OffeneUrteileSuche
Leitsatz

X ZR 4/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120116UXZR4
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120116UXZR4.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/15 Verkündet am: 12. Januar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a a) Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Ur- laubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angebots- unterlagen und weiteren Erläuterungen hierzu, beim Reisenden erweckt. b) Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anforde- rungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - X ZR 4/15 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 16. Dezember 2014 ver- kündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach B. in Bulgarien für die Zeit vom 30. Juli bis 6. August 2013. Bei der Ankunft am Ur- laubsort erhielten die Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten eine Begrü- ßungsmappe mit einem Blatt, das das Logo der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" trägt. Darin war unter anderem eine "Berg und Tal: Ge- ländewagen-Tour" aufgeführt. Am unteren Ende enthielt die Auflistung fettge- druckt die Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer Reiseleitung!". In zwei Absätzen darüber befindet sich in normaler Schrift der Hinweis, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Agentur organisierten Ausflüge fungiere und diese auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten. Die Kläger buchten die angebotene Geländewagentour beim Reiselei- ter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem - hinsichtlich der Verursachung streitigen - Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden. Die Kläger verlangen wegen der Verletzungen Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die erlittenen Verletzungen der Kläger nicht gemäß § 651f BGB. 1 2 3 4 - 4 - Nicht die Beklagte, sondern das unter der Bezeichnung "S. " auf- tretende bulgarische Unternehmen, welches die Geländewagentour durchge- führt habe, sei auch deren Veranstalterin gewesen. Die Beklagte habe die Leis- tung nur vermittelt. Sie sei gegenüber den Klägern nicht als Veranstalterin der Geländewagentour aufgetreten. Zwar hätten das Logo auf der Mappe mit dem Ausflugsprogramm sowie die Möglichkeit zur Buchung und Bezahlung des Ausflugs beim Reiseleiter der Beklagten darauf hindeuten können, die Beklagte sei Veranstalterin des Aus- flugs. In dem Ausflugsprogramm der Beklagten sei indessen darauf hingewie- sen worden, dass eine Reservierung auch per E-Mail oder SMS möglich sei. Die angegebene Mailadresse und die dazu angegebene Telefonnummer hätten eindeutig belegt, dass damit die Ausflüge bei einem bulgarischen Unternehmen hätten gebucht werden können. Der Hinweis, die Beklagte sei lediglich Vermitt- lerin und für die Organisation und Durchführung sei der örtliche Veranstalter verantwortlich, sei in normaler Schriftgröße ausreichend deutlich gestaltet. Die- ser Eindruck sei dadurch bestärkt worden, dass auf dem übergebenen Veran- staltungsticket der Hinweis "Veranstalter S. " enthalten gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht deshalb als Veranstalterin anzusehen, weil sie im Internet in ihren Informationen zu Bulgarienreisen auf die Möglichkeit der Durchführung einer Geländewagentour ("Jeep-Safari") hingewiesen habe, ohne dabei klarzustellen, dass sie selbst nicht die Veranstalterin solcher Ausflüge sei. Weil es sich dabei nicht um eine Leistung gehandelt habe, die notwendiger oder logischer Bestandteil des Reiseprogramms gewesen sei, habe diese Reisebe- schreibung damit nur die sich dem Reisenden bietenden Möglichkeiten aufge- zeigt, die gerade nicht Bestandteil des gebuchten Urlaubs sein sollten. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - Eine Haftung der Beklagten gemäß § 651f BGB als verantwortliche Ver- tragspartnerin für die als Reiseleistung gebuchte Geländewagentour ist nicht aus den Gründen des Berufungsurteils zu verneinen. Die Beklagte war nicht lediglich Vermittler für Fremdleistungen eines anderen Unternehmens, sondern hat sich gegenüber den Klägern verpflichtet, die Geländewagentour als eigene Leistung zu erbringen, und hat demgemäß für Mängel dieser Leistung und den Klägern hieraus erwachsene Schäden einzustehen. 1. Ob ein Reiseveranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in rechtlicher Hin- sicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von Leistungen eines anderen Un- ternehmens hat oder diese Leistungen als - durch das andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführte - eigene anbietet, hängt von dem Gesamtein- druck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung des auf die (Zusatz-)Leistung gerichteten Vertrags erweckt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275 unter 2 c; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 15). a) Sofern sich die hierzu gemachten Äußerungen und Erläuterungen des Reiseveranstalters auf eine bloße Information beschränken, welche Mög- lichkeiten zu einem Vertragsschluss mit einem anderen Unternehmen bestehen und wie der Abschluss des Vertrags - gegebenenfalls auch durch die Vermitt- lung oder unter Nutzung von Botendiensten des informierenden Reiseveranstal- ters - herbeigeführt werden kann, wird der Reisende in der Regel keinen Anlass zu der Annahme haben, der Reiseveranstalter biete ihm im Rahmen des Reise- vertrages - gesondert zu bezahlende - Zusatzleistungen an. Erwecken die In- formationen und Erläuterungen hingegen den Eindruck, der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten Leistung(en), habe hierauf zumindest maßgeblichen Einfluss oder sei jedenfalls in Bezug auf den Ab- schluss des Vertrags und für gegebenenfalls zu erhebende Mängelrügen für 9 10 11 - 6 - den Reisenden der maßgebliche Ansprechpartner, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der Leistung hin (vgl. BGH, Urtei- le vom 18. Oktober 1973, aaO; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, RRa 2011, 29 Rn. 12; vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11). b) Im letzteren Fall können während der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsabschluss gegebene Hinweise des Reiseunternehmens, es fungiere nur als Vermittler, als widersprüchliches Verhalten erscheinen, das nach dem in § 651a Abs. 2 BGB für das Reiserecht gesondert zum Ausdruck gebrachten Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt vor- nehmlich für einen Hinweis, der vom Reisenden übersehen werden konnte oder missverständlich oder unklar formuliert ist. Hingegen vermag eine klare und unübersehbare Fremdleistungserklä- rung das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Ver- halten des Reiseveranstalters in ein anderes Licht zu rücken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, aaO). Eine solche unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Indiz für eine Vermittlerrolle dar. Es ist gleichwohl nicht zwingend. Vielmehr bedarf es in dem Maße, in dem das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens auch insoweit auf eine Stellung als Reiseveranstalter hindeutet, eines mindestens ebenso deutlichen Hinweises, doch nur als Vermittler auftreten zu wollen. Es sind deshalb Fälle denkbar, bei denen wegen des in jeder Hinsicht klar und eindeutigen, die Stellung als Reise- veranstalter geradezu hervorhebenden Verhaltens des Reiseunternehmens auch ein für sich genommen klarer, eindeutiger und unübersehbarer Hinweis auf die Vermittlerrolle wegen widersprüchlichem Verhalten nicht zu berücksich- tigen ist (vgl. BT-Drucks. 8/2343, S. 7 f.). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass es den Reisevertrag gerade kennzeichnet, dass der Reiseveranstalter nicht nur einzel- nen Leistungen, sondern die Reise selbst als Gesamtheit von Reiseleistungen 12 13 14 - 7 - als eigene Leistung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973, aaO; vom 29. Juni 1995 - VII ZR 201/94, BGHZ 130, 128 unter III 4 a; vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, RRa 2000, 85 unter I 2 a). Dies kann - mangels klarer gegenteiliger Hinweise - das Verständnis des Reisenden be- günstigen, auch bei ihm am Urlaubsort durch den Reiseveranstalter angebote- nen weiteren Leistungen handele es sich um fakultative Bestandteile seiner Reise in der Verantwortung des Reiseveranstalters. 2. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht Vermittler, sondern Veranstalter der von den Klägern gebuchten Geländewagentour. a) Der Senat kann die mit dem vor Ort ausgehändigten Ausflugspro- gramm erfolgte Werbung der Beklagten für die von den Klägern gebuchte Zu- satzleistung selbst auslegen. Hierbei handelt es sich um Texte, die wie Allge- meine Geschäftsbedingungen einem zahlenmäßig nicht begrenzten Personen- kreis auch zur Information über die rechtlichen Beziehungen für den angebahn- ten Vertrag unterbreitet wurden und deshalb wie Allgemeine Geschäftsbedin- gungen oder andere Prospekte vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999, aaO unter I 2 b; vom 28. Oktober 2010, aaO Rn. 12; zu Kapitalanlageprospekten: BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 6; vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, MDR 2011, 1187 Rn. 46; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 19). b) Nach dem Gesamteindruck, den das Ausflugsprogramm erweckte, trat die Beklagte nicht lediglich als Vermittler, sondern als Veranstalter der darin aufgeführten Zusatzleistungen auf. 15 16 17 - 8 - aa) Das Ausflugsprogramm zeigt in der Kopfzeile das Logo der Beklag- ten, welches in fettgedruckten Lettern ihren Namen trägt. Damit weist das Blatt die Beklagte als Verfasserin des Programms aus. Mit der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" bringt die Beklagte zum Aus- druck, für ihre Pauschalreisenden ein strukturiertes Ausflugskonzept erstellt zu haben. Sie listet damit nicht nur verschiedene Möglichkeiten zur Inanspruch- nahme von Fremdleistungen auf, sondern knüpft an ihre Verantwortung für den (Pauschal-)Reiseerfolg an, indem sie die Ausflugsmöglichkeiten als ein Pro- gramm darstellt, das gerade für den Reisenden als "sein Programm" zur Ausgestaltung seines Aufenthalts am Urlaubsort erstellt worden ist und auf einer auf den Reisenden zugeschnittenen Konzeption beruht. Bereits dies ist geeignet, bei dem Reisenden den Eindruck zu erwecken, von der Beklagten Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung der bei ihr gebuchten Gesamtreiseleis- tung zu erhalten. bb) In der folgenden Aufstellung der für die Reisenden zusammengestell- ten Ausflugsmöglichkeiten werden keine anderen Personen oder Unternehmen als Veranstalter der jeweiligen Zusatzleistung genannt. Dies verstärkt den von der Kopfzeile hervorgerufenen Eindruck, dass diese Leistungen sämtlich von der Beklagten veranstaltet werden und ihr zumindest die Verantwortung für de- ren Organisation und Durchführung obliegt, möge auch die tatsächliche Durch- führung bei - an dieser Stelle nicht genannten - örtlichen Leistungsträgern lie- gen. cc) Die Fußzeile enthält fettgedruckt die nicht zu übersehende Aufforde- rung, einen gewünschten Ausflug bei der Reiseleitung der Beklagten zu bu- chen. Die Beklagte hebt sich damit als Ansprechpartner für den Vertragsschluss hervor, womit sie ihre Stellung als Vertragspartner der angebotenen Zusatzleis- tungen unterstreicht. 18 19 20 21 - 9 - dd) Demgegenüber enthält das Ausflugsprogramm - entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts - in den auf die Auflistung folgenden Absätzen kei- nen klaren, deutlichen und unübersehbaren Hinweis, dass die Beklagte lediglich als Vermittler auftreten und nicht die Verantwortung für die Ausflugsleistungen übernehmen wolle. Dieser Text ist in normaler Schriftgröße gehalten. Auch wenn dies der Schriftgröße für die nähere Beschreibung der Ausflüge entspricht, kann nicht angenommen werden, der Leser müsse auch den weiteren Text zu einer blo- ßen Vermittlerrolle der Beklagten und der Möglichkeit, die von der "örtlichen Ausflugsagentur" veranstalteten Ausflüge ebenso unter einer angegebenen Mailadresse oder einer SMS-Rufnummer buchen zu können, wahrnehmen. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Bereitschaft des Lesers, den Text von Werbeprospekten für Reiseleistungen vollständig zu le- sen, begrenzt ist, auch wenn der Text durchgehend in einer normalen oder auf- fälligen Schrifttype gehalten ist. Insbesondere für denjenigen Leser, der die her- vorgehobene Möglichkeit der Buchung über die Reiseleitung zu nutzen beab- sichtigte, sind alternative Buchungsmöglichkeiten nicht oder kaum von Interes- se. Zudem geben die Mailadresse und die SMS-Rufnummer keinen zuver- lässigen Hinweis darauf, jemand anderes als die Beklagte sei der eigenverant- wortliche Vertragspartner für die Ausflüge. Es ist vom Leser eines Ausflugspro- gramms weder zu erwarten, dass er die Landeszugehörigkeit für die Top-Level- Domain einer Mailadresse und für die internationale Vorwahl einer SMS- Rufnummer analysiert, noch wiese eine solche Analyse ohne weiteres von der Beklagten weg. Aufgrund des im Internet grundsätzlich frei wählbaren Domain- namens für eine Mailadresse wie "s. .bg" kann daraus nicht klar und deut- lich auf ein fremdes Unternehmen geschlossen werden. Erst recht ergeben sich hieraus und aus dem Hinweis auf eine "örtliche Ausflugsagentur" keine verläss- 22 23 24 - 10 - lichen, auf einen anderen Vertragspartner als die Beklagte hinweisenden Kon- taktdaten in Form des rechtlich vollständigen Namens und der postalischen Ad- resse eines Unternehmens, an das die Reisenden sowohl ihre Buchung als auch etwaige Mängelrügen zu adressieren hätten. Schließlich beginnt der Text der in Rede stehenden Absätze mit der Aus- sage "Programm- und Preisänderungen bleiben vorbehalten", womit die Be- klagte wiederum unterstreicht, als Verfasserin des Ausflugsprogramms auf die Organisation der Ausflugsmöglichkeiten Einfluss nehmen zu können. Bereits der Beginn des ersten Absatzes lässt daher weder Angaben erwarten, wonach diese Organisationsverantwortung nicht bei der Beklagten liegen könnte, noch gibt er dem am Ausflugsprogramm, aber nicht am "Kleingedruckten" interessier- ten Leser Anlass zum Weiterlesen. c) Bereits nach Inhalt und Aufmachung des Ausflugsprogramms hat die Beklagte somit den Eindruck erweckt, dass die angebotenen Zusatzleistungen fakultative Teile der von ihr als Reiseveranstalter zu organisierenden Gesamt- reise sind. Die weiteren von den Parteien teils streitig, teils unstreitig vorgetra- genen Aspekte des Sachverhalts zur Anbahnung der Ausflugsbuchung weisen jedenfalls nicht auf eine Vermittlerrolle der Beklagten hin. Soweit auf dem als Buchungsbeleg übergebenen Ausflugsticket der Veranstalter "S. ", mithin nicht der Name der Beklagten, vermerkt war, ist dies für die Frage, wer Ver- tragspartner der Kläger für die Geländewagentour wurde, schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil das Ticket erst nach Vertragsschluss überge- ben wurde. Der Vermerk lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Beklagte habe bei der Vertragsanbahnung einen auf eine bloße Vermittlerrolle hinweisenden Eindruck erweckt. 3. Die Beklagte haftet demnach gemäß § 651f BGB als Vertragspartner der Kläger für Mängel der gebuchten Geländewagentour. 25 26 27 - 11 - III. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zu den erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und dessen Folgen und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. Meier-Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.05.2014 - 2 O 3/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2014 - I-21 U 99/14 - 28