Urteil
2 O 3/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2014:0519.2O3.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, da die Beklagte die Jeep-Safari nicht veranstaltet, sondern lediglich vermittelt hat und auch aus Sicht des Reisenden als Vermittler nach außen aufgetreten ist. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. Liegt eine nur vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen. Tritt eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der Reisende nicht aus diesem Grund Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter nicht für das Verschulden des ausführenden Dritten. Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner. Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch zu seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln. Dieses Vertrauen des Reisenden kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremddienstleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, Aktenzeichen X ZR 61/06). Wann der Reiseveranstalter durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Im vorliegenden Fall ist der streitgegenständliche Ausflug „Jeep-Safari“ nicht als von der Beklagten geschuldete Zusatzleistung nachträglich in den zwischen dieser und den Klägern geschlossenen Pauschalreisevertrag mit einbezogen worden, denn die Umstände, die auf eine Eigenleistung der Beklagten hindeuten konnten, sind durch die von ihr abgegebene Fremdleistungserklärung auch für einen durchschnittlichen Reisenden in ein anderes Licht gerückt worden, so dass die Kläger nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnten, dass die Jeep-Safari als Eigenleistung der Beklagten durchgeführt wurde. In dem den Klägern ausgehändigten Ausflugsprogramm (Blatt 51 der Akte) nebst Detailinformationen zu den Ausflügen (Blatt 27 der Akte) befindet sich zwar oben in Fettdruck „B“, auch befindet sich am Ende der Seite die Mitteilung „reservieren Sie bei Ihrer B-Reiseleitung!“ unmittelbar im Anschluss an die einzelnen Ausflugstipps wird jedoch, zwar in kleinerer Schrift, aber deutlich darauf hingewiesen: „Bitte beachten Sie, dass B lediglich Vermittler der Ausflüge ist. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung liegt bei der jeweiligen örtlichen Ausflugsagentur. Wenn Sie mehr wissen möchten, dann fragen Sie einfach Ihre B-Reiseleitung. Bei ihr erfahren Sie auch, wann und wo es losgeht. Eine Reservierung ist auch per Email unter B2 ... möglich.“ Bei den Detailinformationen zur „Geländewagen-Tour“ (Blatt 27 der Akte) befindet sich unmittelbar im Anschluss an die Informationen zu den Ausflugsmöglichkeiten folgender Hinweis: „Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann kommen Sie mit uns auf Entdeckungstour. Buchen Sie Ihre Ausflüge gleich bei Ihrer B Reiseleitung, die auch alle weiteren Informationen zu dem Programm für Sie bereithält. Eine Reservierung ist auch per Email unter B2 oder ... möglich. Bitte beachten Sie, dass B lediglich Vermittler der Ausflüge ist und die Verantwortung für Organisation und Durchführung bei den örtlichen Veranstaltern liegt.“ Auch das von den Klägern bei der Reiseleitung der Beklagten erworbene und bezahlte Ausflugsticket (Blatt 28 der Akte) enthält den deutlichen Hinweis „Veranstalter T2“. Dieses Ticket dürften die Kläger im Zusammenhang mit Buchung und Bezahlung vor Reiseantritt erhalten haben. Ein Hinweis darauf, dass der Ausflug nur bei den Reiseleitern der Beklagten buchbar sei, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Gerade insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Urteil vom 19. Juni 2007 durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt. Dahinstehen kann der von den Klägern eingereichte Ausdruck aus dem Internet über Reiseinformationen der Beklagten für Reisen nach Bulgarien (Blatt 53 f. der Akte). Dort befindet sich lediglich ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Möglichkeit einer Jeep-Safari, ohne dass hierdurch in irgendeiner Weise der Anschein von Eigen-/ oder Fremdleistungen erweckt wird, denn ein in irgendeiner Weise schutzwürdiges Vertrauen der Reisenden wird zu diesem frühen Zeitpunkt durch einen Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer Jeep-Safari nicht begründet. Zwar kommt eine Haftung des Pauschalreiseveranstalters wegen Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrages in Betracht, wenn er beispielsweise das Unfallrisiko der vermittelten Leistung kannte und verschwieg. Soweit die Kläger hierzu vortragen, dass sie nach dem Unfallgeschehen erfahren hätten, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei, die Bremsschläuche seien defekt gewesen, das Fahrzeug sei bereits stillgelegt worden und für diese Ausflugstour seien andere Kennzeichen an das Fahrzeug angeschraubt worden, fehlt es an jeglichem Sachvortrag dazu, dass der Beklagten diese Umstände positiv bekannt waren und sie sie verschwiegen hat. Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 84.000,00 Euro.