OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 533/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116B1STR533
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116B1STR533.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Dem Antragsteller G. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan- walt Dr. M. aus L. beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes zu einer le- benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Der Adhäsionskläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. beantragt. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des An- tragstellers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Das Landgericht hat dem Geschädigten durch Beschluss vom 13. April 2015 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren Prozesskosten- 1 2 3 4 - 3 - hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. M. zur Vertretung insoweit beizuordnen. Der Antragsteller war nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ferner wird der Angeklagte als Antragsgegner im Sinne von § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO vorliegend von einem Rechtsanwalt, sei- nem Verteidiger Rechtsanwalt Z. , vertreten. Die Erfolgsaussichten des im Adhäsionsverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Freistel- lungsanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antragsteller ist Rechtsanwalt Dr. M. beizuordnen, der dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Raum Graf Jäger Radtke Bär 5