oberlandesgerichts für das Jahr 2025 (Stand zum 1. April 2025) ist der „1. Strafsenat (zugleich 1. Se- nat für Bußgeldsachen sowie 1. Kartellsenat)“ zuständig für erstinstanzliche Strafsachen, wenn unter anderem „gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat dieses Gerichts stattzufinden hat, soweit die angefochtenen Entschei- dungen vom 3. Strafsenat getroffen wurden“. Der 1. Strafsenat ist danach mit den fünf Richtern besetzt, die in der Besetzungsmitteilung benannt sind. Als Ergän- zungsrichter sieht der Geschäftsverteilungsplan die in der Mitteilung aufgeführte Richterin am Oberlandesgericht vor. 2. Am 9. April 2025 hat der Angeklagte durch Schriftsatz eines Verteidi- gers eingewandt, die Besetzung des 1. Strafsenats des Thüringer Oberlandes- gerichts sei vorschriftswidrig; denn bei diesem Senat handele es sich „nicht um einen Staatsschutzsenat, sondern um einen allgemeinen Strafsenat, obwohl eine Staatsschutzsache zur Verhandlung ansteht“. Mithin seien die Senatsmitglieder nicht die gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ver- teidigung des Mitangeklagten W. hat die Auffassung vertreten, der Einwand sei begründet und von Amts wegen auch beim Mitangeklagten zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2025 die vom Angeklagten erhobene Beanstandung als unbegründet angesehen und das Ver- fahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 3 4 5 - 4 - II. Der Besetzungseinwand ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Einwand ist form- und fristgerecht im Sinne des § 222b Abs. 1 StPO erhoben worden. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass lediglich der In- halt des jüngsten Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts mitgeteilt wird, nicht aber die zuvor geltenden Mitwirkungsgrundsätze. Unabhängig davon, inwieweit eine Vorlage grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 11 f.; Urteil vom 30. Juli 1988 – 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 163), sind die früheren Regelungen für den vom Angeklagten geltend gemachten Grund seines Einwandes unerheblich. Daher ist ein Vortrag dazu entbehrlich (vgl. zum rügebezogenen Vortragserfordernis etwa BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 – StB 42/23, NStZ-RR 2023, 327 f.; Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklu- sion 4 Rn. 29). 2. Der Besetzungseinwand greift in der Sache, wie bereits im Vorlagebe- schluss zutreffend ausgeführt, nicht durch. Die geltend gemachten Bedenken an der vorschriftsmäßigen Besetzung des 1. Strafsenats bestehen nicht. Aus den vom Oberlandesgericht getroffenen Regelungen zur richterlichen Geschäftsver- teilung ergibt sich ohne Weiteres, dass dessen 1. Strafsenat als erstinstanzlicher Strafsenat zur Entscheidung berufen ist, wenn der Bundesgerichtshof – wie hier – nach vorangegangener Entscheidung des 3. Strafsenats gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat bestimmt hat. Für diese Zuständigkeit und die Mitwirkung der im Einzelnen benannten Richter kommt es auf eine Bezeichnung des in Rede stehenden Strafsenats als „Staatsschutzsenat“ nicht an. Gesetzlich ist weder der Terminologie nach noch in der Sache – anders als etwa bei den Strafkammern nach § 74a GVG (vgl. BT- 6 7 8 - 5 - Drucks. 8/976 S. 20) – ein Spezialspruchkörper vorgesehen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 116 Rn. 1, § 120 Rn. 24; LR/Gittermann, StPO, 27. Aufl., § 120 GVG Rn. 5 ff.; SK-StPO/Frister, 6. Aufl., § 120 GVG Rn. 7). Vor diesem Hinter- grund ist nicht entscheidend, dass es im Übrigen selbst bei Spezialspruchkörpern der Bestimmung weiterer Spruchkörper bedarf, die für die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (vgl. § 210 Abs. 3 Satz 2, § 354 Abs. 2 StPO) zuständig sind (s. BGH, Urteile vom 14. Januar 1975 – 1 StR 601/74, NJW 1975, 743; vom 9. Februar 1978 – 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349, 352; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 74 Rn. 15 f.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – StB 13-15/21, juris Rn. 27 mwN). Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Munk 9